(1) Die registerführende Stelle übermittelt die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister an
(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach
(3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 21 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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17.11.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
25.01.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
27.05.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
02.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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