§ 28 SGB I

Leistungen der Sozialhilfe

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
(weggefallen)
4.
Hilfe zur Pflege,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:37

G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408

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