Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. V ZR 96/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 68

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
96/13
vom

19. Dezember 2013

in der Wohnungseigentumssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 18, § 43 Nr. 1, 2
Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind [X.] gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr.
2 [X.] in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.

[X.], Beschluss vom 19. Dezember 2013 -
V [X.] -
LG [X.]

AG [X.] im Breisgau

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2

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
die Richter Dr.
[X.], Prof.
Dr.
[X.]-Räntsch
und Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Brückner

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
März 2013 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 280.000

Gründe:

I.

Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungsei-gentümergemeinschaft. Die Kläger wollen im Wege der Entziehungsklage ge-mäß § 18 [X.] erreichen, dass die Beklagte ihr Wohnungseigentum veräußern muss. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung der Kläger durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
62 Abs.
2 [X.] nicht [X.].
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1. Dieser Norm zufolge finden die Bestimmungen über die Nichtzulas-sungsbeschwerde in [X.] nach §
43 Nr. 1 bis 4 [X.] keine Anwendung auf vor dem 31. Dezember 2014 verkündete [X.]. Nach nahezu einhelliger Meinung gilt dies
auch für die Entziehungsklage, die gemäß §
43 Nr. 1 oder [X.] [X.] als wohnungseigentumsrechtliche Strei-tigkeit einzuordnen sei ([X.], [X.] 2010,
461; [X.] in [X.], [X.], 12.
Aufl., §
43 Rn.
74; [X.]/Then, [X.], 2.
Aufl., §
18 Rn.
14; Heinemann
in [X.], [X.], 3.
Aufl., §
19 Rn.
7; [X.] in Nieden-führ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., § 43 Rn. 67; [X.]
[X.]/Hogenschurz, [X.], § 18 Rn. 52; [X.]/[X.], Immobi-lienrecht, § 18 [X.] Rn. 8, § 43 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
18 [X.] Rn.
6, unklar § 43 Rn. 3, in der nur § 18 Abs. 3 [X.] genannt
ist; aA [X.]/[X.]/Abramenko, [X.], 3.
Aufl., §
43 Rn.
10; [X.]/Pick, [X.], 19.
Aufl., §
18
Rn.
14, offen gelassen in dem Beschluss des Senats vom 10.
Oktober 2013

[X.], [X.], 760).
2. Der Senat teilt diese Auffassung. Rechtsstreitigkeiten zwischen [X.] wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind [X.] gemäß § 43 Nr. 1 bzw. [X.] [X.] in der seit dem 1.
Juli 2007 geltenden Fassung.
a) Das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. Juni 2006 gelten-den Fassung nahm in §
43 Nr. 1 Ansprüche auf Entziehung des Wohnungsei-gentums (§§
18, 19) ausdrücklich von den dort geregelten [X.] aus. Aus diesem Grund unterlagen [X.] dem [X.] nach der Zivilprozessordnung. Dagegen sieht die seit dem 1. Juli 2007 geltende Neufassung des § 43 Nr. 1 [X.] eine entsprechende Sonderregelung für das [X.] nicht mehr vor. Zugleich wurde §
51 [X.] aF ge-strichen; dieser Vorschrift zufolge war das Amtsgericht für Rechtsstreitigkeiten 3
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zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums zuständig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dem Gesetzgeber kein re-daktionelles Versehen unterlaufen. Vielmehr lassen sowohl die Gesetzessys-tematik als auch die Gesetzesbegründung darauf schließen, dass für eine ge-sonderte Regelung des [X.]s deshalb kein Bedarf mehr ge-sehen wurde, weil es wie andere [X.] nunmehr ohne-hin nach der Zivilprozessordnung zu behandeln ist
(vgl. BT-Drucks. 16/887, S.
42 zu Nr. 17; so bereits Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013

