BT-Drucksache 18/4724

Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen

Vom 16. April 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4724
18. Wahlperiode 16.04.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Luise Amtsberg, Kai
Gehring, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu,
Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Beate Walter-Rosenheimer und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
gegenüber Ehen

Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) beabsichtigte rechtliche
Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist in
weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Weiterhin bestehende Un-
gleichbehandlungen sind dennoch mehrfach erst durch das Bundesverfassungs-
gericht (BVerfG) beanstandet worden.
Das letzte Mal hat das BVerfG am 7. Mai 2013 den Ausschluss eingetragener
Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt
(2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Dieser Beschluss ist bereits die
sechste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in dem gesetzliche Rege-
lungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von eingetrage-
ner Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli
2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom
21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschafts- und Schenkungs-
steuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09 zum beam-
tenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012, 1 BvL
16/11 zur Grunderwerbssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2013,
1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 zur sukzessiven Adoption).
Bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 hat das BVerfG deutlich ge-
macht, dass eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie Ehegatten
in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft lebten, die
ebenfalls eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründete. Die
Privilegierung der Ehe liege demnach in der auf Dauer übernommenen, auch
rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt unter-
schieden sich nach Auffassung des BVerfG eingetragene Lebenspartnerschaft
und Ehe allerdings nicht.
Eine Ungleichbehandlung sei im Hinblick auf eine bloße Berufung auf Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichend ge-
wichtiger Sachgrund vorliege, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegen-
stand und -ziel die Benachteiligung rechtfertige (1 BvR 1164/07, RN 105).
Nach Auffassung des BVerfG reiche die abstrakte Vermutung, dass Ehen typi-
scherweise zur Gründung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen kinder-
losen Ehen Vergünstigungen zukommen zu lassen, die kinderlosen Lebenspart-

Drucksache 18/4724 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nerinnen und Lebenspartnern hingegen verwehrt bleiben. Wenn der Gesetzgeber
für die Zeugung und Betreuung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle,
müsse er diesen an die tatsächliche Zeugung und Betreuung eines Kindes an-
knüpfen.
In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 stellte das BVerfG wiederholt klar: „Ein
Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
kann nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen
Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer
Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es
Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgelegt. […] In zahlreichen
eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder.“ (1 BvR 1164/07 Rn. 112).
Und weiter:
„Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass Kin-
der möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Ehe-
schließung gegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem allen-
falls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe eingehen
könnten, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht
aber gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.“
(ebd. Rn. 104).
Trotzdem sind gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen
noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt. Dies betrifft etwa 150 Rege-
lungen in über 50 Gesetzen und Verordnungen (eingetragene Lebenspartner-
schaften sind diskriminiert, z. B. bei der Übernahme eines Hofes durch den
Lebenspartner, im Sprengstoffgesetz, im Infektionsschutzgesetz, im Bundesver-
triebenengesetz, im Strafrecht sowie bei der gesetzlichen Renten- und Unfall-
versicherung). Außerdem gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften, die der
Existenz des Instituts „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ nicht Rechnung tra-
gen und Regelungslücken enthalten. Dazu zählen u. a. Vorschriften des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der Insolvenzord-
nung, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG), des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Schuldrechtsanpassungsgesetzes.
Schließlich gibt es eine Reihe von Regelungen, die aus unerklärlichen Gründen
eingetragene Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen privilegieren. Dazu zählen
beispielsweise Vorschriften des BGB, des Strafgesetzbuchs, des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes, des Transsexuellengesetzes, der 27 Verordnungen
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den Dienst in verschiedenen
Bundesbehörden und Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte.
Daher brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 4. November
2014 einen Gesetzentwurf zur abschließenden Beendigung der verfassungswid-
rigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften (Bundestagsdruck-
sache 18/3031) in den Deutschen Bundestag ein, der alle verfassungswidrigen
Regelungen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ändern soll. In der Ple-
nardebatte zu diesem Gesetzentwurf haben am 26. Februar 2015 unter Beifall
der Koalitionsfraktionen mehrere Abgeordnete der Fraktion der CDU/CSU und
der SPD das folgende Versprechen des Koalitionsvertrages zwischen CDU,
CSU und SPD wiederholt:
„Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
schlechter stellen, werden wir beseitigen.“ (S. 105).
Darüber hinaus haben die Abgeordneten Dr. Sabine Sütterlin-Waack (CDU/
CSU), Dr. Karl-Heinz Brunner (SPD), Dr. Katarina Barley (SPD), Gudrun
Zollner (CDU/CSU) und Johannes Kahrs (SPD) einen Referentenentwurf aus
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ange-
sprochen, der dieses Versprechen des Koalitionsvertrages umsetzen soll (Ple-
narprotokoll 18/88, S. 8301 ff.). Der Abgeordnete Dr. Karl-Heinz Brunner

