Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. 2 StR 50/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7096

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 50/12
vom
19. April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. April 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
August 2011
1.
im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte [X.] versuchter besonders
schwerer räuberischer Erpres-sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in drei weiteren Fällen verurteilt ist,
2.
im Ausspruch über die Adhäsionsklagen dahin ergänzt, dass der Angeklagte zum Ersatz künftiger
materieller
Schäden an die Nebenkläger M.

und O.

nur verpflichtet ist, soweit nicht Ansprüche auf [X.] oder andere Versicherer
übergegangen sind; der weitere Ausspruch über Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
III.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den Nebenkläger M.

ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, dass er verpflichtet ist, den Nebenklägern M.

und O.

die künftig aus der zu ihrem Nachteil begangenen gefährlichen Körperverletzung entstehenden materiellen und [X.] Schäden zu ersetzen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Ergän-zung
des Schuldspruchs und zur Ergänzung des Ausspruchs über die Adhäsi-onsklagen, soweit es um die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden der Adhäsionskläger geht. Im Übrigen ist die Revision un-begründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Die Bezeichnung der abgeurteilten Tat im Sinne von §§ 255, 250 Abs. 2 Nr.
1, 22 StGB als versuchte besonders
schwere räuberische Erpressung ist, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 3.
Februar 2012 zu-treffend angemerkt hat, in den Schuldspruch aufzunehmen.
Die Adhäsionsentscheidung bedarf zum Feststellungsausspruch hinsicht-lich der künftigen materiellen Schäden der Adhäsionskläger der einschränken-den Ergänzung. Soweit das [X.] den Angeklagten zum Ersatz der den Adhäsionsklägern künftig entstehenden materiellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Ansprüche nicht auf [X.]
oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. [X.], Beschluss 1
2
3
-
4
-
vom 15. Juni 2010 -
4 [X.]). Im Übrigen bleibt
der Ausspruch über die Adhäsionsklagen unberührt.
Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
[X.] Berger

Eschelbach

Ott
4

Meta

2 StR 50/12

19.04.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. 2 StR 50/12 (REWIS RS 2012, 7096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7096

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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