BT-Drucksache 18/5932

Das Kindeswohl bei der Versorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge absichern

Vom 8. September 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5932
18. Wahlperiode 08.09.2015

Antrag
der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Luise Amtsberg, Dr. Franziska
Brantner, Katja Dörner, Kai Gehring, Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg,
Ulle Schauws, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald
Terpe, Doris Wagner, Volker Beck (Köln), Britta Haßelmann, Katja Keul,
Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz,
Claudia Roth (Augsburg), Corinna Rüffer, Hans-Christian Ströbele
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Das Kindeswohl bei der Versorgung unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge absichern

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Bürgerkriege, Armut, Klimawandel und internationale Konflikte haben weltweit zu
Flucht und Migration in einem bisher nicht gekannten Ausmaß geführt. Das UN-
Flüchtlingshilfswerk UNHCR schätzt, dass im Jahr 2015 weltweit etwa 60 Millionen
Menschen auf der Flucht sind, darunter viele Kinder und Jugendliche.

Auch Deutschland ist Fluchtziel für Familien und Kinder. Immer mehr Kinder und
Jugendliche flüchten allein, ohne ihre Eltern. Sie sind in einem besonderen Maße auf
unseren Schutz angewiesen. Die Zahl der allein flüchtenden Kinder und Jugendli-
chen, die in Obhut genommen werden müssen, hat sich 2014 fast verdoppelt. Ende
des Jahres 2014 befanden sich rund 10.400 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
in Obhut der Jugendämter. Allen Schätzungen zufolge werden die Flüchtlingsbewe-
gungen nach Deutschland in den kommenden Jahren kaum weniger werden und die
Zahl an Inobhutnahmen wird noch weiter steigen.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden bisher in der Regel von den Aufnah-
mejugendämtern versorgt und untergebracht. Die in den vergangenen Jahren schnell
angestiegenen Flüchtlingszahlen stellen für die Ankunftskommunen eine enorme
Herausforderung dar, die sie finanziell und auch personell vielerorts an ihre Grenzen
stoßen lassen. Trotz des hohen Engagements der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in den Jugendamtsbezirken und der großen zivilgesellschaftlichen Unterstützung
von Bürgerinnen und Bürgern ist eine dem Kindeswohl entsprechende Inobhut-
nahme neu ankommender junger unbegleiteter Flüchtlinge häufig kaum noch mög-
lich. Die Möglichkeit einer Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlin-
gen in andere Kommunen, auch in andere Bundesländer, stellt daher eine sinnvolle
Option zur Entlastung und Entspannung der Situation vor Ort dar. Im Vordergrund

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steht dabei insbesondere die Gewährleistung einer guten Versorgung der jungen
Flüchtlinge.

Eine Verteilung darf sich jedoch nicht primär an einem starren Verteilungsschlüssel
orientieren. Die staatlichen Behörden haben gegenüber minderjährigen Flüchtlingen,
die ohne Eltern und ohne andere Vormünder einreisen, eine besondere Schutzver-
antwortung und sind in der Pflicht, das Kindeswohl im Sinne der UN-Kinderrechts-
konvention abzusichern. Daran muss sich das Leitprinzip in der Versorgung und Un-
terbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge orientieren. Dabei ist das Kin-
deswohl nicht einseitig als Abwehr von Gefahren zu verstehen, sondern umfasst ge-
zielt auch die direkte Beteiligung der Kinder und Jugendlichen in den sie betreffen-
den Belangen. Auch diese Kinder und Jugendlichen haben ein Recht auf bestmögli-
che Förderung und Teilhabe.

Kinder und Jugendliche, die sich allein durch verschiedene Länder, durch Krieg und
Elend gekämpft haben, die ihre Familien, Freunde und Heimat hinter sich gelassen
haben, lassen sich nicht einfach an einen Ort verschieben, an dem gerade Platz und
Betreuungskapazitäten vorhanden sind. Ihre eigenen Wünsche, Bedürfnisse, Reise-
ziele und der Ausblick auf eine sie fördernde Betreuung müssen in der Planung und
Durchführung einer möglichen Verteilung eine zentrale Rolle spielen. Werden sie
ohne ausreichende Informationen, ohne Beteiligung oder gar gegen ihren Willen ver-
teilt, werden die Kinder und Jugendlichen – so wie sie es auf der Flucht gewohnt
waren – ihren eigenen gefahrvollen Weg außerhalb der schützenden staatlichen
Strukturen gehen. Fallen sie erst einmal aus dem System, können schließlich auch
die Behörden ihrem Schutzauftrag nicht mehr nachkommen.

