Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. VII ZR 221/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1303

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: [X.] €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

2

Soweit die Beklagte meint, das verbindliche Mindestsatzrecht gemäß § 7 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 10. Juli 2013 (im Folgenden: [X.] 2013) führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen privaten und öffentlichen Auftraggebern, da letztere mit einem Architektenvertrag die [X.] der [X.] wirksam unterschreiten könnten, erstere hingegen nicht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

3

Die geltend gemachte Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Zwar verstößt das verbindliche Mindestsatzrecht der [X.] 2013 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g, Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie; siehe [X.], Urteil vom 4. Juli 2019 - [X.]/17, [X.], 1624 = NZBau 2019, 511 - Kommission/[X.]). Daraus folgt entgegen der - nicht näher begründeten - Auffassung der Beschwerde jedoch nicht, dass eine gegen die öffentliche Hand gerichtete [X.] eines Architekten auf Basis der [X.] im Falle einer mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung an einer unmittelbaren Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie scheitert. Der Staat darf sich nicht zu seinen Gunsten gegenüber dem Einzelnen - hier gegenüber dem Architekten - auf eine nicht oder unzutreffend umgesetzte Richtlinie berufen und für sich keine Vorteile aus der nicht oder unzutreffend umgesetzten Richtlinie ziehen. Er kann - und muss - die Richtlinie umsetzen, wenn er sich zu seinen Gunsten auf sie berufen will (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12 [X.]. 46 f., [X.], 418; [X.] in Pechstein/[X.]/[X.], [X.] Kommentar zu [X.], [X.] und A[X.], 2. Aufl. 2023, Art. 288 A[X.] Rn. 48). Das richtlinienwidrige zwingende Preisrecht der [X.] 2013 ist daher auch bei sogenannten Aufstockungsklagen in Höhe der [X.]-[X.] gegenüber öffentlichen Auftraggebern weiterhin anwendbar (Fuchs/[X.], [X.], 78, 79).

4

Unabhängig davon fehlt es der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch an den gebotenen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit. Die Beschwerde übersieht, dass die [X.] der [X.] 2013 im vorliegenden Fall in Ermangelung einer schriftlichen Honorarvereinbarung bereits gemäß § 7 Abs. 5 [X.] 2013 wegen Verstoßes gegen die [X.] des § 7 Abs. 1 [X.] 2013 gelten. Die [X.] von § 7 [X.] 2013 bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nur auf die in § 7 Abs. 1 [X.] 2013 enthaltene Beschränkung, dass sich eine Honorarvereinbarung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze bewegen muss, nicht hingegen auf § 7 Abs. 5 [X.] 2013, der nicht Teil des verbindlichen Preisrechts der [X.] 2013 ist ([X.], Urteil vom 2. Juni 2022 - [X.] Rn. 17 f., [X.], 1525 = [X.], 532; Urteil vom 2. Juni 2022 - [X.]/19 Rn. 35 f., [X.], 1519 = [X.], 526).

5

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Sacher

      

Borris     

      

Brenneisen     

      

Meta

VII ZR 221/22

14.02.2024

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 28. Oktober 2022, Az: 4 U 142/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. VII ZR 221/22 (REWIS RS 2024, 1303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1303

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