BT-Drucksache 18/13465

Einfluss ausländischer Staaten, Parteien und Stiftungen auf islamische Gemeinschaften in Deutschland und offene Fragen aus der Deutschen Islam-Konferenz (DIK)

Vom 29. August 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13465
18. Wahlperiode 29.08.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Katja Keul, Dr. Tobias Lindner,
Irene Mihalic, Cem Özdemir, Dr. Konstantin von Notz und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Einfluss ausländischer Staaten, Parteien und Stiftungen auf islamische
Gemeinschaften in Deutschland und offene Fragen aus der Deutschen Islam
Konferenz (DIK)

Nach über zehn Jahren Deutsche Islam Konferenz (DIK) muss die Bundesregie-
rung sich einen klaren Überblick über die islamische Verbands- und Vereinsland-
schaft verschafft haben. An diesem Wissen sollen das Parlament, das nicht Teil
der DIK ist, und die Öffentlichkeit teilhaben.
Der Einfluss ausländischer Staaten oder Parteien auf islamische Gemeinschaften
in Deutschland ist immer wieder Gegenstand von Kontroversen. Die fragestel-
lende Fraktion hat bereits in ihren Kleinen Anfragen zu geheimdienstlichen Tä-
tigkeiten von Diyanet und DITIB (Bundestagsdrucksache 18/12015 mit Antwort
auf Bundestagsdrucksache 18/12470) und zur Ausrichtung der schiitischen Ver-
bände und ihre Verbindungen zum iranischen Regime (Bundestagsdrucksache
18/13237) zu ergründen versucht, inwieweit Einfluss auf in Deutschland existie-
rende religiöse Gemeinschaften genommen wird. Letztere Kleine Anfrage wurde
teilweise nicht, teilweise unvollständig beantwortet (Bundestagsdrucksache
18/13362). Deshalb werden hier Fragen erneut aufgegriffen.
Der Einfluss der Türkei über das Diyanet und Generalkonsulate auf die DITIB ist
nicht mehr der einzige Einflusskanal. Spätestens seit dem Putschversuch gibt es
weitere Kooperationsformate von DITIB, ATIB, Millî Görüş und anderen „türki-
schen“ Dachverbänden in Deutschland und den Konsulaten der türkischen Re-
publik (www.rundschau-online.de/27980140, www.igmg.org/zum-jahrestag-des-
putschversuchs-kehrtwende-in-deutsch-tuerkischen-beziehungen-moeglich/).
Anlass und Ausrichtung dieser Formate sind vordergründig politisch und verstär-
ken den Zweifel am religiösen Charakter dieser Vereine.
Im Folgenden sollen verschiedene Einflüsse thematisiert werden. Öffentlich be-
kannt ist insbesondere zumindest die Existenz von Beziehungen der Türkei, des
Iran und von Saudi-Arabien zu islamischen Organisationen in Deutschland. So
sind in Moscheegemeinden, in denen Anhängerinnen und Anhänger des Salafis-
mus verkehren, häufig Publikationen und Schriften zu finden, die deutsche Über-
setzungen von Werken saudi-arabischer Herkunft sind (vgl. Amr El-Hadad: Was
lesen deutsche Salafisten? in: Janusz Biene/Julian Junk (Hrsg.): Salafismus und
Dschihadismus in Deutschland, Frankfurt am Main 2016, S. 31 bis 35, 34). Aber
auch Geldgeber aus Kuwait (www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/07/neukoellner-
begegnungsstaette-erwartet-millionenspende-aus-kuwai.html) oder den Vereinig-
ten Arabischen Emiraten (https://vunv1863.wordpress.com/2017/04/05/moschee-
Drucksache 18/13465 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

