BT-Drucksache 18/1646

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO) KOM(2013) 534 endg.; Ratsdok. 12558/13 hier: a) Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes b) Politischer Dialog mit den EU-Institutionen

Vom 4. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1646
18. Wahlperiode 04.06.2014

Antrag
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Gregor Gysi, Jan van
Aken, Dr. Dietmar Bartsch, Matthias W. Birkwald, Eva Bulling-Schröter,
Klaus Ernst, Dr. André Hahn, Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach, Ulla
Jelpke, Susanna Karawanskij, Kerstin Kassner, Katrin Kunert, Sabine
Leidig, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Richard Pitterle, Martina
Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Dr. Kirsten Tackmann, Frank
Tempel, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Katrin Werner,
Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der Fraktion der DIE LINKE.

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO)
KOM(2013) 534 endg.; Ratsdok. 12558/13

hier: a) Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23
Absatz 3 des Grundgesetzes

b) Politischer Dialog mit den EU-Institutionen

Der Bundestag wolle beschließen:

In Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 18/419 Nr. A.44 zu dem Vorschlag
für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwalt-
schaft (EPPO) (KOM(2013) 534 endg.) wolle der Bundestag folgende Entschlie-
ßung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes annehmen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Deutsche Bundestag begrüßt den Ansatz der Kommission zur Errichtung einer
dezentral aufgebauten Europäischen Staatsanwaltschaft (EU-StA), deren Aufgabe
es sein soll, Straftaten zum Nachteil der Europäischen Union zu bekämpfen. Struk-
tur und rechtlicher Handlungsrahmen für die EU-StA müssen darauf ausgerichtet
sein, effektive Ermittlungsverfahren unter Beachtung hoher rechtsstaatlicher An-
forderungen zu gewährleisten und eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden
der Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Der Deutsche Bundestag sieht in dem Verord-
nungsvorschlag der Kommission vom 18. Juli 2013 (Ratsdokument 12558/13) vor
allem unter Berücksichtigung des von der Ratspräsidentschaft am 17. März 2014
vorgelegten Arbeitsdokuments (DS 1154/14) eine Verhandlungsgrundlage zur
Errichtung der EU-StA. Der Bundestag begrüßt, dass mit dem Arbeitsdokument
auch Änderungen zu einer Reihe von Regelungen vorgeschlagen werden, die auch
der Bundestag kritisch gesehen hatte.

Drucksache 18/1646 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag nimmt wie folgt Stellung und fordert die Bundesre-
gierung auf, im weiteren Verhandlungsverlauf folgende Belange durchzuset-
zen:

Die EU-StA muss die für ihre operative Arbeit erforderliche Unabhängigkeit besit-
zen. Zugleich muss aber auch ein ausreichendes Maß parlamentarischer Kontrolle
über die EU-StA gewährleistet sein. Der Bundestag begrüßt die Regelung in Arti-
kel 70 des Verordnungsvorschlags, die nicht nur die Erstellung eines Jahresberichts
durch die EU-StA vorsieht, sondern auch gewährleistet, dass (die Europäische
Staatsanwältin im Folgenden generisches Maskulinum) der Europäische Staatsan-
walt als Behördenleiter dem Europäischen Parlament persönlich Bericht erstattet.
Zu befürworten ist insbesondere auch, dass die nationalen Parlamente den Europäi-
schen Staatsanwalt oder die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte auffordern
können, an einer Aussprache über allgemeine Angelegenheiten der EU-StA teilzu-
nehmen. Zu Recht unterstreicht der Verordnungsvorschlag auch, dass die EU-StA,
ihr Behördenleiter und die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte grundsätz-
lich zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung hinsichtlich der operativen Tätigkeit
der EU-StA verpflichtet sein werden. Gleichwohl sollte nach Wegen gesucht wer-
den, die Berichts- und Rechenschaftspflichten der EU-StA zu stärken, ohne dass
dadurch laufende Ermittlungen oder der notwendige Schutz personenbezogener
Daten gefährdet werden. So könnte die EU-StA-Verordnung über den gegenwärti-
gen Vorschlag hinausgehend in ähnlicher Weise eine vom Europäischen Parlament
und den Parlamenten der Mitgliedstaaten gemeinsam ausgeübte Kontrolle vorse-
hen.

