BT-Drucksache 18/905

Kontoeröffnungen für Flüchtlinge ermöglichen

Vom 24. März 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/905
18. Wahlperiode 24.03.2014

Antrag
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Hans-Christian
Ströbele, Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul, Renate Künast, Monika
Lazar, Nicole Maisch, Irene Mihalic, Özcan Mutlu und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kontoeröffnungen für Flüchtlinge ermöglichen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) können ausländische Staatsangehörige, die
lediglich eine Duldung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
haben, kein Konto eröffnen. Denn die wenigsten der Geduldeten können ihre
Identität durch gültigen amtlichen Ausweis mit Lichtbild belegen, wie jedoch § 4
Absatz 4 Nummer 1 GwG verlangt. Dieser Missstand soll für Menschen, deren
Aufenthalt geduldet ist, überwunden werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

durch das Bundesministerium des Innern per Rechtsverordnung aufgrund von § 4
Absatz 4 Satz 2 GwG zu bestimmen, dass Duldungsbescheinigungen gemäß
§ 60a AufenthG geeignete Dokumente zur Überprüfung der Identität im Sinne
des GwG sind.

Berlin, den 18. März 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Wie alle Identifikationsvorschriften des GwG verfolgt auch § 4 Absatz 4 Nummer 1 GwG eine wichtige
repressive wie präventive Zielsetzung: Einerseits soll die gesicherte Identifikation die Grundlage für eine
etwaige polizeiliche Aufklärung im Falle des Verdachts einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Drucksache 18/905 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bilden. Andererseits soll der Anreiz zur Begehung von Straftaten dadurch verringert werden, dass die Hürde
der Identifikation es erschwert, Gewinne aus kriminellen Handlungen in den Finanzkreislauf zu bringen.
Die wenigsten Menschen, deren Aufenthalt in Deutschland geduldet ist, haben einen derartigen Identifikati-
onsnachweis. Sie sind meist nur im Besitz einer Duldungsbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung der
Duldung im Sinne des § 60a Absatz 4 AufenthG genügen sie nicht der inländischen Pass- und Ausweis-
pflicht. Legt in Deutschland ein Mensch mit einer ausländerrechtlichen Duldung diese Bescheinigung einer
Bank mit dem Formular zu Kontoeröffnung vor, so muss dieser Antrag aufgrund der Bestimmungen des
GwG abgelehnt werden.
Die Folgen eines Lebens ohne Konto sind dramatisch, denn für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
ist die Existenz eines Kontos notwendig. Gehälter und staatliche Sozialleistungen werden in aller Regel
durch Überweisung auf ein Konto ausbezahlt. Für Barauszahlungen von staatlichen Leistungen müssen in
der Regel Gebühren bezahlt werden, wodurch ein finanzieller Nachteil entsteht. Viele private Verträge,
etwa zur Handynutzung, für Abonnements oder für Vereinsmitgliedschaften, sind ohne Erteilung einer
Einzugsermächtigung nicht möglich. Ebenso wenig der Einkauf im Internet oder das Anmieten einer Woh-
nung. Zudem kann erspartes Geld nicht verzinst bei der Bank angelegt werden. Aufgrund dieser Problema-
tik hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang
zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (2013/0139 (COD)) vorgelegt, der den diskriminierungs-
freien Zugang sicherstellen soll. Das EU-Parlament hat in seiner Position hierzu klargestellt, dass es einen
Mechanismus geben sollte, damit auch Verbraucher „ohne festen Wohnsitz, Asylbewerber und Verbraucher
ohne Aufenthaltserlaubnis, deren Abschiebung jedoch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist“ Zugang zu
einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten (P7_TA-PROV(2013)0587, Abänderungen
des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäi-
schen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von
Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen).

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