Vom 1. Juli 2015
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5424
18. Wahlperiode 01.07.2015
Änderungsantrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Brigitte Pothmer, Kai
Gehring, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu,
Dr. Konstantin von Notz, Corinna Rüffer, Hans-Christian Ströbele und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4097, 18/4199, 18/5420 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des
Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe f wird aufgehoben.
b) Buchstabe g wird Buchstabe f.
2. Nummer 35 wird aufgehoben.
Berlin, den 30. Juni 2015
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Begründung
Der neugeschaffene Ausreisegewahrsam (§ 62b des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Entwurfes) als
besondere Form der Abschiebungshaft steht im Widerspruch zu den Vorgaben des Rechts der Europäischen
Union, da er ohne Vorliegen eines Haftgrundes verhängt werden können soll. Aus demselben Grund ist seine
Vereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 des Grundgesetzes zweifelhaft. Die Erleichterung
von Verwaltungshandeln bei der Aufenthaltsbeendigung ist kein Haftgrund. Die vorgesehene Regelung
unterläuft zudem das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes, da eine rechtzeitige
gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung in der Praxis oftmals nicht zu erreichen sein dürfte. Darauf hat der
Sachverständige Habbe in der Anhörung im Innenausschuss hingewiesen.
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