Wesentliches Element des dezentralen Aufbaus der Europäischen Staatsanwalt-
schaft sind die sogenannten Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte, die zwar
eine Rechtsstellung als Staatsanwälte in den Mitgliedstaaten haben sollen, aber
zugleich bei der Durchführung der ihnen übertragenen Ermittlungen für die EU-
StA dem ausschließlichen Weisungsrecht der Europäischen Staatsanwaltschaft
unterliegen sollen. Der Deutsche Bundestag begrüßt diesen Vorschlag der Kom-
mission, der Teil eines dezentralen Regelungsansatzes ist, der ergänzend zur Ver-
ordnung auf das einzelstaatliche Verfahrensrecht zurückgreift und vorsieht, dass
die EU-StA bei ihren Ermittlungen eng mit den Behörden der Mitgliedstaaten zu-
sammenarbeitet. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die in Artikel 6 des Ve-
rordnungsvorschlags (Artikel 12 des Entwurfs in der Fassung vom 17. März 2014)
vorgesehene „Doppel-Hut“-Stellung der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte
auch Probleme mit sich bringen kann. Hier bedürfen das ausschließliche Weisungs-
recht des Europäischen Staatsanwalts und die entsprechende Unabhängigkeit von
den einzelstaatlichen Behörden noch der näheren Präzisierung. Das gilt unter ande-
rem für die Regelung möglicher Konflikte, die sich ergeben können, wenn die
Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte auch weiterhin Aufgaben als einzel-
staatliche Staatsanwälte wahrnehmen. Zu prüfen ist, ob es angesichts vorhersehba-
rer Konflikte nicht günstiger und klarer wäre, den Tätigkeitsbereich der Abgeord-
neten Europäischen Staatsanwälte auf die Europäische Staatsanwaltschaft zu be-
schränken. Dadurch könnte auch eher eine hinreichende Spezialisierung auf Straf-
taten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU gewährleistet werden, die
wegen der Komplexität dieser Fälle unerlässlich erscheint [vgl. Grünewald, HRRS
12/2013, S. 508 (519)]. Die hier zu findenden Lösungen müssen auch verfassungs-
und beamtenrechtliche Anforderungen der Mitgliedstaaten in Rechnung stellen und
die Funktionsfähigkeit und Integrität der mitgliedstaatlichen Behörden wahren. In
diesem Zusammenhang bedarf es noch der Prüfung, was gelten soll und wie vorge-
gangen werden soll, wenn eine Weisung des Europäischen Staatsanwalts bzw.
gegebenenfalls seiner Vertreter mit dem nationalen Recht kollidiert. Der Deutsche
Bundestag regt an, das Ernennungsverfahren für die sogenannten Abgeordneten
Europäischen Staatsanwälte davon abhängig zu machen, dass diese eine näher zu

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1646

bestimmende Berufs- und Praxiserfahrung nachweisen. Statt der Ernennung des
Leiters der Europäischen Staatsanwaltschaft und seiner Vertreter durch den Rat mit
Zustimmung des Europäischen Parlaments sollte ein Wahlverfahren implementiert
werden, das ihre demokratische Legitimation sicherstellt. Hierbei ist insbesondere
an eine Wahl durch das Europäische Parlament zu denken, da dieses nicht die Exe-
kutive der Mitgliedsstaaten, sondern das europäische Wahlvolk verkörpert. Zudem
sollten die Entlassungsgründe näher präzisiert werden. Nach Artikel 8 und Artikel
10 Absatz 3 soll eine Entlassung insbesondere möglich sein, wenn der Europäische
Staatsanwalt bzw. die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte nicht mehr die
Voraussetzungen für die Erfüllung seiner bzw. ihrer Pflichten erfüllt. Um den Ge-
danken der Unabhängigkeit zu stärken und willkürliche Entlassungen auszuschlie-
ßen, erscheint hier eine Präzisierung wünschenswert.

