BT-Drucksache 18/9584

Menschenrechtliche Lage in Mazedonien

Vom 6. September 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9584
18. Wahlperiode 06.09.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Manuel Sarrazin,
Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic,
Özcan Mutlu, Hans-Christian Ströbele und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Menschenrechtliche Lage in Mazedonien

Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfah-
ren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfah-
rensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationa-
lem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sicherge-
stellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union
bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunfts-
staat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwen-
dung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemei-
nen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatli-
chen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurtei-
lung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und
Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung
der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Ein-
haltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlings-
konvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf
bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“
Mazedonien wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere
Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewer-
ber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) zum si-
cheren Herkunftsstaat bestimmt.
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren
Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig,
alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für

Drucksache 18/9584 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a
Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleuni-
gungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden
aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen
Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund
für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese An-
frage einen Beitrag leisten.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-

rung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifi-
kationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisati-
onen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherr-
schen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

2. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifi-
kationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

3. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifi-
kationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise an-
gewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jah-
res entwickelt?

4. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifi-
kationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

5. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifi-
kationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

6. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifi-
kationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Par-
teien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9584
7. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifi-
kationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

8. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisati-
onen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherr-
schen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

9. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

10. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise an-
gewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jah-
res entwickelt?

11. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfol-
gung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

12. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

13. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Art. 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifika-
tionsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats-
gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

14. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Ak-
teure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wä-
ren, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

Drucksache 18/9584 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

15. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-

rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organi-
sationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherr-
schen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

16. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

17. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise an-
gewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jah-
res entwickelt?

18. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfol-
gung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

19. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

20. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Par-
teien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

21. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Ak-
teure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wä-
ren, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

22. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwen-
dung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Si-
tuation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9584

23. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-

rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwen-
dung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der
Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Si-
tuation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

24. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche,
administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend
sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

25. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnis-
mäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

26. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweige-
rung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

27. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultu-
reller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den
Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

28. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultu-
reller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

29. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychi-
scher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats-
gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

30. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychi-
scher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

Drucksache 18/9584 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

31. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-

rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminieren-
der Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

32. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminie-
rende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

33. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechts-
schutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

34. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentli-
chen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

35. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nicht-
staatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

36. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychi-
scher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats-
gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

37. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychi-
scher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

38. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminieren-
der Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9584

39. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-

rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminie-
rende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

40. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechts-
schutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

41. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentli-
chen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

42. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nicht-
staatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die mazedonischen Behörden
und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise
treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzun-
gen in Mazedonien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation
in Mazedonien zu verbessern?

44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Mazedonien Schutz zu bieten und die men-
schenrechtliche Situation in Mazedonien zu verbessern, und inwiefern wird
sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?

45. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und Mus-
limen in Mazedonien?

46. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der türkischen Minderheit in
Mazedonien?

47. Inwiefern haben Angehörige der türkischen Minderheit nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die
Schulpflicht?

48. Haben Angehörige der türkischen Minderheit in Mazedonien nach Kenntnis
der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche
politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung?

49. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der albanischen Minderheit
in Mazedonien?

50. Inwiefern haben Angehörige der albanischen Minderheit nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die
Schulpflicht?

Drucksache 18/9584 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

51. Haben Angehörige der albanischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesre-

gierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen
Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung?

52. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der serbischen Minderheit
in Mazedonien?

53. Inwiefern haben Angehörige der serbischen Minderheit nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die
Schulpflicht?

54. Haben Angehörige der serbischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesre-
gierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen
Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung?

55. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Roma in Mazedonien?
56. Inwiefern haben Roma nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zu-

gang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungsein-
richtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht?

57. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Roma, die
trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen?

58. Haben Roma in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen beklei-
den sie nach Kenntnis der Bundesregierung?

59. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Roma in Mazedonien
Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Aus-
weispapier ausgestellt zu bekommen?

60. Wie viele Roma sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien
nicht registriert, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung

mazedonische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglich-
keit, die mazedonische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt
die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspek-
tive?

b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt gewor-
den (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Straf-
verfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
 akutem Behandlungsbedarf und
 chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9584
d) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung
unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölke-
rung?

e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblich-
keit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbe-
völkerung?

f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und
slumähnlichen Behausungen leben?
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich
gefördertem Wohnraum leben?

g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?

h) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?

i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungs-
rate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamt-
bevölkerung?

j) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesre-
gierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?

61. Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in
Mazedonien, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien
aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen, nunmehr
zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend geflohen sind,
und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtli-
cher Perspektive?
a) Wie viele dieser Menschen haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregie-

rung die mazedonische Staatsangehörigkeit?
b) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen

dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden Aufent-
haltsstatus angeben)?

c) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach
Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und
die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu be-
kommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus men-
schenrechtlicher Perspektive?

d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt und inwiefern sind die
mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt gewor-
den (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Straf-
verfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Drucksache 18/9584 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
 akutem Behandlungsbedarf und
 chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?

f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?

g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?

h) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz
bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen?

i) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozi-
alleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?

62. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Les-
ben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) ha-
ben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Mazedonien stattgefun-
den, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden auf-
gelöst?

63. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesre-
gierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die maze-
donischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen
zu bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt gewor-

den (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Straf-

verfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
64. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien öf-

fentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
65. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die

geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?

66. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zu-
gang zu gesundheitlicher Versorgung bei
 akutem Behandlungsbedarf und
 chronischen Leiden?
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser

Gruppe kostenlos?
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen

dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-

desregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9584

67. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-

griffe) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen Journalistinnen und
Journalisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafver-
fahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

68. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Mazedonien beschränken, sind
der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?

69. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen Oppositionspolitike-
rinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafver-
fahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

70. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen Menschenrechtsak-
tivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt ge-
worden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafver-
fahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

71. Inwiefern beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Studierende an
der politischen Willensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre po-
litische Arbeit durch die mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich
eingeschränkt?

72. Inwiefern beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen in
gering vergüteten Beschäftigungsverhältnissen an der politischen Willens-
bildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre politische Arbeit durch die
mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt?

73. Inwiefern beteiligen sich Künstlerinnen und Künstler an der politischen Wil-
lensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre politische und künstle-
rische Arbeit durch die mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich
eingeschränkt?

74. Inwiefern kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2006 zu rechtli-
chen oder tatsächlichen Einschränkungen der Unabhängigkeit der Richterin-
nen und Richter in Mazedonien, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?

75. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Bericht der Arbeitsgruppe zur Situation in Mazedonien, die die Eu-
ropäische Kommission im Frühjahr 2015 unter der Leitung von Reinhard
Priebe eingesetzt hat (vgl. Frankfurter Rundschau, 19. Januar 2016)?

76. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der menschenrechtlichen
Situation unter der Regierung von Nikola Gruevski?

77. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der menschenrechtlichen
Situation seit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten Nikola Gruevski am
14. Januar 2016?

Berlin, den 6. September 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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