BT-Drucksache 18/1934

Gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Vom 25. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1934
18. Wahlperiode 25.06.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Maria Klein-Schmeink, Corinna Rüffer, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe,
Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic,
Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

„Die in Art. 1 Abs. 1 GG [GG: Grundgesetz] garantierte Menschenwürde ist
migrationspolitisch nicht zu relativieren.“ Dies hat das Bundesverfassungsge-
richt vor zwei Jahren mit seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 und
1 BvL 2/11; Rn. 121) dem deutschen Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben.
Damit stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass die durch das Asylbe-
werberleistungsgesetz (AsylbLG) vorgesehene Ungleichbehandlung z. B. von
Asylsuchenden bei der Gewährung sozialer Leistungen zur Sicherung des Exis-
tenzminimums unzulässig ist.
Ob eine solche Ungleichbehandlung auch beim Zugang zu Gesundheitsleistun-
gen verfassungsrechtlich zulässig ist, bzw. inwieweit die o. g. Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts auf Gesundheitsleistungen übertragbar ist, oder
nicht, darüber liegt derzeit noch keine gerichtliche Entscheidung vor.
Als starkes Indiz aber stellte das Bundesverfassungsgericht in seiner o. g. Ent-
scheidung klar, dass die Menschenwürde auch die „physische Existenz des
Menschen“ umfassen würde.
Mit dieser Frage hat sich die Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer
Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (ZEKO) bei der Bundesärz-
tekammer im Jahr 2013 mit einer ausführlichen Stellungnahme beschäftigt
(Deutsches Ärzteblatt 18/2013, S. 899 ff.). Aus Sicht der Bundesärztekammer
müssten hier „wegen der existenziellen Bedeutung von Krankheit noch stren-
gere Maßstäbe [als bei Sozialleistungen] angewandt“ werden. Denn der Katalog
des – für die Gewährung von Gesundheitsleistungen einschlägigen Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – bestünde ohnehin nur aus Leistungen, die
„das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ würden (§ 12 Absatz 1 Satz 1
SGB V). Daher besteht aus Sicht der Bundesärztekammer eine „hohe Begrün-
dungslast“, warum eine Leistung zwar generell, aber nicht für solche Patientin-
nen und Patienten notwendig sein soll, die dem AsylbLG unterworfen sind.
Einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen haben nach dem
AsylbLG nicht nur Asylsuchende, sondern auch Geduldete, Bürgerkriegsflücht-
linge, vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten bzw. Lebenspartner
und deren minderjährige Kinder. All diese Personengruppen haben nach § 4
AsylblG nur Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und akuter
Schmerzzustände. Die Behandlung von chronischen Erkrankungen, Beeinträch-

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tigungen oder Traumata wird nach § 6 AsylbLG nur im Einzelfall und dann auch
nur im Ermessen zur „Sicherung des unabweisbar Unerlässlichen“ gewährt –
oder eben nicht. Einen Anspruch auf diese Leistungen haben die Betroffenen
nicht.
Ob bzw. in welcher Form den Personen, die dem AsylbLG unterworfen sind,
medizinisch geholfen wird, darüber entscheiden nicht – wie bei sonst allen
anderen Menschen – Ärztinnen und Ärzte, sondern medizinisch nicht fachkun-
dige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sozialämtern. Und dort werden seit
vielen Jahren Menschen unter Hinweis auf das AsylblG
● lebensnotwendige Operationen verweigert bzw. über Monate verschleppt,
● Zahnbehandlungen abgelehnt,
● Anträge von Traumatisierten auf eine psychotherapeutische Behandlung zu-

rückgewiesen sowie
● Rollstühle, Hörgeräte oder Mittel zur Inkontinenzpflege als „nicht lebensnot-

