Vom 4. März 2015
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4224
18. Wahlperiode 04.03.2015
Änderungsantrag
der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Renate Künast, Luise
Amtsberg, Annalena Baerbock, Volker Beck (Köln), Harald Ebner, Matthias
Gastel, Bärbel Höhn, Katja Keul, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Stephan
Kühn (Dresden), Monika Lazar, Steffi Lemke, Nicole Maisch, Peter Meiwald,
Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Friedrich Ostendorff,
Hans-Christian Ströbele, Markus Tressel, Dr. Julia Verlinden, Dr. Valerie
Wilms und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/3121, 18/3250, 18/4220 –
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf
angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des
Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
(Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG)
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 Nummer 3 § 556f wird Satz 2 aufgehoben.
Berlin, den 3. März 2015
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Begründung
Die Wirkung der Mietpreisbremse wird durch die zahlreichen Ausnahmen untergraben. So sollen umfassend
modernisierte Wohnungen von der Begrenzung der Wiedervermietungsmiete ausgenommen werden. Anknüp-
fungspunkt für eine sachgemäße Auslegung kann § 16 Absatz 1 Nummer 4 WoFG sein, welche einen wesent-
lichen Bauaufwand erfordert. Dieser ist dann gegeben, wenn die Investitionskosten etwa ein Drittel vergleich-
barer Neubauwohnungen betragen. Damit wird für Vermieter der falsche Anreiz gesetzt während eines Mieter-
wechsels möglichst hochpreisig (und nicht: möglichst bedarfsgerecht) zu modernisieren, um die Mietpreis-
bremse gezielt zu unterlaufen. Bezahlbarer Wohnraum geht durch diese Ausnahmenregelung verloren und da-
her soll sie gestrichen werden.
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