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4724
fügte außerdem hinzu, dass der Bundesminister der Justiz und für Verbraucher-
schutz, Heiko Maas, und das BMJV „im Sommer 2014 einen Referenten-
entwurf vorlegten, in dem mehr als 150 Vorschriften enthalten sind, und zwar
vollständiger, rechtssicherer, klarer und umfassender, als es der Gesetzentwurf
von […] den Grünen, vorschlägt. […] Und deshalb ist es schön, dass sich die
Koalition am Dienstagabend in der Koalitionsrunde darauf geeinigt hat, diesen
Referentenentwurf jetzt als Gesetz auf den Weg zu bringen.“ (Plenarprotokoll
18/88, S. 8306).
Am 5. März 2015 hat das Kabinett- und Parlamentsreferat des BMJV an alle
Bundestagsfraktionen, an das Sekretariat des Bundesrates und an den Rechts-
ausschuss des Deutschen Bundestages den Entwurf eines Gesetzes zur Bereini-
gung des Rechts der Lebenspartner (LPartBerG), Bearbeitungsstand: 26. Januar
2015, 18:15 Uhr, übersandt. Der Referentenentwurf beinhaltet nur einen kleinen
Teil der erforderlichen Änderungen. Von den mehr als 50 Gesetzen und Verord-
nungen, die geändert werden sollten, will das BMJV lediglich 21 novellieren
und das oftmals nur unzureichend und nach Auffassung der Fragesteller sogar
teilweise schlampig. Insofern bleibt der Gesetzentwurf weit unter den Erwartun-
gen zurück, hält aber, was das BMJV in der Begründung verspricht: „Es handelt
sich hierbei im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen von Vorschriften
von geringerer praktischer Bedeutung.“
Sollte der Referentenentwurf beschlossen werden, bleiben Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner in den folgenden Bereichen gegenüber Ehegatten ungleich-
behandelt:
– im Sprengstoffgesetz (Fortsetzung einer Erlaubnis für den Umgang und den

Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Tod des Erlaubnis-
inhabers),

– in der Abgabenordnung (Förderung des Schutzes von Lebenspartnerschaften
soll weiterhin – anders als Förderung des Schutzes von Ehe – nicht als ge-
meinnütziger Zweck gelten),

– im Asylverfahrensgesetz (eine Beendigung der Verpflichtung, in einer Auf-
nahmeeinrichtung zu wohnen, soll weiterhin nur durch Eheschließung mög-
lich sein),

– in den 27 Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
Dienst in verschiedenen Bundesbehörden,

– im BGBEG (die Kappungsregelung des § 17b Absatz 4 soll beibehalten wer-
den),

– im Lebenspartnerschaftsgesetz fehlt die Gleichstellung in mehreren Rege-
lungen (neben den doppelverfassungswidrigen Regelungen im Adoptions-
recht – Diskriminierung von heterosexuellen Ehepaaren und homosexuellen
Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern – betrifft das u. a. die folgenden
Vorschriften: Mitwirkungspflicht des Standesbeamten – darf die Eheschlie-
ßung nicht verweigern, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, Wirksamkeit
einer vor einem Scheinstandesbeamten geschlossenen Ehe, Möglichkeit der
Heilung einer nicht vor der zuständigen Behörde geschlossenen Ehe, Ehehin-
dernis der Verwandtschaft auch im Falle deren Auflösung durch Annahme als
Kind sowie das Fehlen einer Generalklausel wie im neuen § 23 LPartG aus
dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN [Bundestags-
drucksache 18/3031]),

– in mehreren Regelungen des BGB (die wichtige Benachteiligung stellt die
gesetzliche Fiktion des § 1592 BGB – Abstammungsrecht – dar, wonach
der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, per
Gesetz Vater des Kindes wird – eine analoge Vorschrift in Bezug auf Le-
benspartnerinnen existiert nicht),

Drucksache 18/4724 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– im Staatsangehörigkeitsrecht (Voraussetzung für eine Einbürgerung),
– im Transsexuellenrecht (Regelung zu den neuen Vornamen und zu den An-

sprüchen auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung),
– im Infektionsschutzgesetz (Anspruch auf Versorgung wegen Impfschadens),
– in Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte,
– im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (obwohl sie im Beruflichen Reha-

bilitierungsgesetz gleichgestellt werden sollten),
– in der Zivilprozessordnung (Aussetzung eines Rechtsstreits bei Eheauf-

hebungsantrag, zwei Lebenspartnerinnen oder zwei Lebenspartner werden
weiterhin nicht wie ein Ehepaar gemeinschaftlich zum Vormund bestellt
werden können),

