(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien einiger oder aller von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen AIF in einem Staat, für den eine Anzeige gemäß § 331 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Ab dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Datum darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem Staat, für den diese eine Anzeige gemäß Absatz 3 übermittelt hat, weder unmittelbar noch mittelbar einen Anteil des von ihr verwalteten AIF anbieten oder platzieren.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Informationen an die Bundesanstalt.
(4) 1Die Bundesanstalt prüft, ob das von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. 2Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen Anzeigeschreibens leitet die Bundesanstalt dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staats sowie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde weiter. 3Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich von der Weiterleitung des Anzeigeschreibens nach diesem Absatz.
(5) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum gemäß Absatz 1 Nummer 3 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staat kein Pre-Marketing für die betroffenen Anteile oder für vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.
(6) 1Ab dem Datum des Widerrufs hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der Bundesanstalt die gemäß § 307 Absatz 1 und § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 erforderlichen Informationen bereitzustellen. 2Für die Zwecke von Satz 1 kann die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft elektronische oder sonstige Mittel für die Fernkommunikation nutzen.
(7) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder Änderung an den in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannten Unterlagen und Angaben.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
09.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D