BT-Drucksache 18/8015

Abhörpuppen - Datenschutz im Kinderzimmer

Vom 24. März 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8015
18. Wahlperiode 24.03.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz, Nicole Maisch,
Dr. Franziska Brantner, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Dörner,
Katja Keul, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Tabea Rößner,
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Abhörpuppen – Datenschutz im Kinderzimmer

Im Jahr 2015 wurden allein auf dem deutschen Spielwarenmarkt 3 Milliarden
Euro umgesetzt (Eurotoys, Statista 2016). Kinder und ihre Wünsche haben einen
enormen Einfluss auf das Konsumverhalten ihrer Eltern. Sie bestimmen heute
maßgeblich mit, wie das frei verfügbare Familieneinkommen ausgegeben wird,
und sie haben selbst immer größere finanzielle Mittel zu ihrer freien Verfügung.
Das Taschengeld von Kindern beträgt derzeit im Mittel 26,35 Euro im Monat.
Darüber hinaus erhalten viele Kinder zu Weihnachten und zum Geburtstag noch
Geldgeschenke in Höhe von durchschnittlich 170 Euro pro Jahr (Kids Verbrau-
cher Analyse, Statista 2016). Für Spielwarenhersteller und andere Unternehmen
stellen Kinder daher eine außerordentlich kaufkräftige und damit besonders inte-
ressante Zielgruppe dar.
Dabei macht auch die fortschreitende Digitalisierung unserer Lebensverhältnisse
– mit allen Chancen und Risiken – vor den Kinderzimmertüren nicht halt. Mehr
als jedes dritte Kind hat ein „Lieblingsspielzeug“, das aus dem Mobil-, Computer-
oder Konsolenbereich kommt (iconkids & youth, Statista 2016), und neuartiges,
vernetztes Spielzeug erobert den Markt. Diese Neuerungen werfen jedoch auch
Datenschutzfragen auf.
Die Unternehmen Vivid Deutschland GmbH und Matell GmbH vertreiben seit
neuestem z. B. sprechende und hörende Puppen mit harmlos klingenden Namen
wie „Hello Barbie“ oder „My friend Cayla“. Während „Hello Barbie“ bislang nur
in den USA vermarktet wird, ist die Puppe „My friend Cayla“ seit letztem Jahr in
Deutschland erhältlich. Sie richtet sich an Kinder im Alter zwischen 4 und 10
Jahren. Mittels Mikrofon und drahtloser Internetverbindung nimmt Cayla alle Ge-
spräche in ihrer Umgebung auf und überträgt die Daten dann an die Server des
Drittunternehmens ToyQuest Limited mit Sitz in Hong Kong, China. Dort werden
die Daten verarbeitet und – wenn Cayla angesprochen wurde – eine „passende“
Antwort entworfen. Die Puppe wird als Gesprächspartner für Kinder beworben.
Die nur im Internet abrufbaren Datenschutzbestimmungen zu Cayla erlauben es
dem Unternehmen ToyQuest Limited, die „Audiodateien von den Stimmen der
Nutzer, entsprechende Transkriptionen und/oder in Zusammenhang mit der Nut-
zung der App entstandene Log Files“ (http://myfriendcayla.de/datenschutz) an
Drittunternehmen weiterzuleiten. Eines dieser Drittunternehmen ist dabei das
zum Amazon-Konzern gehörende Unternehmen IVONA Software. Dieses behält
sich wiederum vor, „to evaluate and profile customers, including customer pref-
erences and purchasing trends, which we may use for marketing purposes and in

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respect of operations and development“ (www.ivona.com/us/privacy-policy/
#head2). Es ist daher zu befürchten, dass die aus den vermeintlich privaten „Kin-
derzimmergesprächen“ gewonnenen Daten bereits jetzt oder künftig zu Werbe-
und Marktforschungszwecken genutzt werden. Die Konzerne können die so ge-
wonnenen Verhaltensdaten nutzen und verkaufen. Die Kinder werden dadurch
vom Verbraucher zum Produkt degradiert.
Auch bei Spielzeug, das per App gesteuert wird, können Daten von Unternehmen
gesammelt und weitergegeben werden. So hat die Stiftung Warentest für den
Spielzeug-Roboter Sphero BB-8 festgestellt, dass die Software, die eigentlich nur
das Spielzeug fernsteuern soll, unnötige Daten erfragt und diese an Dritte weiter-
gibt. So werden neben detaillierten Angaben zu dem Mobilgerät, auf dem die App
läuft, auch die E-Mail-Adresse und das Alter des Nutzers an Dritte gesendet
(www.test.de/Spielzeug-Roboter-Sphero-BB-8-Niedlich-aber-zu-neugierig-4971
623-0/).
Wie attraktiv für Dritte und wie schwer gegen ungewollten Zugriff zu schützen
die Daten von „vernetztem Spielzeug“ sind, zeigt auch ein Hackerangriff auf
das Unternehmen VTech Electronics Europe GmbH (www.spiegel.de/netzwelt/
gadgets/vtech-spielzeug-daten-von-eltern-und-kinder-erbeutet-a-1065182.html).
Der Hersteller von Kindertablets und Lernsoftware aus China musste im Novem-
ber 2015 eingestehen, dass Hacker die bei VTech Electronics Europe GmbH ge-
speicherten Daten von mehr als 200 000 Kindern erbeutet hatten. Als Konsequenz
hieraus änderte VTech Electronics Europe GmbH jüngst seine englischen Daten-
schutzbestimmungen. Darin heißt es jetzt sinngemäß, dass es sein könne, dass
Dritte an die Daten gelangen (www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/vtech-aerger-
ueber-neue-agb-des-spielzeugherstellers-a-1076806.html). Dies ist kein ange-
messenes Datenschutzniveau für sensible „Kinderzimmerdaten“.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Kinder besonders verletzli-

