(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 1. Juli 2022 02:24
G. zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.7.2021 I 2363
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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21.07.2019 | Synopse |
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