(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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