(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hält in geeigneter Weise fest, wenn
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schränkt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, ein, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vernichtet die Unterlagen mit personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten, wenn diese Unterlagen insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht mehr erforderlich sind.
(4) Die Vernichtung unterbleibt, wenn
(5) 1Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen ein bleibender Wert nach § 3 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. 2I S. 410), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. 3I S. 750) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zukommt.
(6) Für den Fall, dass unrichtige, zu löschende oder in der Verarbeitung einzuschränkende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, gilt § 37 Absatz 7 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.11.2023 I Nr. 311
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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02.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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