Kapitalanlagegesetzbuch | KAGB | Kapitel 4

Kapitel 4 | KAGB

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Abschnitt 1

Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen

§ 293 KAGB
Allgemeine Vorschriften
§ 294 KAGB
Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften
§ 295 KAGB
Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
§ 295a KAGB
Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
§ 295b KAGB
Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
§ 296 KAGB
Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität

Unterabschnitt 2

Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW

§ 297 KAGB
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
§ 298 KAGB
Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW
§ 299 KAGB
Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
§ 300 KAGB
Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
§ 301 KAGB
(weggefallen)
§ 302 KAGB
Werbung
§ 303 KAGB
Maßgebliche Sprachfassung
§ 304 KAGB
Kostenvorausbelastung
§ 305 KAGB
Widerrufsrecht
§ 306 KAGB
Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
§ 306a KAGB
Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger

Unterabschnitt 3

Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 306b KAGB
Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 307 KAGB
Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung
§ 308 KAGB
Sonstige Informationspflichten

Abschnitt 2

Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW

Unterabschnitt 1

Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland

§ 309 KAGB
Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 310 KAGB
Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 311 KAGB
Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW

Unterabschnitt 2

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 312 KAGB
Anzeigepflicht
§ 313 KAGB
Veröffentlichungspflichten
§ 313a KAGB
Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Abschnitt 3

Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF

§ 314 KAGB
Untersagung des Vertriebs
§ 315 KAGB
Einstellung des Vertriebs von AIF

Unterabschnitt 1

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland

§ 316 KAGB
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
§ 317 KAGB
Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 318 KAGB
Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 319 KAGB
Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 320 KAGB
Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland

Unterabschnitt 2

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland

§ 321 KAGB
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 322 KAGB
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 323 KAGB
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 324 KAGB
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 325 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 326 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 327 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 328 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 329 KAGB
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master- AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330a KAGB
Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland

Unterabschnitt 3

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 331 KAGB
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331a KAGB
Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 332 KAGB
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 333 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 334 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 335 KAGB
Bescheinigung der Bundesanstalt

Unterabschnitt 4

Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 336 KAGB
Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
(+++ Textnachweis ab: 22.7.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2, 3, 5, 8, 32, 33, 38, 39, 41, 43, 44, 45, 46, 51,
52, 54, 58, 66, 104, 105, 108, 109, 112, 120, 122, 124, 129, 135, 140, 144,
148, 149, 154, 159, 160, 161, 166, 184, 191, 218, 219, 248, 249, 250, 260a,
270, 272a, 272g, 281, 282, 284, 287, 294, 296, 307, 320, 324, 327, 328, 341a,
344, 344a, 345, 352, 353, 353a, 353b, 356, 357, 359 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 101 Abs. 2 vgl. § 234 Abs. 4 u. § 237 Abs. 4 VAG 2016
+++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 4.7.2013 I 1981 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 28 Abs. 2 dieses G am 22.7.2013 in Kraft getreten. § 19 Abs. 6, § 26 Abs. 8, § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 5, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 5, § 49 Abs. 8, § 68 Abs. 8, § 78 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 94 Abs. 5, § 96 Abs. 4, §§ 106, 117 Abs. 9, § 120 Abs. 8, § 121 Abs. 4, § 132 Abs. 8, § 135 Abs. 11, § 136 Abs. 4, § 166 Abs. 5 Satz 5 und 6, § 168 Abs. 8, § 185 Abs. 3, § 197 Abs. 3, § 204 Abs. 3, § 312 Abs. 8, § 331 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 340 Abs. 7, § 342 Abs. 5 und 6 treten gem. Art. 28 Abs. 1 dieses G am 11.7.2013 in Kraft.
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