BT-Drucksache 18/9391

Menschenrechtliche Lage in Bosnien und Herzegowina

Vom 11. August 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9391
18. Wahlperiode 11.08.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Manuel Sarrazin,
Dr. Konstantin von Notz, Monika Lazar, Renate Künast, Katja Keul, Irene Mihalic,
Özcan Mutlu, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Menschenrechtliche Lage in Bosnien und Herzegowina

Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfah-
ren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfah-
rensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationa-
lem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sicherge-
stellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union
bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunfts-
staat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwen-
dung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemei-
nen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatli-
chen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurtei-
lung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und
Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die
Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Ar-
tikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
(c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen
Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet“.
Bosnien und Herzegowina wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten
als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für
Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 49)
zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt.
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren
Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig,
alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die
Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Ab-
satz 2a des Asylgesetzes).

Drucksache 18/9391 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleuni-
gungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden
aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen
Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund
für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese
Kleine Anfrage einen Beitrag leisten.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der

Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

2. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

3. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

4. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

5. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

6. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein-
schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

7. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein-
schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaat-
liche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder wil-
lens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9391
8. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

9. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

10. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

11. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

12. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

13. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein-
schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

14. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein-
schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaat-
liche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder wil-
lens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

15. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychi-
scher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats-
gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

Drucksache 18/9391 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

16. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der

Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychi-
scher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

17. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe c der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminieren-
der Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

18. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe c der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminie-
rende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

19. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechts-
schutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

20. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentli-
chen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

21. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nicht-
staatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

22. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexuel-
ler Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

23. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexuel-
ler Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9391

24. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der

Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die dis-
kriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

25. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

26. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situ-
ation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

27. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozi-
aler und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisatio-
nen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherr-
schen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

28. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozi-
aler und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

29. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

30. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaat-
liche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder wil-
lens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

31. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative,
polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situa-
tion innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

Drucksache 18/9391 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

32. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der

Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder dis-
kriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situ-
ation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

33. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtli-
chen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

34. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Men-
schenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Si-
tuation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

35. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Men-
schenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der
Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Si-
tuation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

36. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

37. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaat-
liche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder wil-
lens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

38. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative,
polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situa-
tion innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

39. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder dis-
kriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situ-
ation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

40. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtli-
chen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9391

41. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der

Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Men-
schenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Si-
tuation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

42. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Ab-
satz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Men-
schenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der
Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Si-
tuation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

43. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die bosnischen Be-
hörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis mögli-
cherweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in
Bosnien und Herzegowina Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Si-
tuation in Bosnien und Herzegowina zu verbessern?

44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Bosnien und Herzegowina Schutz zu bieten
und die menschenrechtliche Situation in Bosnien und Herzegowina zu ver-
bessern und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw.
erweitern?

45. Ist der Bundesregierung die Situation der nicht registrierten Roma in Bosnien
und Herzegowina, die auch als „unsichtbare Roma“ bezeichnet werden (www.
sarajewo.diplo.de/Vertretung/sarajewo/de/03/Menschenrechte/03-projekte/
3-4-Roma__Integration__2013.html), bekannt, und wie beurteilt die Bun-
desregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Wie viele Menschen befinden sich nach Einschätzung der Bundesregie-

rung in dieser Situation?
b) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-

desregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass
bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt
die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspek-
tive?

c) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung
bosnische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit,
die bosnische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die Bun-
desregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?

d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
bosnischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Über-
griffen zu bieten?
aa) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011

bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
bb) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu

Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Drucksache 18/9391 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
aa) akutem Behandlungsbedarf und
bb) chronischen Leiden?
cc) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen nach

Kenntnis der Bundesregierung dieser Gruppe kostenlos?
dd) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehöri-

gen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?

f) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung
unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölke-
rung?

g) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblich-
keit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbe-
völkerung?

h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
aa) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der An-

gehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausun-
gen leben?

bb) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der An-
gehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum le-
ben?

i) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?

j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?

k) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungs-
rate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamt-
bevölkerung?

l) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesre-
gierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?

46. Ist der Bundesregierung die Situation der Binnenvertriebenen und Flücht-
linge aus Teilen des ehemaligen Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige Re-
publiken sind oder zu deren Staatsgebiet gehören (www.europarl.europa.eu/
sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+MOTION+B8-2016-0441+0+DOC+
XML+V0//DE), in Bosnien und Herzegowina bekannt, und wie beurteilt die
Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Wie viele Binnenvertriebene und Flüchtlinge aus Teilen des ehemaligen

Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige Republiken sind oder zu deren
Staatsgebiet gehören, leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in
Bosnien und Herzegowina?

b) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a leben nach Kenntnis der
Bundesregierung noch in Lagern oder Siedlungen für Binnenvertriebene
und Flüchtlinge?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9391
c) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a haben derzeit nach Kennt-
nis der Bundesregierung die bosnische Staatsangehörigkeit?

d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen
dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte Zahlen für jeden
in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)?

e) Inwiefern sind Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern
sind die bosnischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
aa) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt ge-

worden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
bb) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu

Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
f) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der

Bundesregierung tatsächlich Zugang zum regulären Gesundheitswesen
bei
aa) akutem Behandlungsbedarf und
bb) chronischen Leiden?
cc) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die gesundheitliche

Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos?
dd) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen

dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?

g) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?

h) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und ande-
ren Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie un-
ter die Schulpflicht?

i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?

j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungs-
rate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamt-
bevölkerung?

k) Inwiefern haben Angehörige nach Kenntnis der Bundesregierung dieser
Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?

47. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der deutschen Minderheit in
Bosnien und Herzegowina?

48. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Les-
ben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) ha-
ben seit dem Jahr 2011 nach Kenntnis der Bundesregierung in Bosnien und
Herzegowina stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die
staatlichen Behörden aufgelöst?

Drucksache 18/9391 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

49. Inwiefern sind LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen

Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die bosnischen Behörden willens
und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 be-

kannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Straf-

verfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
50. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Bosnien und

Herzegowina öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
51. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die

geeignet und bzw. oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb sol-
cher Medien zu unterbinden?

52. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von Nichtregierungs-
organisationen durch Gesetze bzw. Maßnahmen bekannt?

53. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge nach dem Vorbild des russi-
schen Verbots der „Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen
gegenüber Minderjährigen“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit%
C3%A4t_in_Russland#Gesetze_gegen_.E2.80.9Ehomosexuelle_Propaganda.
E2.80.9C) bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung dies?

54. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zu-
gang zu gesundheitlicher Versorgung bei (a) akutem Behandlungsbedarf und
(b) chronischen Leiden?
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser

Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos?
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen

dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schwei-
gepflicht gewahrt?

c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?

55. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafver-
fahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

56. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Bosnien und Herzegowina be-
schränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundes-
regierung diese Situation?

57. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregie-
rung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafver-
fahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

58. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundes-
regierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüs-
seln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafver-
fahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9391

59. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen

ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterwor-
fen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?

60. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von serbisch-orthodoxen
Christinnen und Christen und ihrer Gemeinden in Bosnien und Herzego-
wina?

61. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe Chris-
ten in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von Kir-
chen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie
beurteilt sie dies?

62. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation römisch-katholischer Chris-
tinnen und Christen und ihrer Gemeinden in Bosnien und Herzegowina?

63. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen römisch-katholische
Christinnen und Christen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der
Renovierung von Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert
worden sind, und wie beurteilt sie dies?

64. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Chris-
ten anderer Konfessionen und ihrer Gemeinden in Bosnien und Herzego-
wina?

65. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Christinnen und Christen
anderer Konfessionen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Re-
novierung von Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert
worden sind, und wie beurteilt sie dies?

66. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und Mus-
limen in Bosnien und Herzegowina, insbesondere in der Republika Srpska?

67. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Musliminnen und Mus-
lime in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von Mo-
scheen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und
wie beurteilt sie dies?

68. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden und
ihren Gemeinden in Bosnien und Herzegowina?

69. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Jüdinnen und Juden in
Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von Synagogen
oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie beur-
teilt sie dies?

70. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer
Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina?

71. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Angehörige anderer Reli-
gionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Re-
novierung von religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie be-
urteilt sie dies?

72. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Kirchen oder andere
christliche Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt
worden sind (wenn ja, bitte nach Konfession differenzieren), und wie beur-
teilt die Bundesregierung den Schutz, den die bosnischen Behörden in der
Lage und willens sind, vor solchen Taten zu gewähren?

73. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Moscheen oder andere
muslimische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschä-
digt worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die
bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu ge-
währen?

Drucksache 18/9391 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

74. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Synagogen oder andere

jüdische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt
worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die bos-
nischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu gewäh-
ren?

75. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Einrichtungen anderer
Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt
worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die bos-
nischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu gewäh-
ren?

76. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die weder muslimi-
schen Glaubens sind noch der serbisch-orthodoxen oder römisch-katholi-
schen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen öf-
fentlichen Ämtern in Bosnien und Herzegowina, und wenn nein, wie beur-
teilt die Bundesregierung diese Situation?

77. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die nicht der serbisch-
orthodoxen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen
öffentlichen Ämtern in der Republika Srpska, und wenn nein, wie beurteilt
die Bundesregierung diese Situation?

78. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen nichtmuslimischen
Glaubens rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen öffentlichen Ämtern in
allen Kantonen der Föderation Bosnien und Herzegowina, und wenn nein,
wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?

79. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die nicht der römisch-
katholischen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu al-
len öffentlichen Ämtern in allen Kantonen der Föderation Bosnien und Her-
zegowina, und wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?

Berlin, den 11. August 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.