Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 4 StR 438/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 508

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[X.]:[X.]:BGH:2015:161215B4STR438.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR
438/15

vom
16. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 16.
Dezember
2015
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Juli 2015 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
5 (ver-suchte schwere räuberische Erpressung) und II.
6 ([X.]) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2.
Die Urteilsformel wird wie folgt klargestellt und neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer räuberi-scher Erpressung in zwei Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
4.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechts-mittels.

-
3
-
Gründe:

[X.] räuberischer Erpressung, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fäl-len, wegen gemeinschaftlicher Geiselnahme und wegen gemeinschaftlicher ren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen Beschränkung des Verfahrens gemäß §
154 Abs.
2 StPO; im Übri-gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Soweit das [X.] den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall
II.
5 der Urteilsgründe) und wegen Verbrechens-verabredung (Fall
II.
6 der Urteilsgründe) zu [X.] von zehn bzw. neun Monaten verurteilt hat,
stellt der [X.] das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein und fasst die Urteilsfor-mel aus Gründen der Klarstellung insgesamt neu.
II.
Die Nachprüfung des angefochtenen
Urteils im verbleibenden Umfang hat jedenfalls keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. Jedoch bemerkt der [X.]
ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 21.
September 2015:
1
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-
4
-
1.
a)
Der Schuldspruch wegen Geiselnahme im Sinne von §
239b StGB im Fall
II.
4 der Urteilsgründe hält noch rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] entnimmt dem Gesamtzusammenhang der insoweit getroffenen Feststel-lungen eine über die bloße Bedrohung des Geschädigten Y.

mit einer Pis-
tole und einem Messer hinausgehende Bemächtigungslage in dem Kraftfahr-zeug während der
von dem Geschädigten H.

auf Aufforderung des Ange-
klagten über eine gewisse Entfernung durchgeführten, unfreiwilligen
Fahrt.
b)
Hingegen ist das
Tatbestandsmerkmal einer Waffe im Sinne des [X.] des
§
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB, von dem die [X.] ausweislich der rechtlichen Würdigung, der Strafzumessung und der Liste der angewendeten Vorschriften im Fall
II.
3 der Urteilsgründe ausgegangen ist,
dessen Vorliegen indes in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck kommt, nicht hinreichend belegt.
Den Feststellungen ist
insoweit lediglich zu entnehmen, dass der Ange-
Forderung nach Herausgabe mitgeführter Wertsachen Nachdruck zu verleihen. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich ferner, dass der Mitangeklagte D.

der
Polizei noch im Oktober 2010
und damit zeitnah nach der Tat
das Versteck die-ser
Schusswaffe
des Fabrikats

t-ronen des Kalibers 9
mm zeigte.
Nach Mitteilung des eingesetzten Kriminal-beamten war
die Schusswaffe zum Zeitpunkt der Sicherstellung unbrauchbar und nicht funktionsfähig. Damit sind lediglich die Voraussetzungen des [X.] im Sinne von
§
250 Abs.
1 Nr.
1b StGB belegt. Dass die
in diesem Fall verhängte

schon für sich genommen unangemessen milde

Ein-zelstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht, kann der [X.] jedoch sicher aus-4
5
6
-
5
-
schließen, zumal die [X.] die Voraussetzungen eines minder schweren Falles bejaht hat.
2.
Da das [X.] den anzuwendenden Strafrahmen in allen Fällen den jeweiligen Bestimmungen über den minder schweren Fall entnommen hat, hält der Rechtsfolgenausspruch
auch im Übrigen

jedenfalls
im Ergebnis

rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das [X.]

entgegen der stän-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

im Fall
II.
3 der Urteilsgründe eine weitere Strafrahmenverschiebung, etwa nach §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB, nicht näher erörtert und
bei allen Fällen das Vorliegen des vertypten [X.] des §
46a Nr.
1 i.V.m. §
49 Abs.
1 StGB
überhaupt
nicht ge-prüft. Dass die Bemessung der weiteren Einzelstrafen darauf beruht, kann der [X.] jedoch ausschließen.
Da auch die Gesamtstrafe unverständlich niedrig bemessen wurde, hat diese trotz des durch die Einstellung gemäß §
154 Abs.
2 StPO bewirkten [X.] von zwei
Einzelstrafen im Ergebnis ebenfalls Bestand. Es ist nicht anzu-nehmen, dass das [X.]

auch angesichts der verbleibenden Einzel-
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-
6
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strafen und der [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten

eine noch mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 438/15

16.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 4 StR 438/15 (REWIS RS 2015, 508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 508

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