Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2008, Az. 2 StR 240/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2426

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.]/08 vom 13. August 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja § 106 Abs. 3 Satz 2 [X.] Zu den Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 [X.]. [X.], Urteil vom 13. August 2008 - 2 [X.]/08 - [X.] in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4. Oktober 2007, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Mordes, im [X.] und soweit es das [X.] hat, über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zu [X.], jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den zur Tatzeit 19 Jahre und zwei Monate alten [X.] [X.] unter Annahme der Mordmerkmale grausam, um eine andere Straftat zu verdecken sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. 1 - 4 - Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das [X.] nicht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt sowie die Anord-nung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht ge-prüft hat. Das vom [X.] teilweise vertretene Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des [X.] waren der Angeklagte [X.] sowie zwei 17 und 20 Jahre alte Mitangeklagte und das spätere Tatopfer, das von den anderen als Außenseiter und —[X.] betrachtet wurde, gemeinsam in einer Zelle in der [X.]

inhaftiert. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach 12.00 Uhr am 11. November 2006 schlu-gen die Angeklagten, einer Idee des Angeklagten [X.] folgend, abwechselnd auf den Geschädigten mit in Handtüchern gewickelten Seifenstücken ein, die sie wie peitschenartige Schlaginstrumente benutzten. Diese ersten Schläge [X.] der Auslöser für weitere Misshandlungen, Erniedrigungen und Quälereien, die sich über den gesamten Tag erstreckten. Unter anderem brachten die [X.] ihren Mitgefangenen zum Erbrechen und zwangen ihn, von dem [X.] zu essen. Außerdem musste er Speichel des Angeklagten [X.] vom Toilettenrand ablecken und Urin sowie Speichel der Angeklagten trinken. [X.] hinaus musste er bei dem Angeklagten [X.] [X.] den Oral-verkehr ausführen. Dabei ging es dem Angeklagten nicht um sexuelle Befriedi-gung, sondern um die Demütigung des Opfers. Im [X.] an den [X.] führten die Angeklagten [X.] und [X.] einen Handfeger mit einem am Ende spitz zulaufenden und rissigen Holzgriff mindestens 6 cm tief in den After des Opfers ein, was zu massiven und stark blutenden Verletzungen führte. Den Stiel des Handfegers musste der Geschädigte ablecken. Im weiteren Verlauf überlegten die Angeklagten, ob sie ihn töten sollten. Dazu erstellten sie eine Liste, auf der sie das Für und Wider der Tötung notierten. Als Nachteile wurden 3 - 5 - u.a. vermerkt, dass man bei vier Leuten mehr Einkauf beziehen könne und es für Körperverletzung eine geringere Strafe als für Mord gebe. Als Vorteile [X.] vor allem die Möglichkeit einer schnelleren Entlassung sowie der Umstand gesehen, dass der Geschädigte dann nichts mehr von seinen Misshandlungen berichten könne. Ergebnis der —[X.] war, dass aus Sicht der Angeklagten mehr Argumente für eine Tötung sprachen. Es wurde durch Ab-stimmen per Handzeichen beschlossen, den Geschädigten —wegzuhängenfi. [X.] sollte als Selbstmord getarnt werden, um einen Haftschaden in Form eines Schocks bzw. einer psychischen Traumatisierung simulieren zu können und auf diese Weise eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Die [X.] der Angeklagten hierüber sowie das Erstellen der —[X.] verfolgte der Geschädigte von seinem Bett aus. Um im Falle seines angebli-chen Suizides die auf Grund der vorangegangenen Misshandlungen bereits zu diesem Zeitpunkt bei dem Geschädigten deutlich erkennbaren Verletzungen an Körper und Gesicht erklären zu können, ersannen die Angeklagten einen [X.], ihn verprügeln zu können. Sie zwangen ihn, aus dem Fenster heraus ausländische Mitgefangene zu beleidigen, wobei sie ihm den Wortlaut der [X.] vorgaben. Wie von den Angeklagten erwartet wurden sie als Zel-lengenossen von den ausländischen Mitgefangenen aufgefordert, den Geschä-digten durch Schläge für seine Beschimpfungen zu bestrafen. Die Angeklagten kamen dieser Aufforderung nach, indem sie ihre Fäuste mit Handtüchern umwi-ckelten und dem Geschädigten mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten. Die sich daran anschließenden Versuche, ihn zu erhängen, wurden dadurch eingeleitet, dass ihm die Angeklagten [X.]

