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Sie können sich § 154 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) 1Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
Beteiligte am Feststellungsverfahren | Beteiligte am Feststellungsverfahren | ||||
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t | 1 | Beteiligte am Feststellungsverfahren | t | 1 | Beteiligte am Feststellungsverfahren |
Beteiligte am Feststellungsverfahren | Beteiligte am Feststellungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt | f | 1 | (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, | 3 | diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung | 5 | diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung | ||
6 | aufgefordert hat; | 6 | aufgefordert hat; | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und | 8 | diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und | ||
9 | für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. | 9 | für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. | ||
10 | Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und | 10 | Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und | ||
11 | einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). | 11 | einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). | ||
12 | (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid | 12 | (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid | ||
13 | auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben. | 13 | auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben. | ||
14 | (3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in | 14 | (3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in | ||
t | 15 | Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung | t | 15 | Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung |
16 | entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids | 16 | entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids | ||
17 | ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle | 17 | ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle | ||
18 | Miterben erfolgt. | 18 | Miterben erfolgt. |
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