BT-Drucksache 18/8425

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/8039, 18/8311 - Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten

Vom 11. Mai 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8425
18. Wahlperiode 11.05.2016
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Kai Gehring,
Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu,
Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian
Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/8039, 18/8311 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen
Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der
Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. In Algerien, Marokko und Tunesien wurden in den vergangenen Jahren wie-
derholt Schwule und Lesben wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher
Handlungen zu Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren verurteilt.

2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Bestehen
strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die
Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind und dass eine Frei-
heitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Her-
kunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird,
als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten ist und
somit eine asylrelevante Verfolgungshandlung darstellt.

3. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ebenfalls entschieden, dass – ent-
gegen der Auffassung der Bundesregierung – bei der Prüfung eines Antrags auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden von dem
Asylbewerber nicht erwarten können, dass er seine Homosexualität in seinem
Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen
Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Auch das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge hat bereits Ende 2012 zum Ausdruck ge-
bracht, dass es einem Antragsteller grundsätzlich nicht zumutbar sei, gefahren-
trächtige Verhaltensweisen zu vermeiden, um einer Verfolgung auszuweichen,
die ihm andernfalls, z. B. wegen seiner sexuellen Ausrichtung, drohen würde.

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4. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass für die Bestimmung eines

Staates zum sicheren Herkunftsstaat Sicherheit vor politischer Verfolgung lan-
desweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen muss.

5. Unbeschadet weiterer Gesichtspunkte, die die Menschenrechtslage in diesen
Staaten betreffen, ist die Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien
wegen der dort drohenden Verfolgung von Lesben und Schwulen mit den Vor-
gaben des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen
Union nicht vereinbar.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. den Gesetzentwurf zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Alge-
rien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Her-
kunftsstaaten zurückzuziehen;

2. darauf hinzuwirken, dass Staaten, in denen einvernehmliche gleichgeschlecht-
liche Handlungen unter Erwachsenen bestraft werden, innerhalb der Europäi-
schen Union nicht oder nicht mehr als sichere Herkunftsstaaten gelten;

3. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der
Europäischen Union zur Anerkennung der sexuellen Orientierung bzw. Ge-
schlechtsidentität als asylrelevantes Merkmal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
insbesondere bei der Einbringung von Gesetzesvorlagen, zu beachten.

Berlin, den 10. Mai 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen sind in Algerien, Marokko und Tunesien strafbar. Die ent-
sprechenden Strafvorschriften wurden in den vergangenen Jahren wiederholt angewendet. Bereits deshalb ist
anzunehmen, dass Lesben und Schwulen in den drei Staaten Verfolgung droht, sodass ihre Bestimmung zu
sicheren Herkunftsstaaten mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des Rechts der Europäischen Union nicht
in Einklang zu bringen ist. Darauf haben die Sachverständigen Judith (Amnesty International) und Rechtsan-
walt Dr. Marx in der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 25.04.2016
hingewiesen. Auch der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, das Deutsche Institut für
Menschenrechte, die Evangelische Kirche in Deutschland, das Kommissariat der Deutschen Bischöfe, der Les-
ben- und Schwulenverband in Deutschland, Pro Asyl und andere haben deutliche Kritik an dem Gesetzentwurf
geäußert. Dass die Situation von Schwulen, Lesben, Bi-, Trans- und Intersexuellen in Algerien, Marokko und
Tunesien besorgniserregend ist, wird darüber hinaus von zahlreichen Studien und Presseberichten belegt
(z. B. www.admin.ifp.uni-mainz.de/files/2015/05/GAY_HAPPINESS_MONITOR_2015.pdf;
www.boell.de/de/2015/06/18/tunesien-kampf-vor-aller-augen).
Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des Grundgesetzes und der Richtlinie
2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten. Nach Arti-
kel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes muss „auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der
allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet sein, dass dort weder politische Verfolgung noch un-
menschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Nach Anhang I der Richtlinie kann
ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage,