Viele der jungen Flüchtlinge kommen mit einer Fluchtgeschichte in Deutschland an,
die sie traumatisiert hat. Sie benötigen eine intensive medizinische, therapeutische
und psychologische Behandlung. Erst wenn alle wesentlichen Fragen zur notwendi-
gen Betreuung und Versorgung sowie den Reisezielen der Kinder und Jugendlichen
geklärt sind, kann eine Verteilung in Kommunen mit der dafür geeigneten Infra-
struktur erfolgen.

Nicht jede Kommune ist derzeit auf die besonderen Bedürfnisse junger Flüchtlinge
vorbereitet und bietet dem Kindeswohl entsprechende Aufnahmebedingungen.
Deutschland im Sommer 2015 zeigt ein zweigeteiltes Gesicht. Einerseits große So-
lidarität und Unterstützung durch die Bürgerinnen und Bürger, eine Zivilgesell-
schaft, die sich einsetzt für Menschen die in Deutschland Zuflucht suchen. Anderer-
seits aus den 1990er-Jahren nur allzu bekannte rechtsextreme und rassistische Über-
griffe gegenüber Flüchtlingsunterkünften oder noch schlimmer, den Geflüchteten
selbst. Es muss sichergestellt sein, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht
ausgerechnet in Kommunen verteilt werden, in denen sie tagtäglich mit Hass und
offenem Rassismus konfrontiert werden. Darüber hinaus brauchen die Aufnahme-
kommunen geeignetes und im Umgang mit jungen Flüchtlingen geschultes Personal.
Ob Vormund, Pflegefamilie oder Betreuerinnen und Betreuer: Menschen, die sich
um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kümmern, müssen über ein hohes Maß
an altersgerechter und interkultureller Kompetenz verfügen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. das Kindeswohl im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention in allen Fragen der
Verteilung vorrangig zu berücksichtigen. Dazu muss eine Überprüfung der In-
teressen und Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings stattfin-
den, die auch bei der Verteilung zu berücksichtigen sind;

2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der folgende Bedingungen für die Klärung der
Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen am Erstaufnahmeort
regelt:

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a. den Abgleich der persönlichen Daten und Personalien des jungen Flücht-
lings;

b. eine Alterseinschätzung auf der Grundlage verbindlicher Standards gemäß
den Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landes-
jugendämter;

c. die Feststellung von Verwandten innerhalb Deutschlands und innerhalb
Europas, um eine möglichst schnelle Familienzusammenführung zu er-
möglichen; zusätzlich eine Erweiterung des Familienbegriffs gemäß Dub-
lin-III-Verordnung;

d. die individuelle und altersgerechte Feststellung des Bedarfs an medizini-
scher und therapeutischer Versorgung auch gemäß der UN-Behinderten-
rechtskonvention und der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie der EU;

e. den Ausschluss von der Verteilung, sollten beim unbegleiteten minderjäh-
rigen Flüchtling Verdachtsmomente auf Menschenhandel, Sklaverei und
Zwangsprostitution bestehen oder sollte es sich um ehemalige Kindersol-
daten handeln;

f. die bestmögliche Berücksichtigung des gewünschten Reiseziels der Kin-
der und Jugendlichen;

g. die Berücksichtigung von Gruppen mit gemeinsamer Fluchtgeschichte so-
wie von Freundesbeziehungen bei der Verteilung;

h. die schnellstmögliche Übernahme einer Vormundschaft zur Wahrung der
Interessen des minderjährigen Flüchtlings, zur Minimierung der Schutzlü-
cken und zur Ermöglichung eines unverzüglichen Zugangs zum Asylver-
fahren;