und [X.] im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbare Passagen aus der [X.] vorlasen. Mehrere Erhängungsversu-che mit einem Antennenkabel und einem Stromkabel scheiterten. Die Ange-klagten befragten den durch den Sauerstoffentzug benommenen und torkeln-den Geschädigten nach dessen Nahtoderfahrungen. Schließlich erhängten sie - 6 - ihn mit einem aus einem Bettlaken gefertigten mehrfach verknoteten Strick an der Tür zum Toilettenraum, den sie an dessen Ende gemeinsam ergriffen und festhielten, bis der Tod durch Erdrosseln eingetreten war. Am darauf folgenden Morgen meldeten sie den Tod ihres Mitgefangenen und gaben vor, dieser habe sich das Leben genommen. Der Angeklagte [X.] weist neun Vorverurteilungen auf. Unter anderem wurde er durch Urteil des [X.] vom 10. Januar 2003 wegen Raubes und räuberischer Erpressung mit einem Dauerarrest von drei Wochen belegt. Außerdem verurteilte ihn das [X.] am 16. Juni 2006 we-gen Diebstahls in fünf Fällen, Hehlerei, Beförderungserschleichung in 15 Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, gefährlicher Kör-perverletzung, räuberischer Erpressung sowie versuchter Nötigung, unter Ein-beziehung eines Urteils desselben Gerichtes vom 29. November 2005 zu [X.] auf Bewährung, zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten. 4 2. Die [X.], die auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anwendet, hat hinsichtlich des verwirklichten Mordes gemäß § 106 Abs. 1 [X.] an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 13 Jah-ren erkannt. Die dafür gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 5 Dem Tatrichter steht bei der gebotenen Abwägung allerdings ein weiter Ermessensspielraum zu. Nach der Rechtsprechung des [X.] darf dabei der [X.] nicht überbewertet werden. Vielmehr steht im [X.], ob eine spätere Wiedereingliederung des [X.] erwartet werden kann (vgl. [X.] NStZ 2005, 166, 167). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass 6 - 7 - auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr mög-lich wäre (vgl. [X.]St 31, 189, 191; [X.] StV 1994, 609; NStZ 1988, 498; [X.]R [X.] § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1). Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der Annahme einer günstigen Prognose im Sinne des § 106 Abs. 1 [X.] steht zwar nicht ohne Weiteres entgegen, dass der Angeklagte über eine weitgehend ausgereifte dis-soziale Persönlichkeitsstruktur verfügt. Auch beurteilt sich die Frage nach der Wiedereingliederungsfähigkeit eines Heranwachsenden nicht allein mit [X.] auf vergangenheitsbezogene Umstände und die gegenwärtige Persönlich-keitsstruktur des Angeklagten, sondern vor allem mit Blick auf eine mögliche zukünftige Entwicklung auf Grund der Einwirkungen des langjährigen [X.] (vgl. [X.] NStZ 1988, 498). Jedoch muss sich die Ermessensentschei-dung im Sinne einer günstigen Prognose auf eine tragfähige Tatsachengrundla-ge stützen können, die geeignet ist, der weitgehend gefestigten dissozialen Persönlichkeitsstruktur gewichtige Argumente entgegen zu setzen. 7 Dem werden die von der [X.] angeführten Gründe nicht gerecht. So ist der Umstand, dass der Angeklagte sich in der Justizvollzugsanstalt zu einem [X.] angemeldet hat, nicht geeignet, die Erwartung einer Resozialisierung zu begründen, da das abgeurteilte Tatgeschehen danach stattfand, was den vom [X.] gesehenen Ansatz zu einem Pro- [X.] gerade widerlegt. Dass der Angeklagte in der Untersu-chungshaft Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen und erste Schritte einer Arbeitsplatzsuche unternommen hat, stellt angesichts der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren ebenfalls kein tragfähiges Argument für 8 - 8 - eine Wiedereingliederungsfähigkeit dar. Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, dass das [X.] bei der gebotenen Abwägung die konkreten [X.] nicht berücksichtigt hat und nicht ausdrücklich auf den Sühnegedan-ken eingegangen ist. Zwar darf nach der Rechtsprechung der [X.] bei der Entscheidung nach § 106 Abs. 1 [X.] nicht überbewertet werden. Dies be-deutet jedoch nicht, dass er völlig außer Betracht bleiben darf, wenn die Fest-stellungen - wie hier - entsprechende Erwägungen nahe legen. Soweit die Kammer schließlich ihrer Hoffnung Ausdruck verleiht, dass der Angeklagte un-ter der Einwirkung der künftigen Strafvollstreckung gegebenenfalls durch Aus-bildung und Therapie als in die Gesellschaft wieder eingliederbar angesehen werden kann, stellt dies eine bloße Vermutung dar. Dies reicht für die Annahme einer positiven Prognose, welche die durch Tatsachen begründete Erwartung der Wiedereingliederungsfähigkeit erfordert, nicht aus. Der neue Tatrichter wird deshalb neu zu prüfen haben, ob eine Milderung nach § 106 Abs. 1 [X.] in Betracht kommt. 