– nach dem neuen Wortlaut des § 172 des Strafgesetzbuchs wäre eine Doppel-
Lebenspartnerschaft weiterhin straffrei, wenn die Lebenspartnerschaft nicht
vor einem Standesbeamten sondern – wie es in Bayern möglich ist – vor
einem Notar geschlossen werden sollte,

– bei der Bevölkerungsstatistik (betrifft v. a. Regenbogenfamilien),
– in der Höfeordnung (Entwurf berücksichtigt nicht die verfassungsrechtlich

gebotene Rückwirkung).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wortlaut des vom Abgeord-

neten Dr. Karl-Heinz Brunner in der Plenardebatte vom 26. Februar 2015 er-
wähnten Referentenentwurfs zur Gleichstellung eingetragener Lebenspart-
nerschaften mit den Ehen, der im Sommer 2014 vorgelegt worden sein soll
und in dem mehr als 150 Vorschriften enthalten sein sollen?

2. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der o. g. Referenten-
entwurf „vollständiger, rechtssicherer, klarer und umfassender“, als der
Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestags-
drucksache 18/3031)?

3. Entspricht der am 5. März 2015 vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf
dem vom Abgeordneten Dr. Karl-Heinz Brunner in der Plenardebatte vom
26. Februar 2015 erwähnten Referentenentwurf vom Sommer 2014?
Wenn nein, bei welchen Vorschriften weicht er davon ab?

4. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung am 24. Februar 2015 die „Koa-
litionsrunde darauf geeinigt […], diesen Referentenentwurf jetzt als Gesetz
auf den Weg zu bringen“?
Wenn ja, wann soll er von der Bundesregierung beschlossen und wann in den
Deutschen Bundestag eingebracht werden?

5. Warum befindet sich dieses Gesetzesvorhaben bislang nicht in der Vorhaben-
dokumentation der Bundesregierung?

6. Stellt die Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare nach
Meinung der Bundesregierung keine Alternative dar, um das folgende Ziel
des Gesetzes zu erreichen: in Vorschriften, nach denen „Ehe und Lebenspart-
nerschaft unterschiedlich behandelt [werden], ohne dass dafür ein überzeu-
gender Grund ersichtlich wäre“, diese gleichzustellen und „die Rechtsord-
nung zu vereinheitlichen“?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4724
a) Wenn ja, warum gibt es laut dem BMJV zu dem Referentenentwurf des
LPartBerG keine Alternative?

b) Wenn nein, warum nicht, obwohl dies der Bundesrat in einem Gesetz-
entwurf (Bundestagsdrucksache 17/13426) vorgeschlagen hat?

7. Wäre nach Meinung der Bundesregierung die Einführung einer General-
klausel, wonach alle ehebezogenen Vorschriften in den Bundesgesetzen in
gleicher Weise für Lebenspartnerschaften gelten, aus den Gründen der
Rechtssicherheit, Gesetzesklarheit und Gesetzgebungseffizienz sinnvoll?
a) Wenn ja, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine entspre-

chende Generalklausel vor?
b) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, in wie vielen Gesetzen

gibt es bereits ehebezogene Regelungen?
c) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, in wie vielen gibt es

lebenspartnerschaftbezogene Regelungen?
d) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, wie viele Gesetzes-

änderungen plant die Bundesregierung in der 18. Legislaturperiode, die
entweder ehebezogene oder lebenspartnerschaftbezogene Regelungen
enthalten werden?
Wie viele waren es jeweils in der 16. und 17. Wahlperiode und bisher in
der 18. Wahlperiode (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?

8. Verfügen Lesben und Schwule nach Kenntnis der Bundesregierung über
besondere persönliche Eigenschaften, die eine Ungleichbehandlung im Ex-
plosionsstoffgesetz rechtfertigen können (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Ungleichbehandlung im Explo-
sionsstoffgesetz nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten
werden?

9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die Förderung
des Schutzes von Lebenspartnerschaften als Förderung der Allgemeinheit
anders als die Förderung des Schutzes von Ehe, des Sports, der Pflanzen-
zucht und vielem mehr nicht anerkannt werden sollte (wenn ja, bitte begrün-
den)?
Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine entspre-
chende Ergänzung vor?

