§ 49 StPO

Vernehmung des Bundespräsidenten

1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024 02:24

G. zuletzt geändert durch Art. 13a G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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