(1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) 1Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. 2Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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