report-diesmal-eine-ganz-andere-moschee/) treten in Erscheinung. Ein genauer
Überblick über Einflussströme, Methoden und Relevanz der Einflüsse fehlt bis-
lang.
Erheblicher ausländischer Einfluss auf islamische Gemeinschaften in Deutsch-
land kann nach Auffassung der fragestellenden Fraktion dazu führen, dass sie
nicht als Ansprechpartner für einen bekenntnisorientierten islamischen Religions-
unterricht in Frage kommen können, weil der Einfluss ein Maß erreicht, der einer
Fremdbestimmung entspricht. Weil die als Ansprechpartner notwendigen Ge-
meinschaften die Grundsätze der jeweiligen Religion definieren müssen, kann
eine solche Fremdbestimmung dazu führen, dass es sich nicht mehr um „eigene“
Grundsätze handelt, sondern um solche des ausländischen Staates und seiner Po-
litik und die Berufung auf die kollektive Religionsfreiheit ins Leere läuft (so auch
Grzeszick in: ZevKR 3/2017, i. E., so bereits Ex-NRW-Verfassungsrichter Prof.
Dr. Paul Stelkens: Schweigen auf rechtlichem Neuland, Kölner Stadt-Anzeiger,
27. August 2007, www.ksta.de/13171154). Das aber hätte relevante Auswirkun-
gen auf die Zusammenarbeit vor allem der Länder mit diesen Gemeinschaften in
Bezug auf islamischen Religionsunterricht und die Zentren für islamische Theo-
logie.
In der politischen Diskussion wird Österreich immer wieder als Vorbild beim
Thema Finanzierung genannt. Dort hat die Aufbringung der Mittel, die für die
gewöhnliche Tätigkeit der Religionsgesellschaft nötig sind, allein durch die Re-
ligionsgesellschaft selbst, ihre Kultusgemeinden bzw. ihre inländischen Mitglie-
der zu erfolgen. Die Auslandsfinanzierung von religiösen Funktionsträgern ist
verboten. Die fragestellende Fraktion teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken
der Bundesregierung gegen eine solche Regelung (Plenarprotokoll 18/230,
S. 23154, 23155). Zur Versachlichung der Debatte hält die fragestellende Frak-
tion es allerdings für erforderlich, dass über die tatsächlichen Einflussbeziehun-
gen des Auslandes zu islamischen und anderen religiösen Vereinen ein Mindest-
maß an Klarheit geschaffen wird.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Sieht die Bundesregierung in der ausländischen Finanzierung und Steuerung

islamischer Vereine in Deutschland ein Problem?

Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung verfassungsrechtlich Vorschläge für

gesetzliche Maßnahmen zur Transparenz oder zum Verbot der Auslands-
finanzierung von Vereinen, wie sie in anderen Staaten wie Österreich oder
Bulgarien ergriffen wurden?

b) Wie verträgt sich eine maßgebliche ausländische Finanzierung und damit
verbundene ausländische Steuerung deutscher religiöser Vereine mit dem
Gemeinnützigkeitsstatus?

2. Teilt die Bundesregierung die in der Wissenschaft vertretene Auffassung,
dass eine ausländische Steuerung religiöser Vereine Auswirkungen auf die
Wahrnehmung der Rechte aus dem kooperativen Religionsverfassungsrecht
haben kann (bitte ausführen)?

Welche Auswirkungen hat dies z. B. bei der Anstaltsseelsorge des Bundes?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13465
3. Teilt die Bundesregierung die in der Wissenschaft vertretene Auffassung,
dass eine ausländische Steuerung religiöser Vereine Auswirkungen auf die
Wahrnehmung der Rechte aus der kollektiven Religionsfreiheit haben kann
(bitte ausführen)?
Falls ja, wo sieht sie die Schwelle hierfür?
Falls nein, warum nicht vor dem Hintergrund von Artikel 140 des Grundge-
setzes (GG) i. V. m. Artikel 137 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung
(WRV)?

4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen und Ein-
flüsse ausländischer Staaten, Parteien, Stiftungen und sonstiger juristischer
Personen und Geldgeber zu islamischen bzw. auf islamische religiöse Ver-
eine oder Religionsgemeinschaften, insbesondere hinsichtlich der Unterstüt-
zung durch Entsendung von Personal, finanzieller Zuwendungen oder Sach-
leistungen wie Zurverfügungstellung von Schrifttum in erheblichem Um-
fang?

5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse des türki-
schen Staates, insbesondere auch des Diyanet und/oder der AKP und/oder
anderer Parteien oder Gruppierungen zu islamischen bzw. auf islamische Ge-
meinschaften in Deutschland?
a) In welchem Umfang wird Personal aus der Türkei an welche islamischen

Organisationen in Deutschland zu jeweils welchen Konditionen (Bezah-
lung, Arbeitsrecht, Arbeitgeber) von welcher türkischen Stelle entsandt
oder aus- und weitergebildet?

b) In welchem Umfang wird finanzielle oder welche anderweitige Unterstüt-
zung (bitte jeweils bekannten Umfang angeben) aus der Türkei an welche
islamischen Organisationen in Deutschland zu jeweils welchen Konditio-
nen von welcher türkischen Stelle geleistet?

c) Welche Beziehungen haben UETD, BIG oder AKP und welche anderen
türkischen Parteien zu welchen islamischen Organisationen in Deutsch-
land?
Welche gemeinsamen Kampagnen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen
und dergleichen gab es in diesem Zusammenhang?

