BT-Drucksache 18/2026

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/1772, 18/2016 - Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG)

Vom 2. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2026
18. Wahlperiode 02.07.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Dr. Axel Troost, Klaus Ernst,
Caren Lay, Karin Binder, Matthias W. Birkwald, Eva Bulling-Schröter, Jutta
Krellmann, Thomas Lutze, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht,
Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1772, 18/2016 –

Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer
Leistungen für Lebensversicherte
(Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
,f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-
tung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis für die überschussberechtig-
ten Versicherungsverträge beträgt 90 vom Hundert des auf überschussbe-
rechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß
Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pen-
sionskassen und gemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. Alt- und Neube-
stand werden dabei getrennt betrachtet (in der genannten Nachweisung
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 be-
ziehungsweise 02). Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die
Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Ab-
hängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt.“ ‘

2. Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-
tung aus dem übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versor-
gungsverhältnisse beträgt 90 vom Hundert des übrigen Ergebnisses ge-
mäß Absatz 1. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Min-
destzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängig-
keit vom übrigen Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt.“ ‘

Berlin, den 2. Juli 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache 18/2026 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Das bestehende System der Überschussbeteiligung aus kapitalbildenden Lebensversicherungen ist höchst
intransparent. Es ist weiterhin kaum nachvollziehbar, wie die Unternehmen tatsächlich rechnen, d. h. die
entscheidenden Erträge ermitteln und ausweisen. Dazu liegen der Bundesregierung auch keine validen Zah-
len vor. Laut Bund der Versicherten (BdV) und anderer Verbraucherschutzorganisationen werden Überschüs-
se, die aus Kundengeldern erwirtschaftet wurden, über Gebühr zurückgehalten, d. h. nicht ausgekehrt, oder
umdeklariert. Für die Versicherten sind dies faktisch Kürzungen ihrer Ansprüche aus der Versicherungspoli-
ce.
Im vorliegenden Gesetzentwurf wird nur die Mindestzuführung für Risikoüberschüsse auf 90 Prozent ange-
hoben, die in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) fließt. Versicherte müssen aber stärker als
bislang nicht nur am Risikoergebnis, sondern auch am Kostenergebnis der Versicherungsunternehmen betei-
ligt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Versicherte oder ein Versicherter nur zu 50 Prozent am
übrigen Ergebnis (Kostenüberschüsse) beteiligt wird. Kostenüberschüsse entstehen, wenn die Versicherung
weniger Kosten hat als ursprünglich kalkuliert. Die geltende Regelung wertschätzt eine zu vorsichtige Kos-
tenkalkulation des Versicherers und enthält den Versicherten Gelder vor. Eine Beteiligung der Versicherten
in Höhe von 90 Prozent an den Kostenüberschüssen ist deshalb geboten. Die Mindestzuführungsquoten aus
dem Kapital-, Risiko- und auch Kostenergebnis sind einheitlich auf 90 Prozent anzuheben.

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