GwG

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Inhaltsverzeichnis


Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz



Abschnitt 2

Risikomanagement



Abschnitt 3

Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden



Abschnitt 4

Transparenzregister



Abschnitt 5

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

§ 27 GwG
Zentrale Meldestelle
§ 28 GwG
Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 28a GwG
Unterrichtung des Deutschen Bundestages
§ 29 GwG
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 30 GwG
Analyse von Meldungen und Informationen
§ 31 GwG
Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung
§ 32 GwG
Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen
§ 32a GwG
Datenübermittlung an Europol
§ 33 GwG
Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 34 GwG
Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
§ 35 GwG
Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
§ 36 GwG
Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
§ 37 GwG
Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien
§ 38 GwG
Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind
§ 38a GwG
Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung
§ 39 GwG
Errichtungsanordnung
§ 40 GwG
Sofortmaßnahmen
§ 41 GwG
Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden
§ 42 GwG
Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen


Abschnitt 6

Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten



Abschnitt 7

Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz


(+++ Textnachweis ab: 26.6.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 u. 3, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 2,
§ 23a Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 43 Abs. 5 Satz 3,
§ 46 Abs. 1 Satz 5, § 59 Abs. 3 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 8 vgl. § 25i Abs. 3 KredWG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 47 Abs. 5 vgl. § 25h Abs. 3 KredWG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 43 Abs. 1 vgl. § 54 Abs. 3 VAG 2016 +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 23.6.2017 I 1822 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 24 Satz 1 dieses G am 26.6.2017 in Kraft getreten.
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