(1) Beabsichtigt eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft Anteile an einem OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben oder beabsichtigt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privatanleger zu vertreiben, so hat sie eine Einrichtung bereitzustellen, die
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch von oder zusammen mit einem Dritten, der den Regelungen, die für die wahrzunehmenden Aufgaben gelten, und der Aufsicht unterliegt, die für die wahrzunehmenden Aufgaben gilt, erfüllt werden. Sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen, wird die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird,
(3) 1Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Einrichtung in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Aufgaben in deutscher Sprache und auch elektronisch zu erfüllen. 2Eine physische Präsenz oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 ist nicht notwendig.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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09.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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