wendig“ – vorenthalten
(vgl. die Stellungnahme des Flüchtlingsrates Berlin vom 7. Januar 2012 zur
„Novellierung der verfassungswidrigen Regelungen des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes“, Anhang I, S. 32 ff.).
Die Folge davon ist, dass notwendige Krankenbehandlungen ausfallen, dass die
Zahl der Notarzteinsätze, Rettungsfahrten und Notaufnahmen steigt und dass
sich Krankheiten unnötig verschlimmern. Die Betroffenen müssen vermeidbare
Schmerzen erleiden, die Verschlechterung bestehender Erkrankungen und dau-
erhafte Gesundheitsschäden in Kauf nehmen. Einige sterben an den Folgen.
So gab es allein innerhalb der letzten zwölf Monate unter Asylsuchenden viele
Todesfälle bzw. Fälle schwerer körperlicher Beeinträchtigungen (vgl. Nachrich-
tenmagazin DER SPIEGEL 22/2014):
● Im bayerischen Neuburg an der Donau nahm sich letztes Jahr ein Asylbewer-

ber aus Uganda das Leben, nachdem das zuständige Landratsamt dem schwer
traumatisierten ehemaligen Kindersoldaten die ärztlich empfohlene Psycho-
therapie vorenthalten hatte.

● Im Februar 2014 starb in Plauen (Sachsen) der tunesische Asylbewerber A. J.
in einem mehrstündigen Todeskampf, nachdem sich das Wachpersonal seiner
Gemeinschaftsunterkunft geweigert hatte, einen Krankenwagen anzufordern.

● Im April 2014 starb in Hannover das Baby einer Frau aus Ghana. Die Klinik
hatte nach Aussage der Asylbewerberin das Kind abgewiesen, da sie keinen
Krankenschein vorlegen konnte, was die Krankenhausleitung allerdings be-
streitet.

● Ebenfalls im April 2014 wurden drei Mitarbeiter des Flüchtlingsaufnahmela-
gers in Zirndorf (Bayern) zu Geldstrafen verurteilt, weil sie sich geweigert
hatten, einem Flüchtlingskind zu helfen, obwohl es an einer Hirnhautentzün-
dung litt. Der Junge überlebte knapp, verlor aber einen Finger und einen Zeh.

„Die medizinische Hilfe für Flüchtlinge in Deutschland ist schlecht – die Pro-
bleme eklatant“, so lautet das Fazit der ARD-Sendung „report München“ (vom
1. April 2014). Eine völlig gegensätzliche Ansicht vertrat in dieser Sendung hin-
gegen die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles (SPD). Ihrer
Ansicht nach gewähre das AsylbLG „eine vollständige [medizinische] Grund-
versorgung“ – wenngleich „nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände“. Die auch in jener Sendung aufgegriffenen Fälle aus Fürth
und Plauen seien – so Andrea Nahles – auf „individuelles Fehlverhalten“ zu-
rückzuführen.

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Damit macht sich die Bundesministerin für Arbeit und Soziales „einen schlan-
ken Fuß“ – und das auf dem Rücken nicht nur der Betroffenen, sondern auch der
häufig überforderten Beschäftigten. Die Mängel in der gesundheitlichen Versor-
gung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG sind gewollt, haben System
und haben auch eine gesetzliche Grundlage: das Asylbewerberleistungsgesetz.
Erst jüngst hat der Deutsche Ärztetag 2014 Beschlüsse gefasst, um die medizi-
nische Behandlung für Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach
AsylbLG in Deutschland zu verbessern:
● Der weitestgehende Beschluss besteht in der Aufforderung an den Bundes-

gesetzgeber, den Personen, die dem AsylbLG unterworfen sind, die gleichen
Rechte bei der Gesundheitsversorgung zukommen zu lassen, wie regulär
Krankenversicherten (Beschluss VII – 66).

