BT-Drucksache 18/8270

zu dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/7244, 18/8267 - Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 28. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8270 (neu)
18. Wahlperiode 28.04.2016
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Maria Klein-Schmeink, Renate
Künast, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Monika Lazar,
Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Corinna Rüffer
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7244, 18/8267 –

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches
und zur Änderung anderer Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Reform der Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessord-
nung (StPO) zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist schon
lange überfällig. Den Rechten psychisch erkrankter Personen muss auch dort endlich
Rechnung getragen werden. Das verlangen nicht nur die Grundsatzentscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug. Auch
die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) müssen im Maßre-
gelvollzug umgesetzt werden.
Zwei zentrale Punkte sind dabei unabdingbar, weil sie den notwendigen Paradig-
menwechsel im Hinblick auf die Unterbringung nach § 63 StGB einleiten. Erstens
müssen ambulante Therapiemöglichkeiten und Kontrolleinrichtungen umfassend
ausgebaut und stets vorzugsweise angeordnet werden, wo sie eine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus als weniger einschneidende Maßnahmen erset-
zen können. So wird dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft einerseits und dem
Freiheitsentzug des Einzelnen auf der anderen Seite, Rechnung getragen. Zweitens
darf die Unterbringung nach dieser Strafrechtsvorschrift nicht länger andauern als
der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei
einer strafrechtlichen Verurteilung wegen derselben Tat in Betracht gekommen wä-
re. Bei fortbestehendem Behandlungsbedarf und/oder fortbestehender Gefährlich-
keit ist der Übergang in das landespsychiatrische System sicherzustellen. Das be-
deutet, dass Personen, die weiterhin als gefährlich eingeschätzt werden, nicht etwa
freigelassen, sondern sofern dies zum Schutz der Bevölkerung zwingend notwendig

