(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1979 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. GVG Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden +++)
Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27.1.1877, RGBl. S. 41, durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455
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