https://www.admin.ifp.uni-mainz.de/files/2015/05/GAY_HAPPINESS_MONITOR_2015.pdf
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8425
der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage
nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines interna-
tionalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Der Sachverständige Dr. Marx hat in der öffentlichen Anhörung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundes-
verfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 115) zutreffend ausgeführt: „Ebensowenig darf der Ge-
setzgeber einen Staat, in dem nur Angehörige einer bestimmten Minderheit, nicht hingegen andere dieser Min-
derheit nicht angehörende Personen verfolgt oder misshandelt werden, für sicher erklären. Anhaltspunkte dafür,
dass der verfassungsändernde Gesetzgeber die Bestimmung eines Landes zum sicheren Herkunftsstaat auch
dann vorsehen wollte, wenn zwar bestimmte Personen- und Bevölkerungsgruppen von Verfolgung oder Miss-
handlung nicht betroffen, eine oder mehrere andere Gruppen hingegen derartigen Maßnahmen ausgesetzt sind,
lassen sich weder dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG noch den Materialien zum Gesetzgebungsver-
fahren entnehmen“ (Ausschussdrucksache 18(4)546 B, S. 3).
Die Bundesregierung geht in der Begründung ihres Gesetzentwurfs auf die Lage von Lesben und Schwulen in
Algerien gar nicht und auf ihre Lage in Marokko und Tunesien nur kursorisch ein. In seiner Stellungnahme hat
der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, bestehende Zweifel hinsichtlich der menschenrechtlichen Situa-
tion von Lesben und Schwulen im weiteren Beratungsverfahren auszuräumen (Bundestagsdrucksache 18/8039,
S. 19). Dies ist der Bundesregierung nicht gelungen. Die fristgemäße Beantwortung der Kleinen Anfragen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Menschenrechtslage in Algerien, Marokko und Tunesien (Bundes-
tagsdrucksachen 18/8192, 18/8193 und 18/8194) hat sie versäumt und dadurch die Berücksichtigung ihrer Ant-
worten durch den Deutschen Bundestag vereitelt. In ihrer Gegenäußerung bestätigt sie, dass einvernehmliche
gleichgeschlechtliche Handlungen in Algerien, Marokko und Tunesien strafbar sind (Bundestagsdrucksa-
che 18/8039, S. 21). Dies hält sie aber offenbar unter Verkennung der Tragweite der einschlägigen Entschei-
dungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichts nicht für relevant. Ins-
besondere verweist sie ausdrücklich darauf, dass in Algerien Homosexualität nur dann strafrechtlich relevant
wird, wenn sie offen ausgelebt wird, obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, dass
Asylbewerber nicht auf die Geheimhaltung ihrer sexuellen Orientierung im Herkunftsland verwiesen werden
können (EuGH, Urt. v. 7.11.2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12 – X, Y und Z). Dies entspricht der Rechtsauffas-
sung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vgl. www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumen-
te/Recht/BAMF-121227.pdf).
Amnesty International führt in Hinblick auf Algerien zutreffend aus: „Die Bundesregierung führt in ihrer Ant-
wort auf die Fragen des Bundesrates richtig an, dass Homosexualität in Algerien strafrechtlich verfolgt wird
(Gesetzentwurf Anlage 4, S. 24). Laut Art. 338 des algerischen Strafgesetzbuches kann Homosexualität mit ei-
ner Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 2.000 DA geahndet werden. Ist eine
der beteiligten Personen unter 18 Jahre alt, kann die ältere Person mit bis zu drei Jahren Haft und 10.000 DA
Geldstrafe bestraft werden. Der Art. 333 Abs. 2 des algerischen Strafgesetzbuches bestraft die Erregung öf-
fentlichen Ärgernisses‚ gegen die Natur mit Personen des gleichen Geschlechts‘ mit einer Freiheitsstrafe von
bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 10.000 DA. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlt der
Hinweis auf diese Kriminalisierung von Homosexualität. Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort da-
rauf, dass Homosexualität erst dann strafrechtlich relevant sei, wenn sie offen ausgelebt wird (Gesetzentwurf
Anlage 4, S. 24). Dies könnte dahingehend verstanden werden, dass von homosexuellen Menschen verlangt
werden könnte, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten, um Verfolgung zu entgehen. Spätestens seit der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in X, Y und Z in 2013, darf dies jedoch nicht mehr
erwartet werden. Die Kriminalisierung von Homosexualität verletzt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
und muss auch von der Bundesregierung als Menschenrechtsverletzung benannt und anerkannt werden“ (Aus-
schussdrucksache 18(4)546 C, S. 4 bis 5).
In Bezug auf Marokko führt Amnesty International ebenfalls zutreffend aus: „Wie der Gesetzentwurf richtig
darstellt, sind einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren in Marokko
strafbar. Gemäß dem Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches kann Homosexualität mit bis zu drei
Jahren Haft und einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Dirham bestraft werden. Dies wird auch angewendet. Im
Mai und im Juni 2015 verurteilten beispielsweise Gerichte in Oujda und Rabat fünf Männer u. a. wegen unsitt-
lichen Verhaltens und homosexueller Handlungen zu Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren, die später auf
fünf Monate reduziert und zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der EuGH stellte 2013 fest, dass die sexuelle
Orientierung ein angeborenes oder für die Identität unentbehrliches Merkmal darstellt. Somit können homose-