Bei den wesentlichen Grundsätzen für die Tätigkeit der Europäischen Staatsan-
waltschaft in Artikel 11 des Verordnungsvorschlags sollte die Bindung an Gesetz
und Recht ergänzt werden. Dies ist ein wesentlicher Grundsatz des deutschen Ver-
fassungsrechts, der für alle vollziehende Gewalt gilt (Artikel 20 Absatz 3 GG) und
daher auch bei der Übertragung von Kompetenzen an die Europäische Staatsan-
waltschaft klargestellt werden sollte. Es ist zu begrüßen, dass in Artikel 11 Absatz
2 des Verordnungsvorschlags der rechtsstaatlich ebenfalls essentielle Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit genannt ist. Diesbezüglich wären allerdings zwei Verbes-
serungen zu wünschen. Zum einen sollten sich die Maßnahmen der Europäischen
Staatsanwaltschaft nicht nur hieran „orientieren“ müssen, sondern daran gebunden
sein. Zum anderen besteht ein Verbesserungsbedarf in der Bezugnahme auf Artikel
26 Absatz 3, der den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz definieren soll. Dort werden
zwar Ermittlungsmaßnahmen ausgeschlossen, deren Ziel auch mit weniger eingrei-
fenden Mitteln erreicht werden kann. Nicht ausgeschlossen werden jedoch Maß-
nahmen, die in diesem Sinne erforderlich, aber nicht angemessen im Verhältnis zur
Schwere des Eingriffs sind (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die Gesamt-
abwägung aller Vor- und Nachteile insbesondere unter Berücksichtigung der
Grundrechte gehört nach dem Verständnis des Deutschen Bundestages zum Kern-
bestand der Rechtsstaatlichkeit. Dies sollte in dem Verordnungsvorschlag sicherge-
stellt werden.

Der Verordnungsvorschlag der Kommission sah vor, dass die EU-StA eine aus-
schließliche Zuständigkeit für die in Artikel 12 des Verordnungsvorschlags in Be-
zug genommenen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
haben soll. Der Bundestag begrüßt, dass die Ratspräsidentschaft mit dem Arbeits-
dokument vom 17. März 2014 einen anderen Ansatz wählt und die Zuständigkeit
der EU-StA nicht als eine die Behörden der Mitgliedstaaten ausschließende Zu-
ständigkeit ausgestaltet (Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 19 des Entwurfs in der
Fassung des Arbeitsdokuments). Die darin jetzt vorgesehene konkurrierende (pa-
rallele) Zuständigkeit mit einem Evokationsrecht der EU-StA kann dazu beitragen,
dass die EU-StA effizient arbeitet und sich auf Fälle konzentrieren kann, bei denen
die Ermittlungen auf Unionsebene einen echten Mehrwert bringen.

Die Regelungen in Artikel 13 des Verordnungsvorschlags der Kommission zur
Zuständigkeit „kraft Sachzusammenhangs“ vermochten nicht vollständig zu über-
zeugen. Aus Sicht des Deutschen Bundestages ist es richtig, geeignete Regelungen
für Fälle der Identität der materiellen Tat i. S. eines Komplexes untrennbar mitei-
nander verbundener Tatsachen zu finden, bei denen die rechtliche Qualifizierung
der Tat sowohl eine Zuständigkeit der EU-StA nach Artikel 12 des Verordnungs-
vorschlags begründen würde, als auch eine Zuständigkeit der einzelstaatlichen
Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf andere Delikte als die in Artikel 12
genannten. Hier verlangt der Grundsatz „ne bis in idem“ in der Ausprägung, die er
auch in den Entscheidungen des EuGH zu Artikel 54 SDÜ gefunden hat, dass die
Strafverfolgung insgesamt in einer Hand liegt und der Betroffene sich nicht wegen

Drucksache 18/1646 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

derselben Tat sowohl einem Ermittlungsverfahren der EU-StA wie auch einem
Verfahren der einzelstaatlichen Behörden stellen muss. Die in dem Arbeitsdoku-
ment der Ratspräsidentschaft vom 17. März 2014 vorgelegte Fassung dieser Vor-
schrift (dort Artikel 18) ist eine begrüßenswerte Fortentwicklung des Kommissi-
onsvorschlags, die den genannten Anforderungen besser als bisher gerecht wird.
Allerdings sollte wegen der erheblichen Ausweitungsgefahr der Kompetenzen der
Europäischen Staatsanwaltschaft durch die Zuständigkeit bei verbundenen Strafta-
ten in den originären Bereich der in nationaler Verantwortung liegenden Strafver-
folgung, nach weiteren Begrenzungskriterien gesucht werden.

