BT-Drucksache 18/8269

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/7223, 18/7453, 18/7605 Nr. 6, 18/8268 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Vom 27. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8269
18. Wahlperiode 27.04.2016
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Renate Künast, Kai Gehring, Dr. Konstantin von Notz,
Tabea Rößner, Özcan Mutlu, Dieter Janecek, Katja Dörner, Luise Amtsberg,
Volker Beck (Köln), Katja Keul, Monika Lazar, Irene Mihalic, Hans-Christian
Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7223, 18/7453, 18/8268 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die
kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und
die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die
Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens
betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung
(VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,

Autorinnen und Autoren, Künstlerinnen und Künstler, Urheberinnen und Urheber
leben davon, dass sie Werke verfassen, die ein möglichst breites Publikum finden.
Die Möglichkeit der kollektiven Wahrnehmung der Rechte von Urheberinnen und
Urheber durch Verwertungsgesellschaften ist ein entscheidendes Instrument, um
eine angemessene Vergütung praktikabel sicherzustellen. Leitend muss dabei sein,
einen fairen Ausgleich zwischen Nutzerinnen und Nutzern, Urheberinnen und Urhe-
bern, Verwertungsgesellschaften und den klassischen kommerziellen Verwertern so-
wie den neuen digitalen Werkmittlern zu erreichen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. zu ermöglichen, dass Verwertungsgesellschaften sich in unterschiedlichen
Rechtsformen (beispielsweise Genossenschaften) organisieren können und den
in dem VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vorgesehenen erheblichen Eingriff in
die Organisationsautonomie durch eine Änderung der §§ 13, 20 und 85 VG-
Richtlinie-Umsetzungsgesetz auszuschließen;

Drucksache 18/8269 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Verwertungsgesellschaften zu verpflichten, die aus den empirischen Untersu-

chungen abgeleiteten Kalkulationsgrundlagen und die Berechnungen der Tarife
zu dokumentieren und zu veröffentlichen (Open Access);

3. die Verwertungsgesellschaften dazu zu verpflichten, sich untereinander über
klar dokumentierte Schnittstellen auf Datenbestände zugreifen zu lassen, so
dass Verwertungsgesellschaften in gegenseitigem Interesse mit vertretbarem
Aufwand klären können, welches Werk von welcher Verwertungsgesellschaft
vertreten wird;

4. die grundsätzlich erstrebenswerte elektronische Kommunikation (§ 19 VG-
Richtlinie-Umsetzungsgesetz) so auszugestalten, dass bei elektronischen Ab-
stimmungen keine Anfechtungsrisiken wegen geringer technischer Probleme
entstehen und zudem die elektronische Kommunikation, insbesondere bei
Wahlen, auf ein sinnvolles Maß zu reduzieren;

5. deutlicher als bislang in § 19 Absatz 4 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz die
umfassende Repräsentanz aller Wahrnehmungsberechtigten, die an der Wert-
schöpfung tatsächlich beteiligt sind, in den entscheidungserheblichen Gremien,
besonders bei der Verteilung, sicherzustellen;

6. § 32 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz um die Möglichkeit, auch kulturpoliti-
sche Zuwendungen leisten zu können, soweit diese im Zusammenhang mit den
Interessen der Mitglieder und Berechtigten stehen, zu erweitern;

7. die in § 28 Absatz 2 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz geregelte Ausschüt-
tungsfrist auf sechs Monate zu verkürzen;

8. im Gesetz eine bei den Verwertungsgesellschaften einzurichtende Clearing-
und Informationsstelle („One-Stop-Shop“) vorzusehen, mit deren Datenbank
eine einfache, schnelle, europaweite, zentrale und digitale Rechteklärung für
Nutzungslizenzen ermöglicht und so neue (Online-)Geschäftsmodelle durch
zentrale Rechteklärungsmechanismen gefördert werden;

9. Mitgliedern einer Verwertungsgesellschaft eine anerkannte und nicht nur Aus-
nahmefälle umfassende Nutzung freier alternativer Lizenzmodelle zur privaten
Regulierung mittels Standardisierung (beispielsweise Creative Commons) zu
ermöglichen und auch Urheberinnen und Urheber als Mitglieder aufzunehmen,
die Creative-Commons-Lizenzen nutzen, wenn damit (entsprechend der ver-
wendeten Lizenz) eine Monetarisierung verbunden wird;

10. eine Beteiligung von Verwertern und Verlagen an gesetzlichen urheberrechtli-
chen Ansprüchen anhand der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Hewlett
Packard ./. Reprobel vom 12.11.2015 C–572/13) und des BGH im Verfahren
Martin Vogels gegen die VG Wort so auszugestalten, dass sie nicht auf Kosten
der Urheberinnen und Urheber geht;

11. Nutzerinnen und Nutzerinteressen im Interessenausgleich zu berücksichtigen
und gesetzlich zu verpflichten, dass die Aufsichtsbehörde in begründeten Ein-
zelfällen tätig wird, wenn eine bundesweite Dachorganisation der mit öffentli-
chen Mitteln geförderten Verbraucherverbände eine Überprüfung der ord-
nungsgemäßen Handlungsweise einer Verwertungsgesellschaft bei der Auf-
sichtsbehörde beantragt (§ 85 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) und ihnen ein
Vorschlagsrecht für die Schiedsstelle zu gewähren (§ 124 VG-Richtlinie-Um-
setzungsgesetz);

12. zur weiteren Transparenz Schiedsstellen zu verpflichten, die Entscheidungen
und die Darstellung der Entscheidungsfindung mindestens jährlich zu veröf-
fentlichen (§ 105 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz);

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=171384&pageIndex=0&doclang=EN&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=637195
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=171384&pageIndex=0&doclang=EN&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=637195
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8269
13. Verwertungsgesellschaften zu verpflichten, über die von ihr wahrgenommenen

Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedin-
gungen unverzüglich abzuschließen und so die zu entrichtende Sicherheitsleis-
tung so gering wie möglich zu halten;

14. deutlicher als bislang in § 13 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz eine Verpflich-
tung zur Aufnahme von Mitgliedern auszuschließen, um Verwertungsgesell-
schaften (auch in alternativen Organisationsformen) der originären Urheberin-
nen und Urheber zu ermöglichen.

Berlin, den 26. April 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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