§ 309 KAGB

Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland

1Angaben über die nach § 306a getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet ist. 2Bei EU-OGAW mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, und mindestens einem weiteren Teilinvestmentvermögen, für das keine Anzeige nach § 310 erstattet wurde, ist drucktechnisch hervorgehoben an zentraler Stelle darauf hinzuweisen, dass für das weitere oder die weiteren Teilinvestmentvermögen keine Anzeige erstattet wurde und Anteile oder Aktien dieses oder dieser Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen; dieses oder diese weiteren Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.


Fußnote Paragraph

(+++ § 309: Zur Anwendung vgl. § 296 Abs. 3 Satz 1 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:55

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51


Alte Fassungen (a.F.) zu § 309 KAGB:
Fassung bis Synopse Archiv
09.09.2021 Synopse Alte Version laden.

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