Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2010, Az. V ZR 68/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1420

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wohnungseigentumsverfahren: Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 11. Dezember 2007 wurde unter [X.] 3 über die Zustimmung zu einer Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück beraten. Zwei Varianten wurden zur Abstimmung gestellt. Die erste Variante wurde einstimmig, die zweite Variante mehrheitlich gegen die Stimmen der Kläger beschlossen. Die Nachbarin entschied sich für die zweite Variante.

2

Mit der am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage haben die Kläger beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger den Beschluss nur hinsichtlich der Variante 2 angefochten. Das [X.] hat ihn insoweit für ungültig erklärt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

3

Mit der Beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Zulassung der Revision erreichen.

II.

4

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

5

1. Nach § 62 Abs. 1 [X.] sind für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in [X.] die Vorschriften des [X.] in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Da die Klage am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, finden die seit dem 1. Juli 2007 geltenden Verfahrensvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 43 ff. [X.]) Anwendung.

6

2. Nach § 62 Abs. 2 [X.] finden in [X.] nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2012 verkündet worden ist. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. April 2010 hingewiesen worden.

7

3. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen vor. Gegenstand des Verfahrens ist die [X.] des zu [X.] 3 in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlusses. Es handelt sich somit um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 [X.]. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist am 5. März 2010 verkündet worden.

III.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                          Lemke                                  Schmidt-Räntsch

                  Roth                              [X.]

Meta

V ZR 68/10

11.11.2010

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 5. März 2010, Az: 2-09 S 11/09, Urteil

§ 62 Abs 2 WoEigG vom 26.03.2007, § 543 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 544 ZPO, § 43 Nr 1 WoEigG vom 26.03.2007, § 43 Nr 2 WoEigG vom 26.03.2007, § 43 Nr 3 WoEigG vom 26.03.2007, § 43 Nr 4 WoEigG vom 26.03.2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2010, Az. V ZR 68/10 (REWIS RS 2010, 1420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1420

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 68/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 96/13 (Bundesgerichtshof)

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Einordnung einer Entziehungsklage für Wohnungseigentum als Wohnungseigentumssache


V ZR 96/13 (Bundesgerichtshof)


36 S 18089/14 WEG (LG München I)

Beendigung der Verwalterbestellung


V ZR 202/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 68/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.