BT-Drucksache 18/7073

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/6489, 18/7038 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Vom 16. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7073
18. Wahlperiode 16.12.2015

Änderungsantrag
der Abgeordneten Katharina Dröge, Kerstin Andreae, Nicole Maisch, Uwe
Kekeritz, Annalena Baerbock, Dr. Thomas Gambke, Dr. Julia Verlinden, Katja
Dörner, Matthias Gastel, Anja Hajduk, Britta Haßelmann, Maria Klein-Schmeink,
Christian Kühn (Tübingen), Renate Künast, Markus Kurth, Steffi Lemke,
Dr. Tobias Lindner, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Tabea Rößner, Elisabeth
Scharfenberg, Ulle Schauws, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus
Tressel, Doris Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/6489, 18/7038 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2, 3 und 6“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Vereinbarung nicht“ durch die Wörter „tarif-
liche Vereinbarung“ ersetzt.

c) Satz 3 wird aufgehoben.‘

Berlin, den 15. Dezember 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Grundsätzlich sollte auch in der Wissenschaft das Befristungsrecht der kollektivrechtlichen Gestaltung offen-

stehen. Der neu gefasste Absatz 1 Satz 2 und die Streichung des bisherigen Satzes 3 stellen dies sicher.

Die Streichung der Tarifsperre aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz öffnet grundsätzlich auch diesen ar-

beitsrechtlichen Sonderbereich einer kollektivrechtlichen Ausgestaltung durch die Sozialpartner. Das hätte eine
befriedende Wirkung und wäre der Akzeptanz befristeter Dienstverhältnisse im Hochschulbereich dienlich.

Die dadurch entstehenden Handlungsspielräume der Tarifvertragsparteien könnten eine Konsolidierung der

Rechtslage und ihre Anpassung an neue Entwicklungen erleichtern.

Bei komplexen Interessenlagen können Tarifvertragsparteien regelmäßig sach- und zeitgerechter als der Ge-

setzgeber agieren. Dies hat sich auch in den Verhandlungen zur Entwicklung des Rahmenkodex für gute Be-

schäftigungsbedingungen an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sowie des Code of Conduct für die
Hochschulen in Hamburg gezeigt.

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.