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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde geltend macht, die zwingenden Mindestsätze der [X.] seien "unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/[X.]", ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 18. Januar 2022 - [X.]/20, [X.], 527 = [X.], 103 sowie das auf dieser Grundlage ergangene Urteil des Senats vom 2. Juni 2022 - [X.], [X.], 530 entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision der Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 234.214,38 €
Pamp |
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[X.] |
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Jurgeleit |
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Graßnack |
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Brenneisen |
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Meta
05.10.2022
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. März 2017, Az: 6 U 119/16
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2022, Az. VII ZR 92/17 (REWIS RS 2022, 5519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5519
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Köln, 6 U 119/16, 23.12.2016.
Bundesgerichtshof, VII ZR 92/17, 05.10.2022.
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