● Zweitens wurden die Bundesländer aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass
nach dem Vorbild Bremens bundesweit Verträge gemäß § 264 Absatz 1
SGB V mit den Krankenkassen geschlossen werden, die Leistungsberechtig-
ten des AsylbLG einen unkomplizierten Zugang mittels Krankenversicher-
tenkarte zu einer Krankenbehandlung ermöglichen (Beschluss VII – 89).

Die Bundesregierung hat im Juni 2014 – mit Blick auf das Bundesverfassungs-
gerichtsurteil vom 18. Juli 2012 – einen Referentenentwurf zur Überarbeitung
des AsylbLG vorgelegt. Darin macht sie jedoch keinen einzigen Vorschlag zur
Beendigung des ungleichen Zugangs zu Gesundheitsleistungen.

Wir fragen die Bundesregierung:
Todesfälle in deutschen Asylunterkünften
1. Sind der Bundesregierung aus den Jahren 2009 bis 2014 weitere Fälle be-

kannt, in denen das Vorenthalten bzw. Verzögern einer medizinischen bzw.
psychotherapeutischen Behandlung bei Personen, die dem AsylbLG unter-
worfen sind, zu körperlichen Schäden bzw. zu Todesfällen geführt haben
(bitte nach Datum, Bundesland und Ort des jeweiligen Einzelfalls aufschlüs-
seln)?

2. Welche Probleme bei der medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG sind
der Bundesregierung durch Beschwerden von Betroffenen, Flüchtlingsorga-
nisationen und Leistungserbringern bekannt?

3. Erkennt die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen den Regelun-
gen zur medizinischen Versorgung und deren Kostenübernahme im AsylbLG
und dem berichtetem Verzögern und Verweigern von medizinischen bzw.
psychotherapeutischen Behandlungen bei Personen, die dem AsylbLG unter-
liegen (bitte begründen)?

4. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass ärzt-
liches Personal, Betreiber von Asylunterkünften sowie Angehörige von
Wachschutzdiensten wegen rechtlicher oder ökonomischer Unsicherheiten
notwendige Behandlungen hinauszögern oder unterlassen, damit, wie in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Todesfälle und Körperschädigun-
gen in Zukunft nicht mehr vorkommen?

Umfang des Verbots einer „migrationspolitischen Relativierung“ der Menschen-
würde
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die im AsylbLG vorgesehene

Ungleichbehandlung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen einen unglei-
chen Schutz des Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit der Betroffe-
nen nach sich zieht und damit ebenfalls eine unzulässige „migrationspoliti-
sche Relativierung“ der Menschenwürde darstellt?

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a) Wenn ja, warum schlägt die Bundesregierung in ihrem Referentenent-
wurf zur Änderung des AsylbLG nicht auch eine Beendigung des un-
gleichen Zugangs zu Gesundheitsleistungen vor?

b) Wenn nein, warum nicht?
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei dem eingeschränkten

Zugang zu Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG strengere Maßstäbe
gelten müssten, als bei der vom Bundesverfassungsgericht monierten Un-
gleichheit beim Zugang zu Sozialleistungen, zumal nach § 12 Absatz 1
SGB V nur solche Gesundheitsleistungen gewährt werden, die „das Maß
des Notwendigen nicht überschreiten dürfen“ (vgl. Stellungnahme der
ZEKO von 2013)?
Wenn nein, warum nicht?

Die medizinische Versorgung nach dem AsylbLG
7. Wie ist es – mit Blick auf den eigenen Anspruch der Bundesregierung („das

Asylbewerberleistungsgesetz gewährleistet eine vollständige medizinische
Grundversorgung zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzu-
ständen“) – zu rechtfertigen, wenn Personen gegebenenfalls lebensnotwen-
dige Operationen verweigert, Traumatisierten eine psychotherapeutische
Behandlung vorenthalten bzw. Rollstühle, Hörgeräte oder gar Mittel zur In-
kontinenzpflege abgelehnt werden, auch wenn dies ärztlicherseits angeord-
net worden ist?