Drucksache 18/8270 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
ist, weiterhin in für diesen Zweck geeigneten Einrichtungen nach Landesrecht un-
terzubringen sind.
Nicht nur die bundesweit bekannten Fälle von Gustl Mollath oder Ilona Haselbauer
machen deutlich, dass es grundsätzliche und strukturelle Defizite im Maßregelvoll-
zug gibt, die zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Freiheitsrechte Einzelner füh-
ren. Zur Realität gehören falsche Einstufungen als psychisch krank und gefährlich,
aber auch, dass vermindert Schuldfähige und Schuldunfähige oft sehr lange und ohne
zeitliche Begrenzung festgehalten werden. Die Zahl der Menschen, die auf Grund-
lage des § 63 StGB in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht werden, hat in
den letzten beiden Dekaden deutlich zugenommen. Betroffene werden jahrelang ein-
gesperrt und mit Medikamenten „versorgt“, ohne dass das Anlassverhalten dies
rechtfertigen würde. Ihnen wird häufig viel länger die Freiheit entzogen, als dies bei
einer strafrechtlichen Verurteilung wegen derselben Tat der Fall gewesen wäre. Ver-
hält der Untergebrachte sich „uneinsichtig“ und widerständig, wird er mit körperli-
chem Zwang ruhig gestellt oder mit Medikamenten gegen seinen Willen sediert.
Eine strafrechtliche Maßregel aber darf zu keinem stärkeren Grundrechtseingriff
führen als die Kriminalstrafe. Deshalb muss die Freiheitsentziehung aufgrund straf-
rechtlicher Unterbringung zeitlich begrenzt sein und darf nicht länger dauern als eine
Freiheitsstrafe, die wegen der jeweiligen Anlasstat in Betracht gekommen wäre. Die-
se absolute Obergrenze muss das erkennende Gericht festlegen. Bei schweren Ge-
walt- und Sexualdelikten können das – entsprechend der zu verhängenden Freiheits-
strafe bei Schuldfähigkeit – Höchstdauern von beispielsweise acht oder zehn Jahren
oder gar lebenslänglich sein. Die tatsächliche Dauer der freiheitsentziehenden Un-
terbringung richtet sich dann nach der Gefährdungsprognose. Weiterhin als gefähr-
lich eingeschätzte Personen würden aber auch nach Ablauf dieser Höchstdauern
nicht etwa unkontrolliert entlassen werden müssen. Vielmehr richten sich in solchen
Fällen weiter erforderliche Hilfen für psychisch Kranke oder eine aus Gründen der
Gefahrenabwehr erforderliche Unterbringung nach dem jeweiligen Landesrecht
(vgl. z. B. die Regelungen des Berliner Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG),
dort § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den §§ 3 und 4 zu Ziel und Art der Hilfen sowie § 1
Nr. 2a i. V. m. den §§ 8 und 9 betreffend gefahrenabwehrende Unterbringung).
Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf bleibt die Möglichkeit
der Anordnung der Unterbringung nach einer rechtswidrigen Straftat jeglicher
Schwere erhalten. Neu ist lediglich, dass bei weniger schweren Anlasstaten eine Un-
terbringungsanordnung nunmehr nur erfolgt, wenn „besondere Umstände die Erwar-
tung rechtfertigen“, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige
Taten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder gesundheitlich erheblich ge-
schädigt oder gefährdet werden. Weiterhin reicht noch immer die Erwartung bloßen
wirtschaftlichen Schadens aus, wobei lediglich die Schwelle auf „schweren wirt-
schaftlichen Schaden“ angehoben wurde.
Eine belastbare Prognose darüber zu erstellen, ob jemand in Zukunft andere Perso-
nen erheblich schädigen wird, ist immer schwierig und fehleranfällig. Umso wichti-
ger ist es, präzise Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit von Gut-
achterinnen und Gutachtern sowie an Qualität, Inhalt und Intervalle von Begutach-
tungen zu stellen. Da für die Entscheidung der Anordnung oder Fortdauer einer Un-
terbringung der Schutz der Allgemeinheit maßgeblich ist, müssen die Gutachten
nicht nur Ausführungen zur individuellen gesundheitlichen Entwicklung innerhalb
der Unterbringungseinrichtung enthalten, sondern auch das soziale Umfeld außer-
halb der Unterbringung und die Nachsorgebedingungen berücksichtigen, die wesent-
lich zur Stabilisierung einer Person beitragen. Es muss ausgeschlossen werden, dass
die Unterbringung allein wegen einer Behandlungsbedürftigkeit angeordnet oder
aufrechterhalten oder von wirtschaftlichen Interessen der Trägereinrichtung beein-
flusst wird, wenn eine ambulante Behandlung des bzw. der Betroffenen ebenso mög-
lich wäre.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8270 (neu)
Die vorgeschlagenen Änderungen zur externen Begutachtung und zu den Überprü-
fungsintervallen (in § 463 Abs. 4 StPO-E) lassen (trotz Soll-Regelung) zu wenig Er-
messensspielraum. Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen eine frühere
oder spätere als die zunächst vorgesehene Begutachtung sinnvoller ist. Insofern
sollte die Regelung dahingehend erweitert werden, dass auf Antrag der unterge-
brachten Personen und/oder ihres Anwalts eine Abweichung vom Zeitpunkt der Be-
gutachtung sowie der Person des Gutachters zulässig ist.
Schließlich berücksichtigt der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht die in der
Anhörung des Rechtsausschusses vom 15. Februar 2016 fast einhellig von den me-
dizinischen und juristischen Sachverständigen vorgetragene Notwendigkeit, den
Maßregelvollzug stärker für ambulante Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen
zu öffnen. Während in der Allgemeinpsychiatrie der stationäre und erst recht der
geschlossen-stationäre Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einer
Versorgungsvariante unter zahlreichen anderen relativiert und zeitlich erheblich ver-
kürzt wurde, blieb eine entsprechende Entwicklung in der forensischen Psychiatrie
bislang aus. Sowohl aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als auch zur Gewährleis-
tung möglichst erfolgreicher Behandlungen darf der Maßregelvollzug nicht auf die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt bleiben. Es muss
sichergestellt sein, dass in Fällen, in denen dies ohne eine Gefährdung der Allge-
meinheit möglich erscheint, weniger einschneidende, nicht freiheitsentziehende
Maßnahmen geprüft und wenn möglich angeordnet werden. Dafür müssen geeignete
ambulante Therapieangebote und Kontrolleinrichtungen, wie forensische Ambulan-
zen und Einrichtungen der Gemeindepsychiatrie, dringend ausgebaut werden. Nur
so kann eine verfassungsgemäße Abwägung zwischen Freiheitsentzug einerseits und
Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft andererseits auch in die Realität umgesetzt
werden.
Nach einer forensischen Behandlung bedarf es einer guten und intensiven, in die
Gemeindepsychiatrie eingebetteten Nachsorge. Gerade in der ersten Zeit nach stati-
onärer Unterbringung ist die Gefahr eines Rückfalls erhöht und sind die betroffenen
Personen auf eine kontinuierliche und engmaschige Betreuung angewiesen. Studien
haben gezeigt, dass stabile soziale Beziehungen in Freiheit und eine fachgerechte
Nachsorge maßgeblich für eine positive Prognose sind. Dabei sind individuelle Be-
zugspersonen und personelle Kontinuität von besonderer Bedeutung. Dass heute Un-
terbringungen nur deswegen nicht ausgesetzt oder nicht für erledigt erklärt werden,
weil es keine geeigneten Betreuungs- und Behandlungsangebote nach der Entlas-
sung gibt, verletzt die Grundrechte der betroffenen Personen und ist ein verfassungs-
widriger Zustand. Es ist Sache der Bundesregierung, in geeigneter Weise auf zu-
reichende Behandlungs- und Betreuungsangebote der Länder hinzuwirken.
Der vorliegende Gesetzentwurf versucht zwar die bisherigen Unverhältnismäßigkei-
ten im Rahmen des § 63 StGB etwas zu korrigieren, indem die Voraussetzungen für
die Anordnung und die Fortdauer der Unterbringung konkreter gefasst werden. Das
ist ein Schritt in die richtige Richtung, der jedoch nicht weit genug geht. Es ist zu
befürchten, dass die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen sich als
überwiegend formale Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Praxis
kaum auswirken werden. Die notwendige umfassende Reform der strafrechtlichen
Unterbringung enthält der Entwurf nicht.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. um bei der Anordnung einer Unterbringung dem Verhältnismäßigkeitsgrund-
satz Rechnung zu tragen,
a) Anlasstaten für eine freiheitsentziehende Unterbringung in § 63 StGB ent-

