BT-Drucksache 18/6546

Keine neuen Straftatbestände bei Sterbehilfe

Vom 3. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6546

18. Wahlperiode 03.11.2015

Antrag

der Abgeordneten Katja Keul, Dr. Sabine Sütterlin-Waack, Brigitte Zypries,

Matthias W. Birkwald, Dr. Gerhard Schick, Dr. Karl-Heinz Brunner, Sylvia

Kotting-Uhl, Martina Stamm-Fibich, Eva Bulling-Schröter, Dr. Valerie Wilms,

Sören Bartol, Dr. Alexander S. Neu, Lisa Paus, Inge Höger, Uwe Kekeritz,

Cornelia Möhring, Tabea Rößner, Herbert Behrens, Dr. Thomas Gambke,

Caren Lay, Dr. Edgar Franke, Sebastian Steineke, Peter Meiwald, Dr. Gesine

Lötzsch, Sigrid Hupach, Gabriela Heinrich, Manfred Zöllmer, Birgit Menz,

Mechthild Rawert, Katja Dörner, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Ole

Schröder, Richard Pitterle, Christian Kühn (Tübingen), Nicole Gohlke,

Kerstin Kassner, Petra Crone

Keine neuen Straftatbestände bei Sterbehilfe

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Neue Straftatbestände im Hinblick auf die Beihilfe zur Selbsttötung sind nicht erfor-
derlich.

Nach der deutschen Rechtslage ist die Tötung auf Verlangen anders als in anderen
europäischen Nachbarstaaten, wie Belgien oder Niederlande, unter Strafe gestellt.
Das zu ändern hat im Bundestag niemand beantragt.

Menschen, die sich, aus welchen Gründen auch immer, mit dem Gedanken tragen,
ihr Leben selbst zu beenden, sollen aber uneingeschränkt Zugang zu ergebnisoffener
Beratung und Unterstützung haben. Auf diesem Wege können sie möglicherweise
auch wieder von ihrem Vorhaben Abstand nehmen. Ob diese Menschen sich ihren
Angehörigen oder dem Arzt ihres Vertrauens zuwenden oder aber einem unabhän-
gigen Sterbehilfeverein, sollte ihre Entscheidung bleiben und nicht vom Gesetzgeber
vorgeschrieben werden.

Müssten die Ärzte oder Vereine im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Sorgen ha-
ben, sich strafbar zu machen, würde den Betroffenen dieser Weg versperrt. Vereine
und Ärzte handeln immer geschäftsmäßig, weshalb auch die geschäftsmäßige Hilfe-
leistung straffrei bleiben muss.

Ärzte handeln aber nicht nur geschäftsmäßig, sondern immer auch gewerblich, da
sie ihren Beruf gegen Entgelt ausüben. Bei einer Strafbarkeit gewerblicher Sterbe-
hilfe wäre auch ein Arzt, der seinem todkranken Patienten ein tödliches Mittel zur
Verfügung stellt, um diesem zu erleichtern, mit seiner Angst vor Schmerzen wei-
terzuleben, davon erfasst. Selbst die ärztliche, ergebnisoffene Beratung an sich kann

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Drucksache 18/6546 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

unter den Rechtsbegriff der Beihilfe fallen. Die gewerbliche Hilfeleistung muss da-
her im Sinne der Betroffenen straffrei bleiben.

Die Sorge, dass im Einzelfall der Sterbewunsch eines Menschen kommerziell aus-
gebeutet wird, kann durch gewerberechtliche Regulierung außerhalb des Strafrechts
entgegengetreten werden. Außerdem kommt es auf die Vorschriften im Arzneimit-
telgesetz und Betäubungsmittelgesetz entscheidend an. Diese haben auch bisher
schon verhindert, dass organisierte Sterbehilfe in Deutschland zu einem Massenphä-
nomen geworden ist. Unseriöse Angebote verhindert man am besten durch Sicher-
stellung professioneller Angebote und nicht durch die strafrechtliche Ahndung der-
selben.

II. Der Deutsche Bundestag bekräftigt daher,

dass eine Änderung des Strafrechts in Bezug auf die Sterbehilfe nicht erforderlich
ist.

Berlin, den 3. November 2015

Katja Keul Caren Lay

Dr. Sabine Sütterlin-Waack Dr. Edgar Franke

Brigitte Zypries Sebastian Steineke

Matthias W. Birkwald Peter Meiwald

Dr. Gerhard Schick Dr. Gesine Lötzsch

Dr. Karl-Heinz Brunner Sigrid Hupach

Sylvia Kotting-Uhl Gabriela Heinrich

Martina Stamm-Fibich Manfred Zöllmer

Eva Bulling-Schröter Birgit Menz

Dr. Valerie Wilms Mechthild Rawert

Sören Bartol Katja Dörner

Dr. Alexander S. Neu Beate Walter-Rosenheimer

Lisa Paus Dr. Ole Schröder

Inge Höger Richard Pitterle

Uwe Kekeritz Christian Kühn (Tübingen)

Cornelia Möhring Nicole Gohlke

Tabea Rößner Kerstin Kassner

Herbert Behrens Petra Crone

Dr. Thomas Gambke

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