3. in diesem Gesetzentwurf festzulegen, dass die Aufnahmejugendämter und
-kommunen für die Unterbringung und Betreuung eine für junge Flüchtlinge
geeignete Infrastruktur aufweisen müssen. Es bedarf ausreichender Möglich-
keiten der medizinischen, psychologischen und therapeutischen Betreuung und
Übersetzer für die Muttersprache der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge.
Rechtliche Vormünder müssen mit Fragen des Asylrechts vertraut sein, um die
Interessen der betreffenden Kinder und Jugendlichen vertreten zu können;

4. in diesem Gesetzentwurf die weitere Verteilung der unbegleiteten minderjähri-
gen Flüchtlinge zu regeln, wobei

a. eine deutschlandweite Verteilung allein auf der Grundlage einer starren
Quote nicht stattfinden soll, da dies das Kindswohl nicht in ausreichendem
Maße berücksichtigt;

b. auf die Feststellung ehemaliger Kindersoldaten ein besonderes Augen-
merk gelegt wird. Diesen muss eine besondere therapeutische Betreuung
zukommen.;

c. Geschwisterkinder, Verwandte und enge Bezugspersonen gemeinsam ver-
teilt werden sollen;

d. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge möglichst in der Nähe ihrer Ver-
wandten untergebracht werden sollen, wenn diese die Vormundschaft
nicht übernehmen können;

e. der Bund die betroffenen Länder und Kommunen in Fragen der Unterbrin-
gung und Versorgung finanziell unterstützt;

5. das Alter für wirksame Verfahrenshandlungen in asyl- und ausländerrechtli-
chen Verfahren von 16 auf 18 Jahre anzuheben und somit die Vorrangstellung
des Kinder- und Jugendhilferechts für über 16-Jährige zu betonen. Gleichzeitig
müssen die individuellen Anhörungs- und Beteiligungsrechte für mögliche
Asylverfahren gewahrt bleiben;

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6. auch über 18-jährigen jungen Flüchtlingen im Bedarfsfall Zugang zu Leistun-

gen der Kinder- und Jugendhilfe beispielsweise im Bereich der Hilfen für junge
Volljährige oder bei der Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe zu ge-
währen;

7. unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen eine Perspektive zu geben, indem
ihnen ein gesicherter Aufenthaltsstatus während der Zeit einer Berufsausbil-
dung und der ersten Berufserfahrung danach zugesichert wird.

Berlin, den 7. September 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet Deutschland, das Kindeswohl bei allen Fragen der Versorgung
und Verteilung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge vorrangig zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und
Jugendlicher (BR-Drs. 349/15), kommt dieser Prämisse nicht vollumfänglich nach. So ist beispielsweise die
Überprüfung der Interessen und Bedürfnisse der jungen Flüchtlinge nicht festgeschrieben, es gibt keine Stan-
dards von Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten. Damit wird den Regelungen des SGB VIII widerspro-
chen. Ein Schlüssel zur altersgerechten Versorgung und Betreuung ist neben den erforderlichen medizinischen
und therapeutischen Komponenten vor allem die Sprache. Gerade zu Beginn der Inobhutnahme ist zu erwarten,
dass junge Flüchtlinge nur über sehr wenige Deutschkenntnisse verfügen. Nur wenn Kinder und Jugendliche
sich in ihrer Muttersprache ausdrücken können, ist es möglich, sie auch angemessen zu beteiligen. Es muss
sichergestellt sein, dass entsprechende Übersetzer während des Feststellungsverfahrens verfügbar sind. Dazu
soll die Bundesregierung in Kooperation mit den Ländern und Kommunen ein Netzwerk an Übersetzern und
Therapeuten aus den Herkunftsländern aufbauen.

Um den Kindern und Jugendlichen die Unsicherheit während der Feststellung der notwendigen persönlichen
Daten weitestgehend zu nehmen, muss ein hohes Maß an Transparenz über die Vorgänge gewährleistet sein.
Zudem muss das Feststellungsverfahren so schnell wie möglich und dennoch so umfassend wie nötig durch-
geführt werden. In jedem Fall ist die Sicherung des Kindeswohls der ausschlaggebende Faktor.