8. Wie verhalten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Folgekosten, die
sich aus dem berichteten Vorenthalten bzw. dem Verzögern einer objektiv
notwendigen medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung erge-
ben (Verschlimmerung des Krankheitsbildes, aber auch die darauf zurück-
zuführende Zahl von Notarzteinsätzen, Rettungsfahrten und Notaufnah-
men) zu den Kosten, die entstünden, wenn diese Menschen die ärztlich an-
geordnete Hilfe unmittelbar erhielten?

9. Warum haben z. B. unbegleitete Minderjährige oder Traumatisierte gemäß
§ 6 Absatz 2 AsylbLG nur dann einen Anspruch auf eine uneingeschränkte
medizinische Versorgung, wenn sie als sog. vorübergehend Schutzbedürf-
tige eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
erhalten haben?

10. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2005 jährlich eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten – waren also
leistungsberechtigt nach § 6 Absatz 2 AsylbLG?

11. Warum erhalten nicht auch die übrigen Personen, die dem AsylbLG unter-
worfen sind, einen gleichwertigen Schutz ihrer Grundrechte auf Leben,
körperliche Unversehrtheit und auf den Schutz ihrer Menschenwürde?

Die Rolle von Sozialämtern bei der medizinischen Versorgung nach dem
AsylbLG
12. Ist es zutreffend, dass über die Ausstellung eines Krankenscheins für Leis-

tungsberechtigte des AsylbLG (und damit über den Zugang dieser Men-
schen zu einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung)
medizinisch nicht fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den
Sozialämtern entscheiden?
Wenn ja, hält die Bundesregierung dies medizinethisch für vertretbar (bitte
begründen)?

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13. Nach welchen objektiven bzw. für alle Beteiligten transparenten und ver-
ständlichen Vorgaben entscheiden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Sozialämter über die Behand-
lungsbedürftigkeit?

14. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die hier in
Rede stehenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter fachlich in der
Lage sind, über die Behandlungsbedürftigkeit sachgerecht zu entscheiden?

15. Sind die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nach Kenntnis der Bun-
desregierung insbesondere darin geschult, psychische Störungen zu erken-
nen?

16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme bei der Feststel-
lung der Behandlungsbedürftigkeit aufgrund von sprachlichen Verständi-
gungsschwierigkeiten zwischen den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbei-
tern der Sozialämter und den erkrankten Personen?

17. Nach welchen Vorgaben werden in den Ländern nach Kenntnis der Bundes-
regierung qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei der Beantra-
gung von medizinischen Leistungen hinzugezogen?

18. Sind der Bundesregierung Beschwerden aus der Praxis darüber bekannt,
dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Sozialämtern über-
höhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Erkrankungen stellen?

19. Welche Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung Bund, Län-
dern und Kommunen durch den Personalaufwand zur Bearbeitung entspre-
chender Anträge auf medizinische Behandlung?

Bremer Modell
20. Welche Bundesländer bzw. welche Kommunen wenden im Hinblick auf die

medizinische Versorgung von Personen, die dem AsylbLG unterworfen
sind, das sog. Bremer Modell an (haben also Verträge mit den Krankenkas-
sen gemäß § 264 Absatz 1 SGB V geschlossen, um diesen Menschen einen
unkomplizierten Zugang mittels einer Krankenversichertenkarte zu einer
Krankenbehandlung zu ermöglichen)?

21. Erkennt die Bundesregierung bei diesem „Bremer Modell“ positive Aspekte
zum einen aus Sicht der Betroffenen (z. B. Asylsuchenden), aber auch in der
öffentlichen Verwaltung bzw. der Verwaltung der Krankenkassen, und wenn
ja, welche (z. B. Verringerung von Personalkosten)?

22. Hat die Bundesregierung vor – z. B. im Rahmen der sog. Gesundheitsminis-
terkonferenz – für die Anwendung dieses „Bremer Modells“ zu werben, und
wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 24. Juni 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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