Ob eine Zuständigkeit „kraft Sachzusammenhangs“ vorliegt und ggf. ob diese
einheitliche Zuständigkeit unter Berücksichtigung des Schwerpunktes von der EU-
StA oder von den einzelstaatlichen Behörden ausgeübt werden sollte, kann auch
Auswirkungen auf den Beschuldigten hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Ver-
teidigungsrechte und hinsichtlich der Straferwartung haben. Die nach Artikel 13
Absatz 3 des Verordnungsvorschlags (Artikel 18 Absatz 6 in der Fassung des Ar-
beitsdokuments vom 17. März 2014) zu treffende Entscheidung sollte daher –
ebenso wie die einverständliche Entscheidung nach Absatz 1 – einer gerichtlichen
Kontrolle unterliegen. Daher ist zu begrüßen, dass in dem jetzt vorliegenden Ar-
beitsdokument die Regelung in Absatz 4 des Kommissionsvorschlags gestrichen
wurde, die eine solche gerichtliche Überprüfung ausdrücklich ausgeschlossen hät-
te. Weitergehend sollte aber eine gerichtliche Überprüfung in der Verordnung vor-
geschrieben werden.

Auch die Regelungen zur Zuständigkeitsverteilung innerhalb der EU-StA sowie
zur Auswahl des Gerichtes, bei dem Anklage erhoben werden soll, vermögen noch
nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Geschäftsverteilung sieht Artikel 7 Absatz 2
des Kommissionsvorschlags (Artikel 16 Absatz 1 des Entwurfs in der Fassung des
Arbeitsdokuments vom 17. März 2014) vor, dass diese von der EU-StA selbst im
Rahmen der Geschäftsordnung geregelt werden soll. Die Geschäftsverteilung muss
aber transparenten und für den Bürger vorhersehbaren Regelungen folgen. In je-
dem Fall muss die Geschäftsordnung der EU-StA allgemein zugänglich und für
den Bürger einsehbar sein. Zumindest die Grundzüge der Regelungen zur internen
Zuständigkeitsverteilung müssen aber in der EU-StA-Verordnung selbst geregelt
werden und dürfen nicht der Geschäftsordnung überlassen bleiben. Bei Fällen, die
grenzüberschreitende Bedeutung haben, und sei es auch nur, weil dem Staatsbürger
eines Mitgliedstaates vorgeworfen wird, eine Straftat in einem anderen Mitglied-
staat begangen zu haben, kann die Entscheidung, in welchem der beiden Mitglied-
staaten das Ermittlungsverfahren geführt wird, für den Betroffenen erhebliche Be-
deutung haben. Divergierendes Strafverfahrensrecht und unterschiedliche Mög-
lichkeiten des Betroffenen, sich in dem einen oder dem anderen Mitgliedstaat ef-
fektiv zu verteidigen, sowie – trotz teilweiser Harmonisierung – weiter bestehende
Unterschiede im materiellen Strafrecht der Mitgliedstaaten können sich auf den
Ausgang des Verfahrens auswirken. Daher muss schon die Verteilung der Zustän-
digkeiten zwischen den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten der einzelnen
Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Kriterien und Verfahrensregelungen erfolgen,
die jedenfalls im Grundsatz in der Verordnung selbst festgelegt werden.

Sowohl im Interesse des Beschuldigten als auch im Interesse einer effektiven
Strafverfolgung sollte die auf den Einzelfall anwendbare Rechtsordnung bereits im
Ermittlungsverfahren bekannt sein und nicht, wie es der Verordnungsvorschlag
vorsieht, erst nach Abschluss der Ermittlungen durch Auswahl des für das Haupt-
verfahren zuständigen Gerichts (Artikel 27 Absatz 4) bestimmt werden. Weder im
Hinblick auf die Auswahl des Mitgliedstaates, dessen Abgeordneter Europäischer
Staatsanwalt die Ermittlungen führen soll, noch bei der Auswahl des für das
Hauptverfahren zuständigen Gerichts sollte die EU-StA freies Ermessen haben.
Zudem sollte auch klargestellt werden, dass die Auswahlbefugnis der EU-StA auf

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1646

die Gerichte solcher Mitgliedstaaten beschränkt ist, die überhaupt „Gerichtsbar-
keit“ für die anzuklagenden Taten haben, wobei sich die Pflicht zur Begründung
einer solchen „Gerichtsbarkeit“ nach der noch in Verhandlung befindlichen Richt-
linie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämp-
fung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem
Betrug (vgl. 2012/0193 (COD)) bestimmen wird. Insoweit ist zu begrüßen, dass
Artikel 19 Absatz 1 lit. b des Entwurfs in der Fassung des Arbeitsdokuments vom
17. März 2014 erstmals den Ansatz aufgreift, dass die Ausübung der Zuständigkeit
der EU-StA die „Gerichtsbarkeit“ des entsprechenden MS nach dessen nationalen
Vorschriften erfordert. Die in Artikel 27 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags
genannten Kriterien bedürfen ebenfalls der Präzisierung und Gewichtung. Zu den-
ken ist hier an eine Priorisierung der in Artikel 27 Absatz 4a und 4b genannten
Kriterien.

Hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle muss jedenfalls gewährleistet sein, dass
die Wahl des Gerichtsorts im Zuge des Hauptverfahrens – von Amts wegen oder
auf Antrag – geprüft wird. Sofern die EU-StA-Verordnung ausreichende Kriterien
für diese Entscheidung der EU-StA vorsieht, dürfte diese Prüfung auch durch die
Gerichte der Mitgliedstaaten in angemessener Weise vorgenommen werden kön-
nen. In Zweifelsfällen müssten sie dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungs-
verfahrens nach Artikel 267 AEUV eine Frage zur Auslegung der in der Verord-
nung vorgesehenen Kriterien vorlegen.

Im Hinblick auf die Ermittlungstätigkeit der EU-StA sieht das derzeitige Rege-
lungskonzept des Verordnungsvorschlags vor, dass die Ermittlungen für Straftaten,
die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU-StA fallen, von dieser eingeleitet
und sodann grundsätzlich von den Abgeordneten Staatsanwälten durchgeführt
werden. Die einzelnen Ermittlungsmaßnahmen, welche der EU-StA in jedem Mit-
gliedstaat zur Verfügung stehen müssen, sind in Artikel 26 des Verordnungsvor-
schlags genannt. Ergänzend sieht Artikel 17 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags
der Kommission vor, dass notwendige Eilmaßnahmen auch von den einzelstaatli-
chen Behörden getroffen werden können, bevor die EU-StA ein Ermittlungsverfah-
ren eingeleitet hat. Nach anschließender Verweisung der Sache an die EU-StA soll
diese die von den einzelstaatlichen Behörden getroffenen Maßnahmen „bestäti-
gen“. Dabei bleibt unklar, was unter dem Begriff der „Bestätigung“ zu verstehen
ist und welche Auswirkungen ein Unterbleiben der Bestätigung auf die durchge-
führte Eilmaßnahme haben würde. Hier bedarf es einer klaren Regelung der recht-
lichen Grundlagen und Rechtsfolgen solcher Eilmaßnahmen. Auch unter diesem
Gesichtspunkt kann der Ansatz der Ratspräsidentschaft, eine konkurrierende Zu-
ständigkeit von EU-StA und einzelstaatlichen Behörden vorzusehen (Artikel 19 des
Arbeitsdokuments vom 17. März 2014), besser geeignet sein, eine sachgerechte
Lösung zu finden, da in diesem Fall Eilmaßahmen von den einzelstaatlichen Be-
hörden zunächst im Hinblick auf ein eigenes Ermittlungsverfahren nach Maßgabe
des eigenen Strafverfahrensrechts getroffen werden könnten.

Die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit des Behördenleiters (bzw.
der Zentrale der EU-StA), unter bestimmten Voraussetzungen die Ermittlungen an
sich zu ziehen und die Ermittlungen selbst zu leiten (Artikel 18 Absatz 5 des Ve-
rordnungsvorschlags der Kommission), wirft erhebliche rechtliche Probleme auf.
Der Verordnungsvorschlag regelt nicht hinreichend, wie die Aufgabenabgrenzung
zwischen der Zentrale und den mitgliedstaatlichen Behörden, die bei der Durchfüh-
rung der Ermittlungsmaßnahmen zu beteiligen sind (Artikel 18 Absatz 6), ausge-
staltet sein soll. Auch bleibt offen, welches einzelstaatliche Recht auf ein solches
Ermittlungsverfahren Anwendung finden soll. Nach Auffassung des Deutschen
Bundestages dürfte es kaum möglich sein, in diesen Fragen ausreichende, ange-
messene und auch für die Beschuldigten vorhersehbare Regelungen zu finden,
sofern darauf verzichtet wird, eine einheitliche, eigene Strafverfahrensordnung für

Drucksache 18/1646 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die EU-StA zu schaffen. Da es angesichts der Gesamtkonzeption für die EU-StA
auch wenig praktikabel erscheint, dass die Zentrale der EU-StA selbst die Ermitt-
lungen vor Ort in den Mitgliedsstaaten leitet, sollte grundsätzlich darauf verzichtet
werden, in der Verordnung eine solche Kompetenz für den Behördenleiter bzw. die
Zentrale vorzusehen.