Nicht jedes Jugendamt in Deutschland verfügt über die notwendige Infrastruktur für die Inobhutnahme unbe-
gleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Hierfür bietet sich der Aufbau von Schwerpunktjugendämtern an, in denen
die Kompetenzen im Umgang mit jungen Flüchtlingen gebündelt werden. Dabei muss die verteilende Stelle
über die Ausstattung und Eignung möglicher Aufnahmejugendämter informiert sein, beispielsweise durch ein
Meldesystem. Der Bund sollte sich finanziell am Aufbau der notwendigen Strukturen beteiligen. In den Auf-
nahmekommunen braucht es ausreichende Möglichkeiten der medizinischen, psychologischen und therapeuti-
schen Betreuung und Übersetzer für die Muttersprache der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge. Die
rechtlichen Vormünder müssen mit Fragen des Asylrechts vertraut sein, um die Interessen der betreffenden
Kinder und Jugendlichen angemessen vertreten zu können. Und nicht zuletzt muss sichergestellt sein, dass
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Kommunen verteilt werden, die ihnen Perspektiven für ihre Zukunft
ermöglichen, in denen sie Zugang zu Bildung oder Arbeit haben und sich nicht vor rassistischen Übergriffen
fürchten und verstecken müssen.

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Zu 2b: Die Feststellung des Alters des Flüchtlings ist zentral für dessen Einordnung ins Rechtssystem. Nur
minderjährige unbegleitete Flüchtlinge fallen unter den Schutz der Kinder- und Jugendhilfe. Es ist daher uner-
lässlich, bundesweit einheitliche Mindeststandards einer am kindeswohlorientierten Alterseinschätzung und
dessen Dokumentationspflicht gesetzlich festzuschreiben. Hierfür bieten sich die Handlungsempfehlungen der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter an.

Zu 2d: Junge Flüchtlinge sind besonders schutzbedürftige Personen, die unter die EU-Aufnahmerichtlinie
2013/33/EU fallen. Art. 21 EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die spezi-
elle Situation von schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen haben. Zur Gewährleistung dieser Berück-
sichtigung haben die Mitgliedstaaten nach Art. 22 bei der Inobhutnahme am Ankunftsort des jungen Flüchtlings
zu beurteilen, ob dieser besondere Bedürfnisse hat und welcher Art diese Bedürfnisse sind. Der Bedarf an
medizinischer und therapeutischer Versorgung muss individuell und altersgerecht festgestellt werden.

Zu 2h: Im Rahmen des Feststellungsverfahrens werden existenzielle Richtungsentscheidungen für das weitere
Leben des jungen Flüchtlings getroffen. Das Ergebnis der Alterseinschätzung entscheidet beispielsweise über
die Zuständigkeit des SGB VIII und damit über die weitere Unterbringung, Versorgung und Betreuung des
Flüchtlings. Gegenüber den Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung muss Rechtsschutz zur Verfügung
stehen. Dies ist nur durch eine gesetzliche Vertretung möglich. Die Vormundbestellung muss deshalb unver-
züglich nach der Inobhutnahme des jungen Flüchtlings, vom Familiengericht angeordnet werden.

Zu 5: Die u. a. durch die UN-Kinderrechtskonvention gebotene Anhebung des Alters für wirksame Verfah-
renshandlungen in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren von 16 auf 18 Jahre ist auch im Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und
Jugendlicher (BR-Drs. 349/15) vorgesehen. Gleichzeitig müssen jedoch auch minderjährige Flüchtlinge die
Möglichkeit haben, Asyl nachzusuchen und individuelle Anhörungs- und Beteiligungsrechte zu bekommen.
Hierfür ist es notwendig, dass die rechtlichen Vormünder mit Fragen des Asylrechts vertraut sind, um die
Interessen der betreffenden Kinder und Jugendlichen vertreten zu können.

Zu 6: Um den Übergang in die Selbstständigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu erleichtern, sieht
das SGB VIII Hilfen für junge Volljährige vor. Aufgebaute Vertrauensbeziehungen zu Betreuerinnen und Be-
treuern oder die Integration in Wohngruppen müssen damit nicht in jedem Fall abrupt abgebrochen werden.
Gerade die besonders schutzbedürftige Gruppe der jungen Flüchtlinge braucht bei Bedarf einen gesetzlichen
Anspruch auf Hilfen für junge Volljährige im Rahmen des SGB VIII.

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