10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die Verpflich-
tung eines Asylsuchenden, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, durch
Eheschließung, aber nicht durch Begründung einer Lebenspartnerschaft
enden soll (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum Lebenspart-
nerinnen und Lebenspartner in 27 Einstellungsverfahren bei verschiede-
nen Bundesbehörden (siehe Artikel 3 bis 29 des Gesetzentwurfs der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/3031) weni-
ger Unterlagen als ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen vorlegen
müssen (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

Drucksache 18/4724 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12. Ist die sog. Kappungsregelung des § 17b Absatz 4 BGBEG (Beschränkung
der Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft oder
gleichgeschlechtlichen Ehe auf das nach deutschem Lebenspartnerschafts-
recht vorgesehene Maß) nach Meinung der Bundesregierung weiterhin er-
forderlich?
a) Wenn ja, welche Vorschriften machen die Kappungsregelung erforder-

lich (bitte aufschlüsseln und einzeln begründen)?
b) Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine Auf-

hebung der Regelung vor?
13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, wonach die Abstam-

mung eines Kindes – anders als bei einer verheirateten Mutter – nicht nach
dem Recht bestimmt werden kann, dem die allgemeinen Wirkungen der
Lebenspartnerschaft seiner Mutter unterliegen, und wenn ja, bitte begrün-
den?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese das Kind und die Eltern un-
gleichbehandelnde Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf
beibehalten werden?

14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, wonach der Standes-
beamte das Recht behalten sollte, seine Mitwirkung an der Begründung der
Lebenspartnerschaft zu verweigern, auch wenn die erforderlichen Voraus-
setzungen vorliegen, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieses Recht nach dem vorgelegten
Referentenentwurf beibehalten werden?

15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, eine von einem Schein-
standesbeamten begründete Lebenspartnerschaft anders als eine von einem
Scheinstandesbeamten geschlossene Ehe als unwirksam zu werten, und
wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, eine nicht vor der
zuständigen Behörde geschlossene Ehe anders als eine nicht vor der
zuständigen Behörde begründete Lebenspartnerschaft zu heilen, und wenn
ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

17. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum das frühere
Bestehen der Verwandtschaft auch im Falle des Erlöschens bzw. der Auf-
lösung durch Annahme als Kind ein Ehe-, aber kein Lebenspartnerschafts-
hindernis darstellt, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese die Ehegatten ungleichbehan-
delnde Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten
werden?

18. Was spricht nach Kenntnis der Bundesregierung dafür, dass die Gründe für
die Aufhebung einer Ehe nicht denjenigen für die Aufhebung einer Le-
benspartnerschaft entsprechen (vgl. § 1314 Absatz 2 BGB; wenn ja, bitte
begründen)?
a) Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine Verein-

heitlichung der Gründe vor?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum der bösgläu-
bige Lebenspartner bzw. die bösgläubige Lebenspartnerin nach der Auf-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4724
hebung der Lebenspartnerschaft anders als der bösgläubige Ehegatte
nach der Aufhebung der Ehe weiterhin Ansprüche geltend machen kann
(vgl. § 1318 BGB; wenn ja, bitte begründen)?

b) Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach
dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum zwei Le-
benspartnerinnen oder zwei Lebenspartner nicht wie ein Ehepaar gemein-
schaftlich zum Vormund bestellt werden können, und wenn ja, bitte begrün-
den?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieser ungleichbehandelnde Aus-
schluss nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

20. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum bei eheähn-
lichen Paaren – anders als bei verpartnerten Lebenspartnerinnen – im Falle
einer Insemination durch Fremdsamen der Partner der biologischen Mutter
seine Vaterschaft an dem mit dem Samen eines anderen Mannes gezeugten
Kind schon vor der Geburt anerkennen darf mit der Folge, dass das Kind ab
der Geburt zwei Eltern hat (wenn ja, bitte begründen, insbesondere im
Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte, Fall X. u. a. v. Österreich, NJW 2013, 2173, wonach es gegen das
Diskriminierungsverbot der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, wenn nichteheliche ver-
schiedengeschlechtliche Paare bei der Adoption besser behandelt werden
als vergleichbare gleichgeschlechtliche Paare)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieser das Kind ungleichbehandelnde
Ausschluss nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

21. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die Einbür-
gerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Deutscher, denen das
Sorgerecht für ein deutsches Kind zusteht, andere Regeln gelten sollten als
für Ehegatten (vgl. § 9 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes; wenn ja,
bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese ungleichbehandelnde Regelung
nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

22. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die Einbür-
gerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und der minderjährigen
Kinder des Ausländers andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten und
der minderjährigen Kinder des Ausländers (vgl. § 10 Absatz 2 des Staatsan-
gehörigkeitsgesetzes; wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

23. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die Einbür-
gerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eines Spätaussiedlers an-
dere Regeln gelten sollten als für Ehegatten eines Spätaussiedlers (vgl.
§ 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes; wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum der Ausschluss
des früheren Ehegatten aber nicht der früheren Lebenspartnerin bzw. des
Lebenspartners vom Offenbarungsverbot nach dem Transsexuellengesetz
(TSG) in bestimmten Situationen eingeschränkt werden sollte (vgl. § 5 Ab-
satz 2 des TSG; wenn ja, bitte begründen)?