d) Welche Beziehungen haben die türkische Botschaft und türkische Konsu-
late zu welchen islamischen Organisationen in Deutschland?
Welche gemeinsamen Kampagnen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen
und dergleichen gab es in diesem Zusammenhang?

e) Welche Beziehungen bestehen zwischen der Union der Türkisch-Islami-
schen Kulturvereine in Europa e. V. (ATIB) und der Ülkücü-Bewegung,
den sogenannten Grauen Wölfen?

f) Welche Beziehungen bestehen zwischen der Islamischen Gemeinschaft
Millî Görüş (IGMG) und der AKP und dem Diyanet, insbesondere zum
AKP-Abgeordneten Mustafa Yeneroğlu, der von 2011 bis 2015 (stellver-
tretender) Generalsekretär der IGMG gewesen ist?

g) Welche Hinweise gibt es auf eine Annäherung zwischen dem DITIB und
der IGMG bzw. dem Islamrat, und wie sieht diese aus?

h) Welche weiteren Entwicklungen gibt es in diesem Bereich?

Drucksache 18/13465 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
i) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis
der Bundesregierung die Länder über die Unterstützung islamischer Ver-
bände und ihrer Mitglieder für die Unterstützung der AKP-Wahlbüros in
Deutschland für das Referendum über die Einführung des Präsidialsys-
tems in der Türkei im April 2017?

j) Welche Erkenntnisse zu gemeinsamen Kongressen, Demonstrationen
oder Veranstaltungen und Kooperationen (z. B. Fatwa-Ausschuss) von
DITIB und Organisationen mit Nähe zu den Muslimbrüdern liegen der
Bundesregierung vor?

6. Welche beiden islamischen Verbände haben nach Kenntnis der Bundesregie-
rung Körperschaftsstatus (siehe Antwort zu Frage 12, Bundestagsdrucksache
18/13059), und aus welcher Quelle stammt diese Information, die von der
Information, dass es nur ein Verband sei, abweicht?

7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzierung von in-
und ausländischen muslimischen und/oder islamistischen Organisationen
durch die Hilfsorganisationen Islamic Relief Deutschland und Islamic Relief
Worldwide?

8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse von Staat
und/oder Parteien, Stiftungen oder anderen Geldgebern aus Kuwait zu isla-
mischen bzw. auf islamische Gemeinschaften in Deutschland, insbesondere
die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland, insbesondere
hinsichtlich der Lieferung von Publikationen und Schriften, der Entsendung
oder Ausbildung von Personal oder finanzieller Unterstützung?

9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse von Staat
und/oder Parteien, Stiftungen oder anderen Geldgebern aus den Vereinigten
Arabischen Emiraten zu islamischen bzw. auf islamische Gemeinschaften in
Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Lieferung von Publikationen und
Schriften, der Entsendung oder Ausbildung von Personal oder finanzieller
Unterstützung?

10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse von Staat
und/oder Parteien, Stiftungen oder anderen Geldgebern aus Bosnien und
Herzegowina zu islamischen bzw. auf islamische Gemeinschaften in
Deutschland, insbesondere die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in
Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Lieferung von Publikationen und
Schriften, der Entsendung oder Ausbildung von Personal oder finanzieller
Unterstützung?

11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse aus den pa-
lästinensischen Autonomiegebieten zu islamischen bzw. auf islamische Ge-
meinschaften in Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Lieferung von
Publikationen und Schriften, der Entsendung oder Ausbildung von Personal
oder finanzieller Unterstützung?

12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse von Staat
und/oder Stiftungen, anderen Geldgebern u. dgl. Saudi-Arabiens zu islami-
schen bzw. auf islamische Gemeinschaften in Deutschland, insbesondere
hinsichtlich der Lieferung von Publikationen und Schriften, der Entsendung
oder Ausbildung von Personal oder finanzieller Unterstützung?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13465

13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der

Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse von Staat
und/oder Parteien, Stiftungen oder anderen Geldgebern Katars zu islami-
schen bzw. auf islamische Gemeinschaften in Deutschland, insbesondere
hinsichtlich der Lieferung von Publikationen und Schriften, der Entsendung
oder Ausbildung von Personal oder finanzieller Unterstützung?

14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse von Staat
und/oder Parteien, Stiftungen oder anderen Geldgebern aus Marokko zu is-
lamischen bzw. auf islamische Gemeinschaften in Deutschland, insbeson-
dere zu dem bzw. auf den Zentralrat der Marokkaner, insbesondere hinsicht-
lich der Lieferung von Publikationen und Schriften, der Entsendung oder
Ausbildung von Personal oder finanzieller Unterstützung?

