§ 44 GwG

Meldepflicht von Aufsichtsbehörden

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. 2Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. April 2024 03:11

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.11.2023 I Nr. 311


Alte Fassungen (a.F.) zu § 44 GwG:
Fassung bis Synopse Archiv
02.09.2021 Synopse Alte Version laden.

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