V
ZR 281/12, [X.], 760). Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass [X.] abweichend von dem früheren
Recht in erster Instanz den [X.]en zugewiesen werden sollten; diese wären nach Streichung des §
51 [X.] aF aber aufgrund des Streitwerts in aller Regel zuständig, wenn die Verfahren nicht zu den [X.] zählten, für die das Amts-gericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zu-ständig ist (§
23 Nr.
2
c) GVG).
b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht das dem Gemein-schaftsverhältnis der Wohnungseigentümer vorgelagerte sachenrechtliche Grundverhältnis betroffen, über das in dem allgemeinen Verfahren nach der Zivilprozessordnung zu verhandeln und entscheiden wäre (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995

[X.], [X.]Z 130, 159, 164 ff.). Richtig ist zwar, dass die Vollstreckung eines Entziehungsurteils, in dem die Pflicht zur Veräußerung titu-liert ist, sachenrechtliche Folgen hat. Die Entziehungsklage betrifft aber im [X.] das [X.]. Denn die Entziehung des Wohnungseigentums stellt eine Sanktion für schwerste Verstöße gegen die in dem [X.]s-verhältnis wurzelnden Pflichten dar; die darauf gerichtete Klage dient vornehm-lich der Entfernung des störenden Eigentümers aus der [X.] als ulti-ma ratio.
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c) Ob sich die Einordnung als Wohnungseigentumssache aus § 43 Nr. 1 [X.] ergibt, weil die Wohnungseigentümer Inhaber des [X.] sind (vgl. nur [X.] [X.]/Elzer, [X.], § 43 Rn. 131; [X.]/
[X.], [X.], 3. Aufl., § 43 Rn. 5 und 12), oder ob aufgrund der Ausübung des [X.] durch die [X.] vielmehr
§
43 [X.] [X.] einschlägig ist (so beispielsweise [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 43 Rn. 74; [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., §
43 Rn. 6), ist für die Anwendbarkeit von § 62 Abs. 2 [X.] ohne Belang.
d) Anders als die Kläger meinen, ist die Entziehungsklage auch dann Wohnungseigentumssache, wenn die [X.]

wie hier

nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht. Zwar wird das Entziehungsrecht in [X.] gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht durch die [X.] der Wohnungseigentümer ausgeübt (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]); auch ist ein Entziehungsbeschluss entbehrlich (Senat, Urteil vom 22. Januar 2010

V
ZR 75/09, [X.] 2010, 179 f.). Die Einordnung als Wohnungseigentumssa-che ergibt sich aber ohne weiteres aus § 43 Nr.
1 [X.]. Obwohl das Recht nicht durch die [X.] ausgeübt wird, liegt der Schwerpunkt der Entzie-hungsklage ebenso wie in größeren [X.]en in dem [X.]s-verhältnis der beiden Wohnungseigentümer. Zu der in § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltenen Regelung hat sich der Gesetzgeber nur deshalb veranlasst gese-hen, weil jedenfalls bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips (§
25 Abs. 2 Satz
1 [X.]) in [X.] keine [X.] möglich sind (BT-Drucks. 16/887, S. 69).
3. Weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist, ist sie als [X.] zu verwerfen. Selbst wenn die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbe-schwerde Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese in dem gegebenen Verfahren zu klären; die Zulassung der Revision setzt entge-7
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gen der Rechtsauffassung der Kläger eine statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Nichtzulassungsbeschwerde voraus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a [X.]. Das Interesse beider Parteien entspricht dem Verkehrswert des Wohnungseigentums der Beklagten; gemäß §
49a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist für eine Entziehungsklage daher der volle Ver-kehrswert maßgeblich ([X.], [X.] 2010, 461; Suilmann in [X.], [X.], 3. Aufl., § 49a [X.] Rn. 15a; so schon für die Rechtslage vor dem 1. Juli 2007 Senat, Beschluss vom 21. September 2006

V
ZR 28/06, [X.], 873).
Stresemann

[X.]

[X.]-Räntsch

[X.]

Brückner

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 05.10.2012 -
3 C 5/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.03.2013 -
11 [X.]/12 -

10

Meta

V ZR 96/13

19.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. V ZR 96/13 (REWIS RS 2013, 68)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 68

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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