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Sie können sich § 95 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
f | 1 | (1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen | f | 1 | (1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen |
2 | Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht | 2 | Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht | ||
3 | wird: | 3 | wird: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das | 5 | gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das | ||
6 | Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund | 6 | Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund | ||
7 | einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen | 7 | einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen | ||
8 | Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile | 8 | Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile | ||
9 | Handelsgeschäfte sind; | 9 | Handelsgeschäfte sind; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 | 11 | aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 | ||
12 | des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; | 12 | des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | auf Grund des Scheckgesetzes; | 14 | auf Grund des Scheckgesetzes; | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: | 16 | aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft | 18 | aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft | ||
19 | oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem | 19 | oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem | ||
20 | stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des | 20 | stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des | ||
21 | Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem | 21 | Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem | ||
22 | Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer | 22 | Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer | ||
23 | Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren | 23 | Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren | ||
24 | Mitgliedern; | 24 | Mitgliedern; | ||
25 | b) | 25 | b) | ||
26 | aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma | 26 | aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma | ||
27 | betrifft; | 27 | betrifft; | ||
28 | c) | 28 | c) | ||
29 | aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und | 29 | aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und | ||
30 | sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; | 30 | sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; | ||
31 | d) | 31 | d) | ||
32 | aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden | 32 | aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden | ||
33 | Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber | 33 | Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber | ||
34 | entsteht; | 34 | entsteht; | ||
35 | e) | 35 | e) | ||
36 | aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen | 36 | aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen | ||
37 | mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; | 37 | mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; | ||
38 | f) | 38 | f) | ||
39 | aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich | 39 | aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich | ||
40 | auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, | 40 | auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, | ||
41 | des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den | 41 | des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den | ||
42 | Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf | 42 | Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf | ||
43 | die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen; | 43 | die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen; | ||
44 | 5. | 44 | 5. | ||
45 | auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; | 45 | auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; | ||
46 | 6. | 46 | 6. | ||
47 | aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ | 47 | aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ | ||
48 | 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes. | 48 | 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes. | ||
49 | (2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner | 49 | (2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
51 | die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts | 51 | die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts | ||
n | 52 | nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 | n | 52 | nach § 246 Absatz 3 Satz 1, § 396 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 |
53 | Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des | 53 | Absatz 3 Satz 3 oder § 81 Absatz 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes oder nach | ||
54 | Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um | 54 | § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich | ||
55 | kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des | 55 | um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche oder um Auskunfts- | ||
56 | und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 | ||||
57 | der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. | ||||
58 | September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur | ||||
59 | Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale | ||||
60 | Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), und § 13 Absatz 4 des EU- | ||||
56 | EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, | 61 | Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, | ||
57 | 2. | 62 | 2. | ||
t | 58 | die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren. | t | 63 | die in § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren. |
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