9 3. Die insoweit vom [X.] vertretene Revision bean-standet ferner zu Recht, dass das [X.] die Möglichkeit des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht erörtert hat. Die Anordnung liegt nach dieser Vorschrift zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Tatgericht ist aber unter den übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB aus sachlich-rechtlichen Gründen verpflichtet, sich mit der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung gegen einen Heranwachsenden in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen, wenn die nach § 106 Abs. 3 Satz 2 [X.] erforderlichen formellen Vorausset-zungen gegeben sind und die Feststellung eines Hangs im Sinne von § 106 Abs. 3 Nr. 3 [X.] nahe liegt. So verhält es sich hier. 10 - 9 - a) Der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Strafta-ten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschrif-ten vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3007) neu eingeführte § 106 Abs. 3 Satz 2 [X.] erweitert den Anwendungsbereich des Vorbehalts der Sicherungsverwah-rung auf nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilte Heranwachsende, von de-nen erhebliche Straftaten und eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen. Um die Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend ihrem Charakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems nur den [X.] vorzubehalten, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich erscheint (vgl. BT-Drucksache 15/13111 vom 1. Juli 2003, Seite 26), stellt die Vorschrift in ihren Nr. 1 bis Nr. 3 für diese Personengruppe spezielle Voraus-setzungen auf, die auf Grund des Verweises auf "die übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches" zusätzlich zu denen vorliegen müssen, die dort für die jeweiligen Fallgruppen der Sicherungsverwahrung bei Erwachsenen normiert sind. Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 [X.] kommt dabei nach Maßgabe der formellen Vorausset-zungen des § 66 Abs. 2 StGB oder des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB auch ohne Vorverurteilungen in Betracht, wenn der Heranwachsende gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 [X.] wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer ge-schädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheits-strafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde und die Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies ist hier der Fall. 11 b) Die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 [X.] liegen vor. Der An-geklagte [X.] wurde durch das [X.] wegen zweier Vergewaltigungen zu 12 - 10 - jeweils zwei Jahren und sechs Monaten, wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen Mordes zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Damit sind sowohl die allgemeinen formel-len Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bei erst-maliger Verurteilung gemäß § 66 Abs. 2 StGB sowie gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB als auch - auf Grund der Verurteilungen wegen Mordes zu einer Einzel-strafe von 13 Jahren und wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren - die zusätzlichen formellen Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] erfüllt. Dass die Taten das Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt haben, bedarf angesichts des festgestellten Geschehens keiner näheren Begründung. Vortaten im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] bedarf es hier nicht. Zwar verlangt die Vorschrift, dass es sich "auch bei den nach den allge-meinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art" handeln muss. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nur bei Vorliegen ent-sprechender Vorverurteilungen möglich ist. § 106 Abs. 3 Satz 2 [X.] verweist mit der einleitenden Formulierung "unter den übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches" ohne Einschränkung auf § 66 StGB. Das bedeu-tet, dass - anders als im Falle des § 66a Abs. 1 StGB, der für den Vorbehalt der Unterbringung bei Erwachsenen nur auf § 66 Abs. 3 StGB abstellt - alle in § 66 StGB geregelten Anordnungsfallgruppen für die Sicherungsverwahrung in [X.] genommen werden und bei Vorliegen ihrer formellen Voraussetzungen die Grundlage für die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden bilden können. Der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] enthal-tene Verweis auf die "nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen frühe-ren Taten" greift somit nur ein, wenn für die Anordnung nach der allgemeinen 13 - 11 - Vorschrift des § 66 StGB solche Vortaten erforderlich sind. Dies ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB und des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht der Fall. c) Schließlich lag nach den Feststellungen des [X.] auch nahe, dass der Angeklagte [X.] gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.] infolge eines Hanges zu Straftaten der in Nr. 1 der Vorschrift bezeichneten Art für die Allge-meinheit gefährlich ist. Die Kammer folgt dem Gutachten des Sachverständi-gen, der unter Hinweis auf die zahlreichen und in der Gewaltkomponente inten-siven Vortaten bei dem Angeklagten [X.] auf eine bereits gefestigte kriminelle Persönlichkeit geschlossen hat. Diese Einschätzung wird durch das [X.] und die Rolle, die der Angeklagte dabei eingenommen hat, gestützt. Es drängte sich danach jedenfalls die Prüfung auf, ob der Ange-klagte auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder im Sinne von Taten der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] bezeichneten Art straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 1). 14 - 12 - Das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.] wird der neue Tatrichter - nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten zu prüfen haben. 15 [X.] Roggenbuck

[X.] [X.]

Meta

2 StR 240/08

13.08.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2008, Az. 2 StR 240/08 (REWIS RS 2008, 2426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2426

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