(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) 1Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
Fußnote Paragraph
(+++ § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 u. Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 9 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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05.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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