(1) 1Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach § 316 vertriebenen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. 2Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. 3Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bei Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu berücksichtigen. 2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach § 316 vertriebenen AIF unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 3Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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10.05.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
09.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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