Drucksache 18/8425 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

xuelle Menschen als bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskon-
vention gelten. Wenn strafrechtliche Vorschriften gegen Homosexualität in der Praxis angewandt werden, liegt
eine asylrelevante Verfolgung vor. Diese auf Marokko zutreffende Subsumtion unterlässt der Gesetzgeber im
Gesetzentwurf jedoch. Die Behauptung des Gesetzentwurfes es gäbe in Marokko keine staatlichen Repressio-
nen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Gesetzentwurf, S. 10) ist somit nicht
zutreffend. In ihrer Antwort auf die Fragen des Bundesrates bezüglich der Verfolgung von Homosexualität gibt
die Bundesregierung an, es gäbe keine systematische Verfolgung von Homosexualität in Marokko (Gesetzent-
wurf Anlage 4, S. 24). Dies überzeugt nicht. Dass eine ‚systematische Verfolgung‘ nicht das relevante Krite-
rium sein kann, wurde bereits erläutert. Die dargelegte Verfolgung von Homosexuellen widerspricht einer Be-
stimmung Marokkos als ,sicheres Herkunftsland‘“ (Ausschussdrucksache 18(4)546 C, S. 7 bis 8).
Schließlich führt Amnesty International hinsichtlich Tunesiens zutreffend aus: „Lesben, Schwule, Bisexuelle,
Transgeschlechtliche und Intersexuelle (LGBTI) sind vor dem Gesetz und im täglichen Leben benachteiligt
und nur unzureichend vor gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsi-
dentität geschützt. Wie der Gesetzentwurf richtig anführt, sind laut § 230 des tunesischen Strafgesetzbuchs
einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen strafbar und werden als ‚Sodomie und Lesbia-
nismus‘ mit bis zu drei Jahren Haft geahndet. Die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung wird auch in
der Praxis umgesetzt (Gesetzentwurf, S. 15). Der Gesetzentwurf unterlässt es jedoch sowohl dies als asylrele-
vante Verfolgung zu definieren als auch die Menschenrechtsverletzungen näher zu erläutern. Im Jahr 2015
wurden mehrere Männer wegen homosexuellen Handlungen zu Haftstrafen verurteilt. Die Männer wurden ge-
gen ihren Willen anal untersucht, was gegen das Verbot von Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung
verstößt. Aufgrund der Kriminalisierung von Homosexualität sind LGBTI besonders gefährdet zum Opfer von
polizeilicher Gewalt zu werden, indem von Polizist_innen ihre Angst vor Verhaftung ausgenutzt wird, um Geld
zu erpressen oder die Betroffenen zu missbrauchen. Transgeschlechtliche sind besonders von Festnahmen und
strafrechtlicher Verfolgung unter dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens bedroht. Die Behörden führen keine
wirksamen Untersuchungen von Verbrechen mit homophobem und transphobem Hintergrund durch. Eine les-
bische Frau wurde 2015 viermal von Männern überfallen. Als sie dies bei der Polizei meldete, wurde sie von
der Polizei gewarnt, sie könne aufgrund ihrer Homosexualität strafrechtlich verfolgt und inhaftiert werden.
Nach Auskunft des Büros der Heinrich-Böll-Stiftung in Tunis kommt es seit der öffentlichen Debatte um Ent-
kriminalisierung von Homosexualität im Sommer 2015 zu einer Häufung von Verhaftungen und Verurteilun-
gen auf Grundlage des Artikels 230 Strafgesetzbuch, insbesondere für junge Männer aus sozial benachteiligten
Verhältnissen, die sich z. B. keinen Anwalt leisten können und demnach noch schutzloser sind. Seit Mitte
April 2016 gibt es in Tunesien eine homophobe Kampagne, die sich durch Schilder an Cafés, Taxis, Restau-
rants und Geschäften mit der Aufschrift „Homosexuelle nicht erlaubt“ äußert. Sie scheint abgestimmt und or-
ganisiert und benutzt gleiche Formulierungen und hashtags (gesellschaftliche Gefährdung). Infos: http://obser-
vers.france24.com/en/20160426-homosexuals-banned-stores-tunisia-homophobic-signs.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung auf Nachfragen des Bundesrates ist nicht ausreichend. In ihrer Ant-
wort stellt die Bundesregierung darauf ab, die Verfolgung von Homosexualität in Tunesien sei nicht systema-
tisch. Wie bereits dargelegt, kann dies nicht als Argument angeführt werden. Stattdessen liegt eine eindeutige
Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor, die einer Bestimmung Tu-
nesiens als sicheres Herkunftsland entgegensteht“ (Ausschussdrucksache 18(4)546 C, S. 12).
Unbeschadet weiterer Gesichtspunkte, die einer Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien zu sicheren
Herkunftsstaaten entgegenstehen, begründet bereits die Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher
Handlungen die Unvereinbarkeit der Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien zu sicheren Herkunfts-
staaten mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des Rechts der Europäischen Union. Entsprechendes gilt für
andere Staaten, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union trotz der Straf-
barkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden.
Dies ist in Deutschland bei Ghana und Senegal der Fall. Die Bundesregierung und die europäischen Institutio-
nen sind aufgefordert, im Sinne einer europäischen, menschenrechtsorientierten Flüchtlingspolitik darauf hin-
zuwirken, dass solche Staaten nicht zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt werden bzw. von der jeweiligen
Liste der sicheren Herkunftsstaaten genommen werden (vgl. www.volkerbeck.de/wp-content/uplo-
ads/2015/07/20150720-Juncker_Sichere_Herkunftsstaaten_LGBT_VB.pdf).

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
http://observers.france24.com/en/20160426-homosexuals-banned-stores-tunisia-homophobic-signs
http://observers.france24.com/en/20160426-homosexuals-banned-stores-tunisia-homophobic-signs

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