Drucksache 18/4724 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum Ansprüche auf
Leistung aus der Versicherung oder Versorgung einer früheren Lebenspart-
nerin bzw. Lebenspartners anders als beim früheren Ehegatten nach einer
Personenstandsänderung gemäß § 8 TSG begründet werden (vgl. § 12 Ab-
satz 2 TSG; wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

26. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum Lebenspart-
nerinnen und Lebenspartner im Infektionsschutzgesetz anders behandelt
werden sollten als Ehegatten (wenn ja, bitte begründen)?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Ungleichbehandlung im Infek-
tionsschutzgesetz nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten
werden?

27. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum Lebenspart-
nerinnen und Lebenspartner in den Approbationsordnungen für Ärzte und
Zahnärzte gegenüber ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen privile-
giert werden sollten, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem
vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden?

28. Bezieht sich nach Meinung der Bundesregierung der Begriff „eheähnlich“
nur auf verschiedengeschlechtliche oder auch auf gleichgeschlechtliche
nichtverpartnerte Paare?
a) Sofern die Bundesregierung diese Aussage nicht vollständig bestätigen

kann, in welchen Gesetzen ist das nicht der Fall?
b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in dieser Frage eine einheit-

liche Rechtsprechung?
29. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, um Lebenspartne-

rinnen und Lebenspartner gegenüber Ehegatten im Beruflichen Rehabili-
tierungsgesetz zu privilegieren, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Lebenspartnerschaften privilegie-
renden Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (§ 8 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3) nach dem vorgelegten Referentenentwurf
beibehalten werden?

30. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum in der Zivil-
prozessordnung beim Antrag auf Aufhebung einer Ehe – anders als beim
Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft – das Verfahren ausge-
setzt werden kann, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Regelung nach dem vorgelegten
Referentenentwurf beibehalten werden?

31. Welche Gründe gibt es nach Meinung der Bundesregierung, die Lebenspart-
nerinnen und Lebenspartner, die nach bayerischem Recht ihre Lebenspart-
nerschaft vor einem Notar begründet haben, anders als alle anderen Le-
benspartnerinnen und Lebenspartner, aus dem vom BMJV vorgeschlagenen
Doppel-Lebenspartnerschaft-Verbot auszunehmen?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass dieser Vorschlag in diesem
Referentenentwurf enthalten ist?

32. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum in den Bevöl-
kerungsstatistiken andere Merkmale bei Ehegatten als bei Lebenspartnerin-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4724
nen und Lebenspartnern erhoben werden sollten, und wenn ja, bitte begrün-
den?
Wenn nein, warum klammert der vorgelegte Referentenentwurf diesen Be-
reich aus?

33. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die Gleich-
stellung in der Höfeordnung ohne Rückwirkung erfolgen sollte (wenn ja,
bitte im Hinblick auf die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder
begründen)?
Wenn nein, warum wurde keine Rückwirkung in dem vorgelegten Referen-
tenentwurf berücksichtigt?

34. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8
bis 33 genannten Ungleichbehandlungen im Hinblick auf Artikel 3 GG
und die Rechtsprechung des BVerfG zur Gleichstellung von Ehe und
Lebenspartnerschaft?

35. In wie vielen Fällen hat das BVerfG nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem Jahr 2009 eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenom-
men, die eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft zum
Gegenstand hatte, und die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspart-
nerschaft für zulässig erklärt?

36. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Unterschiede zwischen
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausge-
staltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, nicht bestehen
(bitte begründen)?

37. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8
bis 33 genannten Ungleichbehandlungen, soweit sie einen Regelungsbe-
reich des Unionsrecht betreffen, im Hinblick auf das Gleichbehandlungs-
gebot der EU-Grundrechtecharta, die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie
zu Beschäftigung und Beruf und die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft (z. B.
Maruko-Urteil)?

38. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8
bis 33 genannten Ungleichbehandlungen im Hinblick auf das Diskriminie-
rungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft bzw. zur Gleich-
behandlung homosexueller und heterosexueller Paare?

Berlin, den 16. April 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.