sprechend dem Regelungssystem der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1
und 3 StGB) als Katalogstraftaten aufzuführen, beschränkt auf erhebliche
Taten,

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b) die Unterbringung zu beschränken auf Fälle der Gefahr von Taten, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden,
und sowohl die Gefahr wirtschaftlicher Schäden als auch eine bloße „Ge-
fahr der Gefährdung“ als Unterbringungsgrund in § 63 Satz 1 StGB-E zu
streichen,

c) den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 62 StGB dahinge-
hend zu konkretisieren, dass eine Maßregel der Besserung und Sicherung
nur angeordnet werden darf, wenn sie geeignet und erforderlich ist zum
Schutz der Opfer vor seelisch oder körperlich erheblicher Schädigung und
zum Schutz der Allgemeinheit, um klarzustellen, dass bereits bei der An-
ordnung und nicht erst in der Vollstreckung alle Elemente der Verhältnis-
mäßigkeitsprüfung zu beachten sind,

d) sicherzustellen, dass nur dann die Anordnung bzw. die Anordnung der
Fortdauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung erfolgt, wenn außer-
stationäre, ambulante Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen dem Si-
cherungs- und Besserungszweck nicht genügen,

2. § 67b StGB so zu ändern, dass die Vollstreckung der Unterbringung entspre-
chend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ohne Hinzutreten besonderer Um-
stände – immer dann zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn der Zweck der
Maßregel auch dadurch erreicht werden kann,

3. in § 67d Abs. 6 StGB-E aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine absolute
Befristung vorzusehen, die bemessen wird nach der Freiheitsstrafe, die wegen
der jeweiligen Anlasstat in Betracht gekommen wäre. Bei fortbestehendem Be-
handlungsbedarf und/oder fortbestehender Gefährlichkeit ist der Übergang in
das landespsychiatrische System sicherzustellen,

4. für einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen, dass zwingend eine mündli-
che Anhörung und eine Pflichtverteidigung bei allen Maßregeln, auch bei der
Fortdauerüberprüfung, vorgesehen sind,

5. zu gewährleisten, dass in der Praxis eine bloße Behandlungsbedürftigkeit eine
Unterbringung nicht rechtfertigt, und dafür Sorge zu tragen, dass eine freiheits-
entziehende Unterbringung nicht nur deshalb erfolgt, weil es tatsächlich keine
andere ebenso geeignete weniger grundrechtseingreifende Einrichtung gibt,