Der Verordnungsvorschlag verzichtet darauf, substantielle eigene Regelungen für
die Ermittlungsmaßnahmen zu treffen, die der EU-StA zur Verfügung stehen und
verweist in Artikel 26 stattdessen weitgehend auf das einzelstaatliche Recht. Ange-
sichts der Unterschiede in den Verfahrensordnungen der Mitgliedstaaten ist zu
bedenken, dass diese Lösung gerade bei grenzüberschreitenden Fällen zu Proble-
men nicht nur für die beteiligten Behörden, sondern auch für die Beschuldigten
führen kann. In jedem Fall muss vermieden werden, mit Artikel 26 eine unklare
Gemengelage von europäischen und einzelstaatlichen Regelungen zu schaffen.
Insbesondere weil die Errichtung der EU-StA durch eine Verordnung mit unmittel-
barer Geltung in den Mitgliedstaaten erfolgen soll, darf die Regelung zu den Er-
mittlungsbefugnissen nicht zu Konflikten mit den einzelstaatlichen Verfahrensord-
nungen führen. Artikel 26 Absatz 1 sollte deshalb dahingehend ergänzt werden,
dass die Europäische Staatsanwaltschaft die genannten Ermittlungsmaßnahmen nur
dann beantragen oder anordnen kann, wenn das anwendbare nationale Recht sie
vorsieht. Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 sollte insoweit ergänzt werden, dass die in
Absatz 1 genannten Maßnahmen generell technisch möglich sein müssen, sofern
das nationale Recht sie vorsieht. Entsprechend Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 muss
sich die Anordnung der Maßnahmen jedoch nach dem einzelstaatlichem Recht
richten. In Artikel 26 Absatz 4 sollte zudem klargestellt werden, dass es im Hin-
blick auf die in den Buchstaben a bis j vorgesehenen eingriffsintensiven Ermitt-
lungsmaßnahmen immer dann einer richterlichen Genehmigung bedarf, wenn dies
nach nationalem Recht der Fall wäre. Auch sollten Hinweise zu Eingriffsschwel-
len, Verhältnismäßigkeit und Verfahrensvoraussetzungen aufgenommen werden,
soweit sie nicht zu Unklarheiten bei der Anwendung im Zusammenwirken mit dem
nationalen Recht führen können.

Der Verordnungsvorschlag enthält keine hinreichend klaren Regelungen zu der
Frage, wie innerhalb der EU-StA grenzüberschreitend ermittelt werden soll. Der
Deutsche Bundestag begrüßt den Ansatz der Kommission, dass die Ermittlungs-
maßnahmen jeweils von einem örtlich zuständigen Abgeordneten Europäischen
Staatsanwalt getroffen werden sollen (Artikel 18 Absatz 2 des Verordnungs-
Vorschlags der Kommission). Es reicht aber nicht aus, wenn insoweit lediglich
bestimmt wird, der die Ermittlungen führende Abgeordnete Europäische Staatsan-
walt handle in enger Abstimmung mit dem jeweils örtlich zuständigen Kollegen.
Da der Verordnungsvorschlag darauf verzichtet, ein einheitliches Verfahrensrecht
für die Ermittlungen durch die EU-StA zu schaffen, findet das einzelstaatliche
Recht des Ortes Anwendung, in dem die Ermittlungsmaßnahme getroffen wird
(Artikel 11 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags der Kommission, entsprechend
Artikel 5 Absatz 2 des Entwurfs in der Fassung des Arbeitsdokuments vom 17.
März 2014). Daher muss die Verordnung um Regelungen ergänzt werden, auf
welcher rechtlichen Grundlage grenzüberschreitend gehandelt wird. Es ist zu klä-
ren, ob die künftige Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung und der
Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl Anwendung finden sollen
oder die Verordnung eigene Regelungen für die grenzüberschreitenden Ermittlun-
gen enthalten soll, die auch den Unterschiedlichkeiten der einzelstaatlichen Straf-
verfahrensordnungen Rechnung tragen.

