Vom 2. Juli 2014
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2024
18. Wahlperiode 02.07.2014
Änderungsantrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Luise
Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan
Mutlu, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1284, 18/2009 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung
des Meldewesens
Der Bundestag wolle beschließen:
Dem Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d wird folgender Doppelbuchstabe cc ange-
fügt:
,cc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Eine Übermittlung der Daten nach dem Absatz 1 Nummer 13 und dem
Absatz 2 sowie der Melderegisterauskünfte nach den §§ 44 bis 50 an öffentlich-
rechtliche Religionsgesellschaften sind nur zulässig, wenn der Datenempfänger
erklärt, keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen auf Grund eines bestimmten Fami-
lienstandes zu ziehen. Die Erklärung hierüber ist bei einer durch Landesrecht zu
bestimmenden Behörde abzugeben.“ ‘
Berlin, den 2. Juli 2014
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Begründung
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens sollen
unter anderem „Daten und deren Übermittlung zur steuerlichen Gleichstellung von Ehen und Lebenspartner-
schaften angepasst werden“. Nach dem Gesetzentwurf soll § 42 MeldFortG dahin geändert werden (Artikel 1
Buchstabe d des Änderungsgesetzes), dass auch der Familienstand „eine Lebenspartnerschaft führend“ sowie
Datum, Ort und Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft an öffentlich-rechtliche Religionsgemein-
Drucksache 18/2024 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
schaften übermittelt werden darf. Außerdem sollen Lebenspartner gemäß Absatz 3 als Familienangehörige
gelten.
Die Mitteilung des Familienstandes „zweite Eheschließung“ an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
ist schon jetzt im Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vorgesehen (§ 42 Absatz 1 Nummer 13
MeldFortG).
Die Katholische Kirche und die ihr zugeordnete Einrichtungen wie z. B. Caritas können Beschäftigten kündi-
gen, die gegen die Sitten und Moralvorstellungen der jeweiligen Kirche verstoßen, und dies unabhängig da-
von, ob die Beschäftigung im Verkündigungsbereich liegt oder nicht (§ 9 AGG). Das Eingehen einer einge-
tragenen Lebenspartnerschaft wird nach dem Beschluss des ständigen Rates der Bischofskonferenz vom
24.06.2002 als schwerwiegender Loyalitätsverstoß gegenüber der katholischen Auffassung von Ehe und Fa-
milie gewertet. Auch wiederverheiratete Geschiedene verstoßen gegen diese Auffassung.
Durch die Mitteilung des Familienstandes „zweite Eheschließung“ und „Lebenspartnerschaft“ an die Katholi-
sche Kirche werden die schutzwürdigen Belange der Beschäftigten in katholischen Einrichtungen unverhält-
nismäßig belastet, weil die Katholische Kirche Beschäftigte entlässt, die nach einer Scheidung eine zweite
Ehe eingehen oder die eine Lebenspartnerschaft begründen.
Der vorliegende Änderungsantrag soll deshalb Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder deren Ehe
geschieden worden ist, vor einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen schützen. Das
entspricht der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Fortent-
wicklung des Meldewesens vom 11. April 2014 (Bundesratsdrucksache 102/14).