6. um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur hinsichtlich der Dauer, son-
dern auch der Intensität des Freiheitseingriffs Rechnung zu tragen
a) die Unterbringung nicht auf psychiatrische Krankenhäuser zu beschrän-

ken, sondern in gleichwertigen stationären oder ambulanten Einrichtun-
gen, wie den forensischen Ambulanzen oder betreuten Wohneinrichtun-
gen, vorrangig zu ermöglichen,

b) die Regelung zu § 126a StPO (Einstweilige Unterbringung) dahingehend
zu ergänzen, dass (neben der freiheitsentziehenden Unterbringung) auch
die Pflicht besteht, einstweilige außerstationäre Behandlungs- und Siche-
rungsmaßnahmen zu prüfen und ggf. im Hinblick auf den Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz anzuordnen,

7. freiheitsorientierte und therapiegerichtete Ausstattungsstandards für den Voll-
zug der psychiatrischen Maßregel gesetzlich vorzugeben (vgl. § 66c StGB für
die Sicherungsverwahrung), um sicherzustellen, dass die Unterbringung sich
deutlich von der Strafhaft unterscheidet und ambulante, personenorientierte
Angebote vorsieht, die sowohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch der
UN-BRK Rechnung tragen,

8. klare gesetzliche Vorgaben für Inhalt und Form der laufenden Dokumentation
des Unterbringungs- und Behandlungsverlaufs zu machen, die jeweils Grad und
Entwicklung (Erhöhung/Verringerung) der Gefährlichkeit für die Allgemein-
heit umfassen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8270 (neu)
9. zu gewährleisten, dass Regelung und Praxis der strafrechtlichen Unterbringung

vereinbar sind mit der UN-BRK,
10. den Ländern die Vorhaltung forensischer Nachsorge bei Entlassung aus dem

Maßregelvollzug bundesgesetzlich vorzugeben, um die Realisierung entspre-
chender gerichtlicher Auflagen in den Ländern tatsächlich sicherzustellen,

11. sicherzustellen, dass die Unterbringungsdauer weder direkt noch indirekt von
wirtschaftlichen Interessen der Trägereinrichtung beeinflusst wird,

12. sicherzustellen, dass Gutachten und Stellungnahmen
a) objektiv, neutral und unabhängig erstattet bzw. abgegeben werden,
b) dem Grundsatz der Wissenschaftlichkeit (methodische Orientierung an

anerkannten fachwissenschaftlichen Standards) und dem Grundsatz der
Transparenz genügen und sich in der Regel nicht nur auf die Aktenlage
beziehen,

c) bei Überprüfungsfällen Entlassszenarien für die betreffende Person in so-
zialen Bezugsräumen darstellen und sich mit der Frage auseinandersetzen,
ob die bisherige Unterbringungs- und Versorgungsstruktur dem notwen-
digen Schutz der Allgemeinheit entsprach, sich als ungeeignet erwiesen
hat oder übermäßig war und diesbezügliche ausdrückliche Vorgaben in
die StPO aufzunehmen,

13. sicherzustellen, dass die Kriterien für die Auswahl von Gutachtern und Gutach-
terinnen gesetzlich konkreter vorgegeben werden (Grundqualifikation, Min-
destberufserfahrung und erforderliche Zusatzqualifikationen, einschließlich
Sachkunde über die gemeindeorientierte Soziale Psychiatrie mit ihren Struktu-
ren zur sozialen Bewältigung von Gefährlichkeit),

14. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch dadurch gerecht zu werden, dass
der Ermessensspielraum bei der Überprüfung der Unterbringung (in § 463
Abs. 4 Satz 2 und 3 StPO-E) durch eine Regelung erweitert wird, die auf Antrag
der untergebrachten Person und/oder ihres Anwalts eine Abweichung vom
Zeitpunkt der Begutachtung sowie der Person des Gutachters zulässt,

15. umgehend eine den Neuregelungen entsprechende Überprüfung von Personen
zu ermöglichen, die sich im Maßregelvollzug (§ 63 StGB) befinden (Altfallre-
gelung),

16. dem Gesetzentwurf eine Evaluationsklausel anzufügen, die eine umfassende
bundesweite Erhebung von Daten zur Anordnung, zum Vollzug, zur Dauer und
zur Beendigung der psychiatrischen Maßregel vorsieht, um gesetzliche und tat-
sächliche Fehlentwicklungen sowie Missstände in der Praxis zu erkennen und
ihnen abzuhelfen.

Berlin, den 26. April 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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