15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse von Staat
und/oder Parteien, Stiftungen oder anderen Geldgebern aus Iran zu islami-
schen bzw. auf islamische Gemeinschaften in Deutschland, insbesondere
hinsichtlich der Lieferung von Publikationen und Schriften, der Entsendung
oder Ausbildung von Personal oder finanzieller Unterstützung?

16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse von Staat
und/oder Parteien, Stiftungen oder anderen Geldgebern Pakistans zu islami-
schen bzw. auf islamische Gemeinschaften in Deutschland, insbesondere die
Ahmadiyya Muslim Jamaat (auch über Bezüge zu anderen Ländern), insbe-
sondere hinsichtlich der Lieferung von Publikationen und Schriften, der Ent-
sendung oder Ausbildung von Personal oder finanzieller Unterstützung?

17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse von Staat
und/oder Parteien, Stiftungen oder anderen Geldgebern aus Indonesien als
weltweit größtem Land mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit zu is-
lamischen bzw. auf islamische Gemeinschaften in Deutschland, insbeson-
dere hinsichtlich der Lieferung von Publikationen und Schriften, der Entsen-
dung oder Ausbildung von Personal oder finanzieller Unterstützung?

18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung oder haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über Verbindungen und Einflüsse von Staat
und/oder Stiftungen oder anderen Institutionen und Geldgebern u. dgl.
Ägyptens auf islamische Gemeinschaften in Deutschland, insbesondere hin-
sichtlich der Lieferung von Publikationen und Schriften, der Entsendung
oder Ausbildung von Personal oder finanzieller Unterstützung?
a) Welche Beziehungen gibt es zur al-Azhar-Universität in Ägypten, zu den

Muslimbrüdern und zu ähnlichen Organisationen?
b) Welche Beziehungen der Bundesregierung, insbesondere auch des Bun-

desministeriums des Innern oder von Wissenschaftsreinrichtungen, gibt
es zur Traditionsuniversität al-Azhar in Kairo?

c) Welche Planungen und Überlegungen gibt es bezüglich der Weiterent-
wicklung dieser Beziehungen?

19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen und Ein-
flüsse ausländischer Staaten, Parteien, Stiftungen und sonstiger juristischer
Personen und Geldgeber zu bzw. auf andere religiöse Vereine oder Religi-
onsgemeinschaften, insbesondere hinsichtlich der Unterstützung durch Ent-
sendung von Personal, finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen wie
Zurverfügungstellung von Schrifttum in erheblichem Umfang?

Drucksache 18/13465 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

20. Nach welchen Kriterien wurden die islamischen Vertreter als Mitglieder der

Deutschen Islam Konferenz ausgewählt?
21. Inwiefern sind auch Verbände Mitglied der Deutschen Islam Konferenz, die

ausländischem Einfluss unterliegen, und inwiefern wurde das in der DIK the-
matisiert?

22. Ist die Mitgliedschaft in der Deutschen Islam Konferenz ein demokratisches
Gütesiegel für die vertretenen Verbände, wonach sie für jede Zuwendung
von und Kooperation mit Bundesministerien, Ländern und Kommunen als in
jeder Hinsicht unbedenklich einzustufen sind?
Falls nicht, wie ist sie ansonsten zu interpretieren?

23. Welche Verbände, die Mitglied der DIK sind (Ahmadiyya Muslim Jamaat
(AMJ), Alevitische Gemeinde Deutschlands (AABF), Islamische Gemein-
schaft der Bosniaken in Deutschland – Zentralrat e. V. (IGBD), Islamische
Gemeinschaft der Schiitischen Gemeinden in Deutschland (IGS), Islamrat
für die Bundesrepublik Deutschland e. V. (IRD), Türkische Gemeinde in
Deutschland (TGD), Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion
(DITIB), Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ), Zentralrat der Ma-
rokkaner in Deutschland e. V. (ZMaD, auch ZRMD), Zentralrat der Muslime
in Deutschland (ZMD)), oder deren Mitgliedsverbände werden durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz oder nach Kenntnis der Bundesregierung
durch Landesämter für Verfassungsschutz beobachtet?

24. Warum sind der Liberal-Islamische Bund und das Muslimische Forum
Deutschland nicht Mitglied der DIK?
Stehen sie unter ausländischem Einfluss, und falls ja, von wem?

25. Welche islamischen Organisationen haben im Jahr 2014 aus welchen Haus-
haltstiteln des Bundeshaushalts Mittel wofür und in welcher Höhe erhalten?

