(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 14. April 2021 02:22
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.3.2021 I 327
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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