Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
ÖffnenZu den Anforderungen des Art 13 GG an die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes - uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zwischen 6 Uhr und 21 Uhr geboten - Erstreckung des Schutzes vor nächtlicher Wohnungsdurchsuchung auch in den Monaten April bis September (abweichend von § 104 Abs 3 StPO) auf die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens
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