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Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Gewährung von Reisekosten bzgl sozialgerichtlicher Verfahren - schwerer Nachteil durch Versagung von Reisekosten mit Blick auf geringe Entfernung bzw Regelbedarf für Verkehr nicht dargelegt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller verlangt die Erstattung von Reisekosten, um an Gerichtsterminen teilnehmen zu können, wozu er seitens des Gerichts ausnahmsweise nicht verpflichtet worden ist. Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 [X.] sind hier jedoch nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Der Antragsteller legt nicht dar, inwiefern ihm derart schwere Nachteile drohen, dass eine Entscheidung nach § 32 [X.] geboten wäre. Es ist insbesondere nicht erkennbar, warum das persönliche Erscheinen vor dem Sozialgericht nicht möglich wäre, obwohl das Gericht in etwa drei Kilometern Entfernung vom Wohnort liegt. [X.] ist nicht dargelegt, warum die Kosten für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem weiter entfernten [X.] in Höhe von 6,80 Euro nicht aus den Leistungen für den Regelbedarf bestritten werden können, der nach § 20 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII in § 5 [X.] vorsieht, dass für solche Bedarfe ein Betrag in Höhe von 32,90 Euro berücksichtigt wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
06.11.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend Landessozialgericht Berlin, kein Datum verfügbar, Az: L 29 AS 1904/16
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 5 RBEG 2017, § 28 SGB 12, § 20 SGB 2, § 191 SGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.11.2018, Az. 1 BvQ 80/18 (REWIS RS 2018, 2105)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 2105
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