BT-Drucksache 18/8856

Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten bei umfassenden Modernisierungen

Vom 21. Juni 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8856
18. Wahlperiode 21.06.2016

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Renate Künast, Luise Amtsberg,
Volker Beck (Köln), Katja Keul, Sylvia Kotting-Uhl, Stephan Kühn (Dresden),
Monika Lazar, Steffi Lemke, Peter Meiwald, Irene Mihalic, Özcan Mutlu,
Dr. Konstantin von Notz, Corinna Rüffer, Hans-Christian Ströbele, Markus
Tressel, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten
Wohnungsmärkten bei umfassenden Modernisierungen

A. Problem
Dieser Gesetzentwurf begegnet einem drängenden Problem. In prosperierenden
Städten steigen die Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen
derzeit stark an und liegen teilweise in erheblichem Maß über der ortsüblichen
Vergleichsmiete. Diese Entwicklung auf angespannten Wohnungsmärkten hat
vielfältige Ursachen. Sie führt dazu, dass vor allem einkommensschwächere
Haushalte, aber inzwischen auch Durchschnittsverdiener zunehmend größere
Schwierigkeiten haben, in den betroffenen Gebieten eine für sie noch bezahlbare
Wohnung zu finden. Erhebliche Teile der angestammten Wohnbevölkerung wer-
den aus ihren Wohnquartieren verdrängt.

Mittlerweile haben 308 Kommunen auf Basis eines Wohnraummangels die soge-
nannte Mietpreisbremse eingeführt. Diese Möglichkeit zur Begrenzung von Wie-
dervermietungsmieten auf 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete be-
steht seit dem 1. Juni 2015. Verschiedene Studien kommen zu dem Ergebnis, dass
die Mietpreisbremse nicht wirkt und die Mieten in den untersuchten Kommunen
ungebremst weiter steigen.

Die Mietpreisbremse enthält sehr weitreichende Ausnahmen, die unter anderem
in § 556f BGB festgelegt sind.

B. Lösung
Die Mietpreisbremse soll wirksam werden, indem eine wesentliche Ausnahme
abgeschafft wird, so dass auch nach umfassender Modernisierung die Mietpreis-
bremse einzuhalten ist. Denn die Modernisierung von Wohnungen wird gerade in
von der Mietpreisbremse adressierten angespannten Wohnungsmärkten oftmals
dazu missbraucht, weniger zahlungskräftige Mieter fernzuhalten und die Woh-
nung mit Blick auf Spekulationsgewinne teurer zu vermieten.

Drucksache 18/8856 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Nicht bekannt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8856

Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten
Wohnungsmärkten bei umfassenden Modernisierungen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 556f Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 21. Juni 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/8856 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

A. Allgemeiner Teil

Sinnvolle Modernisierungen können nicht zielgerichtet über diese spekulationsfördernde Ausnahme in der Miet-
preisbremse angereizt werden. Vielmehr ist dazu eine geeignete Ausgestaltung der Modernisierungsmieterhöhung
nach § 559 BGB geeignet, die die Umlagemöglichkeit deutlich absenkt und mit einer Kappungsgrenze versieht,
und auf die gesellschaftlich vordringlichen Maßnahmen der Modernisierung für Klimaschutz, faire und bezahl-
bare Wärme und altersgerechten Wohnraum zuschneidet. Zudem braucht es dazu zielgruppengerechte Förderpro-
gramme mit ausreichender Ausstattung, die Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung schützen sowie ein Klima-
wohngeld, dass dazu geeignet ist, dass die Sozialtransfers beim Wohnen auch Menschen mit kleinen Einkommen
Klimaschutz und bezahlbare Wärme ermöglichen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1
Die Wirkung der Mietpreisbremse wird durch die zahlreichen Ausnahmen untergraben. So werden umfassend
modernisierte Wohnungen von der Begrenzung der Wiedervermietungsmiete ausgenommen. Anknüpfungspunkt
für die Auslegung des Begriffs „umfassende Modernisierung“ soll nach dem Entwurf zum Mietrechtsnovellie-
rungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/3121, S. 32) die Regelung in § 16 Absatz 1 Nummer 4 WoFG sein, wel-
che einen wesentlichen Bauaufwand erfordert. Dieser ist dann gegeben, wenn die Investitionskosten etwa ein
Drittel vergleichbarer Neubauwohnungen betragen. Damit wird für Vermieter der falsche Anreiz gesetzt während
eines Mieterwechsels möglichst hochpreisig (und nicht: möglichst bedarfsgerecht) zu modernisieren, um die
Mietpreisbremse gezielt zu unterlaufen. Bezahlbarer Wohnraum geht durch diese Ausnahmenregelung verloren.
Sie ist daher aufzuheben.

Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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