che und außerordentlich schutzwürdige Verbraucher sind, für die der Staat
eine besondere Verantwortung trägt?

2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher unternommen, um
Eltern für die Risiken, die mit zuvor beschriebenen Spielzeug verbunden
sind, zu sensibilisieren?

3. Was tut die Bundesregierung konkret, um auf das neuartige, vernetzte Spiel-
zeug zu reagieren?

4. Was tut die Bundesregierung, um die Privat- und Intimsphäre von Kindern,
die vernetztes Spielzeug benutzen, vor Ausforschungen durch Unternehmen
zu Marktforschungszwecken zu schützen?

5. Wie kontrolliert sie den Erfolg dieser Bemühungen?
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Markt mit vernetz-

tem Spielzeug in Deutschland?
Welche Produkte werden bereits in Deutschland verkauft, wie sind die Ver-
kaufszahlen?

7. a) Hält die Bundesregierung die Einverständniserklärung von Eltern zur
Aufnahme, Verarbeitung und Speicherung der „Gespräche“ ihres Kindes
mit einer vernetzten Puppe durch Drittunternehmen für wirksam?

b) Falls ja, ist dies nach Auffassung der Bundesregierung auch mittels All-
gemeiner Geschäftsbedingungen möglich, so wie bei der Puppe „My
friend Cayla“?

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8. Wie stellt sich die Rechtslage nach Auffassung der Bundesregierung dar,
wenn die Spielzeuge auch die Daten von unbeteiligten Dritten erfassen, ver-
arbeiten und speichern, die nicht wissen, dass ein entsprechendes Spielzeug
eingeschaltet und im Raum ist und die keine Einverständniserklärung gege-
ben haben?

9. Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz –
BDSG, Telemediengesetz – TMG, Telekommunikationsgesetz – TKG usw.)
kommen nach Auffassung der Bundesregierung für Puppen zum Tragen, die
ganze Gespräche mitschneiden können?

10. Wer sind die datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen für den Einsatz
solcher Puppen, und in welchem Verhältnis stehen mehrere gleichzeitig Ver-
antwortliche zueinander?

11. Wie können nach Auffassung der Bundesregierung Eltern für die in der Re-
gel nicht einwilligungsfähigen Kinder anstelle der Kinder einwilligen, wenn
diese zugleich verantwortliche datenverarbeitende Stelle im Sinne der Da-
tenschutzbestimmungen sind?

12. Wie stellt sich die Rechtslage nach Auffassung der Bundesregierung dar,
wenn das Spielzeug die Gespräche mit Kindern erfasst, verarbeitet und spei-
chert, deren Eltern nicht in die Nutzung eingewilligt haben?

13. Wie stellt sich die Rechtslage nach Auffassung der Bundesregierung hin-
sichtlich der Datenschutz-Grundverordnung dar?
Sieht die Bundesregierung hier mögliche Umsetzungsspielräume bei der
Umsetzung in nationales Recht, und wird sie diese wahrnehmen?

14. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund einer Umfrage der Gesell-
schaft Public Relations Agenturen e. V., der zufolge das Vertrauen von
90 Prozent der Eltern in Spielzeug davon abhängt, ob dies „ungefährlich“ ist,
vernetztes Spielzeug, das im Betriebsmodus ständig Daten über sein Umfeld
an Dritte sendet, für „ungefährlich“?

15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Hackerangriff auf
das Unternehmen VTech Electronics Europe GmbH und über die Auswir-
kungen für deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher?

16. Hat es im Zusammenhang mit diesem Angriff eine Information der zustän-
digen Behörden und/oder bundesdeutscher Nutzerinnen und Nutzer gemäß
§ 42a BDSG gegeben, und wenn nein, weshalb nicht?

17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Urheber der Attacke und
wozu diese die Daten verwenden wollen?

18. Welche Stelle in der Bundesregierung hat sich mit dem Vorfall beschäftigt?
19. Hat die Bundesregierung das Unternehmen kontaktiert, um sich über das

Ausmaß zu informieren, und falls nein, wieso nicht, und falls ja, mit welchem
Ergebnis?

20. Zieht die Bundesregierung hieraus Schlüsse für ihre Cyber-Sicherheitsstra-
tegie, und wenn ja, welche?

Berlin, den 24. März 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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