Der Verordnungsvorschlag enthält in Artikel 28 Vorschriften zur Einstellung eines
Ermittlungsverfahrens sowie in Artikel 29 die Möglichkeit, ein Verfahren im Wege
eines sogenannten „Vergleichs“ nach Erbringung einer Geldauflage zu beenden.
Soweit an der Möglichkeit des Vergleichs nach Artikel 29 der Verordnung festge-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1646

halten wird, sollten Regelungen zur Herstellung von Transparenz wie Protokollie-
rungspflichten und die Mitwirkung des Gerichts implementiert werden. Zudem ist
erforderlich, klarzustellen, wohin der auferlegte Geldbetrag einbezahlt werden soll.
Die ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen einer (zwingenden) Einstellung
in Artikel 28 ist zu begrüßen. Sie sollte allerdings ergänzt werden um eine Rege-
lung zur Einstellung in solchen Fällen, in denen ein nationales Gericht oder eine
nationale Staatsanwaltschaft ein Verfahren im Hinblick auf die Erfüllung von Wei-
sungen oder Auflagen mit der Wirkung eines endgültigen Verfahrenshindernisses
eingestellt haben. Ebenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen ist die Benachrichtigung
des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens – wie sie in etwa Deutsch-
land in § 170 Absatz 2 StPO geregelt ist. Eine entsprechende Verpflichtung sollte
auch für die EU-StA gelten. Im Übrigen muss geregelt werden, in welchem Ver-
hältnis die Einstellungsregelungen der Verordnung zu den Einstellungsmöglichkei-
ten der mitgliedstaatlichen Verfahrensordnungen stehen. Auch die Möglichkeit
einer Entschädigung des Beschuldigten und die Möglichkeit eines Klageerzwin-
gungsverfahrens, ähnlich dem in Deutschland gemäß den §§ 172 ff. StPO, sollte
aufgenommen werden.

Außerdem fehlen hinreichend präzise Regelungen zur Rechtskraft der Entschei-
dungen nach Artikel 28 bzw. Artikel 29. Bei einer Verfahrenseinstellung nach
Artikel 28 Absatz 2 lit. b sollte immer die Möglichkeit der Wiederaufnahme bzw.
Fortsetzung der Ermittlungen bestehen, solange noch keine Strafverfolgungsver-
jährung eingetreten ist. Gleiches gilt für Artikel 28 Absatz 1 lit. c, wenn die Immu-
nität aufgehoben wird und für Artikel 28 Absatz 2 lit. a, wenn neue Tatsachen-
oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung der
Tat führen. Artikel 28 Absatz 1 lit. e sieht vor, dass die EU-StA ein etwaiges neues
Ermittlungsverfahren einzustellen hat, wenn der Verdächtige wegen derselben Tat
bereits in der Union rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist oder ein
Vergleich nach Artikel 29 geschlossen wurde. Nach Auffassung des Deutschen
Bundestages ist dies eine im Lichte von Artikel 50 GRC richtige und notwendige
Regelung. Entsprechend Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Proto-
kolls Nr. 11 sollte allerdings eine Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich
auch möglich sein. Nicht geregelt ist im Verordnungsvorschlag zudem die Frage,
ob auch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gehindert sind, ein Strafver-
fahren zu führen, obwohl die EU-StA bereits wegen derselben Tat ein Verfahren
nach erbrachter Geldauflage gemäß Artikel 29 eingestellt hat. Zwar sind auch die
Mitgliedstaaten an den in Artikel 50 GRC niedergelegten Grundsatz „ne bis in
idem gebunden“; es sollte jedoch eine dahingehende Klarstellung in der EU-StA
Verordnung erwogen werden. Zudem sollte eine Wiederaufnahmemöglichkeit der
Ermittlungen für den Fall erwogen werden, wenn die Tat wegen eines Vergehens
gemäß Artikel 29 nach der Zahlung eingestellt wurde und Tatsachen bekannt wer-
den, die den Verdacht eines Verbrechens begründen.

