BT-Drucksache 18/2025

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/1772, 18/2016 - Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG)

Vom 2. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2025
18. Wahlperiode 02.07.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Dr. Axel Troost, Klaus Ernst,
Caren Lay, Karin Binder, Matthias W. Birkwald, Eva Bulling-Schröter, Jutta
Krellmann, Thomas Lutze, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht,
Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1772, 18/2016 –

Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer
Leistungen für Lebensversicherte
(Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 10 werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die Nummern 3 bis 10.
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

,9. § 118b Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a
Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4 und § 157 Absatz 1
entsprechend.“ ‘

2. In Artikel 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 56a Absatz 3 und 4“ gestrichen.
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „darüber hinaus finden für diese

Unternehmen die §§ 7 und 8 nur Anwendung, sofern sie nicht mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den
Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes nach einem abweichenden
Verfahren berechnen.“ gestrichen

bb) In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 10“ durch die Angabe
„§§ 6 und 7“ ersetzt.

b) Nummer 2 § 2 Nummer 1 wird aufgehoben.
Drucksache 18/2025 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) In Nummer 6 wird die Angabe „6 bis 12“ durch die Angabe „6 bis 9“
und die Paragraphenangaben „9“ durch „6“, „10“ durch „7“, „11“ durch
„8“ und „12“ durch „9“ ersetzt.

d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,7. Nach § 9 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage zu § 8 … (weiter wie Gesetzentwurf)“.‘

4. Artikel 8 wird aufgehoben.

Berlin, den 2. Juli 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Die laut Entwurf des Lebensversicherungsreformgesetzes mögliche Einschränkung der Beteiligung
Versicherter an den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren stellt einen weit reichenden
Eingriff in die einzelvertraglichen Ansprüche des Versicherten dar. Dieser wird nicht in ausreichendem Maße
an dem beteiligt, was mit seinen Geldern erwirtschaftet wurde.
Mit einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren soll künftig bestimmt werden, in welchem Umfang die
gewährten Garantien aus Lebensversicherungen unter Berücksichtigung der aktuellen Kapitalmarktzinsen
nicht ausfinanziert sind (so genannter Sicherungsbedarf). Die Beteiligung an den Bewertungsreserven
festverzinslicher Wertpapiere wird auf den Teil der Bewertungsreserven begrenzt, der die ermittelte
Finanzierungslücke übersteigt. Steigen die Kapitalmarktzinsen wieder, dann entfällt laut Angaben der
Bundesregierung die Begrenzung.
Der Bundesregierung liegen aber keine umfassenden Zahlen zu den Bewertungsreserven in den einzelnen
Lebensversicherungsunternehmen vor, was die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
zeigt (Bundestagsdrucksache 18/1803). Die potenziellen Kürzungen erfolgen ohne Datenbasis auf gut Glück
– zum Nachteil der Versicherten. Auch ist unklar, wann genau und in welchem Maße eine Begrenzung der
Beteiligung an den Bewertungsreserven wieder verbindlich und ohne zeitliche Verzögerung aufgehoben
wird.
Bei auslaufenden Verträgen beziffert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Falle einer Auszahlung
von über 50 000 Euro die Einbußen für Versicherte durch Kürzung von Bewertungsreserven auf 2 000 bis
4 000 Euro (DER TAGESSPIEGEL, 05.06.2014). Auch ist fraglich, ob die Ausschüttungssperre für
Dividenden, die als „Gegenleistung“ geplant ist, umgehungssicher ausgestaltet werden kann. Bemerkenswert
ist, dass nach einer Studie von ÖKO-TEST eine Ausschüttungssperre den Versicherten rund 3,5 Mrd. Euro
pro Jahr bringen würde, während die gesamten Kürzungen an den ihnen zustehenden Überschüssen rund 40
Mrd. Euro betragen. Dieses Ungleichgewicht ist nicht hinnehmbar.
Gemäß Bund der Versicherten (BdV) ist eine teilweise Streichung der Beteiligung an Bewertungsreserven
nicht zulässig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 80/95) vom 26.07.2005 eröffne keine
derartige Einschränkungsmöglichkeit.
Bei den weiteren Änderungen in den Artikeln 1, 2, 6 und 8 handelt es sich um Folgeänderungen der
Streichung des Artikels 1 Nummer 3 (Änderung des § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

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