Der Verordnungsvorschlag verweist in Artikel 32 einerseits auf die Geltung der in
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Beschuldigten-
rechte, andererseits auf bereits verabschiedete oder noch zu verabschiedende Richt-
linien in Umsetzung der Entschließung des Rates über einen Fahrplan zur Stärkung
der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vom
24. November 2009. Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass in dem von
der Europäischen Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren ein hoher
Mindeststandard an Beschuldigtenrechten gewährleistet sein muss. Soweit in den
Artikeln 33 bis 35 einzelne Beschuldigtenrechte normiert sind, für die es bislang
noch keine EU-Richtlinien gibt, die jedenfalls Mindeststandards namentlich in
Bezug auf das Recht auf Aussageverweigerung, die Unschuldsvermutung und Be-
weisrechte, aber auch einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzen, ist es nicht
ausreichend, die EU-StA lediglich dazu zu verpflichten, diese Verfahrensgarantien
Drucksache 18/1646 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht“ zu gewährleisten. Nach Auffassung
des Bundestages sollte zunächst eine weitere Harmonisierung der nationalen
Rechtsordnungen im Hinblick auf ein Mindestmaß gemeinsamer Beschuldigten-
rechte in Form von Richtlinien auf der Grundlage von Artikel 82 Absatz 2 AUV
erfolgen, auf deren Beachtung dann auch die EU-StA verpflichtet werden sollte.
Einem solchen Weg wäre gegenüber einer vollständigen und detaillierten Kodifi-
zierung der Beschuldigtenrechte in der Verordnung selbst der Vorzug zu geben. Im
Übrigen wäre bei den Beschuldigtenrechten (Artikel 32 ff.) auch das Recht auf
Akteneinsicht zu berücksichtigen. Außerdem sind Regelungen für den Umgang mit
Unterschieden im jeweiligen nationalen Strafrecht (z. B. betreffend die Unterneh-
mensbestrafung) und weiteren Unterschieden im Verfahrensrecht, so bei der Zulas-
sung und Verwendung von Beweismitteln, dringend erforderlich.

Schließlich sind Protokollierungs- und Dokumentationspflichten sowie strafprozes-
suale Mindestrechte wie das Zeugnisverweigerungsrecht zu ergänzen.

Gegen Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft müssen hin-
reichende Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sein. Der Deutsche Bundestag un-
terstützt dabei den Ansatz im Verordnungsvorschlag, dass die einzelstaatlichen
Gerichte jeweils nach Maßgabe des eigenen Strafverfahrensrechts Schutz gewäh-
ren, da die Europäische Staatsanwaltschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum
Zwecke der gerichtlichen Kontrolle als nationale Justizbehörde „gilt“ (Artikel 36
Absatz 1). Allerdings muss nach dieser Grundkonzeption gewährleistet sein, dass
auch tatsächlich in allen Fällen eine angemessene justizielle Kontrolle gewährleis-
tet ist. Sofern vorgesehen wird, dass die Europäische Staatsanwaltschaft bestimmte
Entscheidungen nicht in Anwendung des innerstaatlichen Strafverfahrensrechts,
sondern allein auf der Grundlage der Vorschriften der EU-StA-Verordnung zu
treffen befugt ist, muss entweder eine Rechtsschutzmöglichkeit auf EU-Ebene
geschaffen oder eine klare Zuständigkeitsregelung dafür getroffen werden, welches
mitgliedstaatliche Gericht zuständig sein soll, eine erforderliche gerichtliche Kon-
trolle auszuüben. Die Regelung einer effektiven Rechtschutzmöglichkeit ist Vo-
raussetzung für die Begründung der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwalt-
schaft.

Das zuständige mitgliedstaatliche Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfin-
det, muss im Hinblick auf die Beweisaufnahme prüfen dürfen, ob die Beweiserhe-
bung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgt ist. Das zuständige mitgliedstaat-
liche Gericht muss weiter prüfen dürfen, ob die Verwendung des Beweismittels
nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in Betracht kommt. Es muss die Möglichkeit
haben, die Verwertung eines Beweismittels abzulehnen und zwar ausnahmsweise
auch dann, wenn die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Beweiserhebung nach
Maßgabe des dortigen Verfahrensrechts rechtmäßig war, die Beweisverwertung
jedoch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des eigenen nationalen Rechts
verstoßen würde. Die Regelung des Artikels 30 des Verordnungsvorschlags muss
entsprechend angepasst werden.

III. Um eine Unterstützung des Deutschen Bundestages für das wichtige Vorha-
ben einer Europäischen Staatsanwaltschaft zu sichern, wäre es hilfreich, wenn
Kommission und Europäisches Parlament den vorgenannten Punkten im wei-
teren Verhandlungsverlauf Rechnung tragen würden. Der Deutsche Bundestag
bittet seinen Präsidenten, die Stellungnahme an den Präsidenten der Europäi-
schen Kommission und an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zu
übermitteln.

Berlin, den 3. Juni 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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