26. Welche islamischen Organisationen haben im Jahr 2015 aus welchen Haus-
haltstiteln des Bundeshaushalts Mittel wofür und in welcher Höhe erhalten?

27. Welche islamischen Organisationen haben im Jahr 2016 aus welchen Haus-
haltstiteln des Bundeshaushalts Mittel wofür und in welcher Höhe erhalten?

28. Welche islamischen Organisationen haben im Jahr 2017 aus welchen Haus-
haltstiteln des Bundeshaushalts Mittel wofür und in welcher Höhe erhalten?

29. Welche islamischen Organisationen sollen im Jahr 2018 aus welchen Haus-
haltstiteln des Bundeshaushalts Mittel wofür und in welcher Höhe erhalten
(welche Zusagen wurden hierzu bereits gemacht oder in Aussicht gestellt)?

30. Welche Positionen der IGS und von Mitgliedsorganisationen der IGS sind
der Bundesregierung bekannt zu
a) den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
b) den Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religions-

freiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus
einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft),

c) der Haltung zu Juden, Christen, Aleviten oder Bahá’i,
d) der Todesstrafe,
e) der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
f) Gewalt in der Ehe,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13465
g) den Menschenrechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transse-
xuellen,

h) dem Recht Israels auf Existenz, Selbstverteidigung und Sicherheit
(bitte Buchstabe für Buchstabe einzeln und nach Organisationen getrennt be-
antworten)?

31. Welche Positionen der DITIB und von Mitgliedsorganisationen der DITIB
sind der Bundesregierung bekannt zu
a) den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
b) den Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religions-

freiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus
einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft),

c) der Haltung zu Juden, Christen, Aleviten oder Bahá’i,
d) der Todesstrafe,
e) der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
f) Gewalt in der Ehe,
g) den Menschenrechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transse-

xuellen,
h) dem Recht Israels auf Existenz, Selbstverteidigung und Sicherheit
(bitte Buchstabe für Buchstabe einzeln und nach Organisationen getrennt be-
antworten)?

32. Welche Positionen des Islamrates, der Islamischen Gemeinschaft Millî
Görüş (IGMG) und der Islamischen Föderation Berlin und der Mitgliedsor-
ganisationen von Islamrat, Islamischer Gemeinschaft Millî Görüş und Isla-
mischer Föderation Berlin sind der Bundesregierung bekannt zu
a) den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
b) den Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religions-

freiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus
einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft),

c) der Haltung zu Juden, Christen, Aleviten oder Bahá’i,
d) der Todesstrafe,
e) der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
f) Gewalt in der Ehe,
g) den Menschenrechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transse-

xuellen,
h) dem Recht Israels auf Existenz, Selbstverteidigung und Sicherheit
(bitte Buchstabe für Buchstabe einzeln und nach Organisationen getrennt be-
antworten)?

33. Welche Positionen des Zentralrates der Muslime, der ATIB, der Islamischen
Gemeinschaft in Deutschland e. V. (IGD) und von Mitgliedsorganisationen
Zentralrates der Muslime, der ATIB, der Islamischen Gemeinschaft in
Deutschland e. V. sind der Bundesregierung bekannt zu
a) den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
b) den Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religions-

freiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus
einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft),

Drucksache 18/13465 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) der Haltung zu Juden, Christen, Aleviten oder Bahá’i,
d) der Todesstrafe,
e) der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
f) Gewalt in der Ehe,
g) den Menschenrechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transse-

xuellen,
h) dem Recht Israels auf Existenz, Selbstverteidigung und Sicherheit
(bitte Buchstabe für Buchstabe einzeln und nach Organisationen getrennt be-
antworten)?

34. Welche Positionen des Verbandes der Islamischen Kulturzentren e. V.
(VIKZ) und von Mitgliedsorganisationen des VIKZ sind der Bundesregie-
rung bekannt zu
a) den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
b) den Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religions-

freiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus
einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft),

c) der Haltung zu Juden, Christen, Aleviten oder Bahá’i;
d) der Todesstrafe,
e) der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
f) Gewalt in der Ehe,
g) den Menschenrechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transse-

xuellen,
h) dem Recht Israels auf Existenz, Selbstverteidigung und Sicherheit
(bitte Buchstabe für Buchstabe einzeln und nach Organisationen getrennt be-
antworten)?

35. Welche Positionen der Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) und der Lahore-
Ahmadiyya-Bewegung zur Verbreitung islamischen Wissens und ihrer Mit-
gliedsorganisationen sind der Bundesregierung bekannt zu
a) den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
b) den Grundrechten, insbesondere der Meinungs-, Presse- und Religions-

freiheit (einschließlich des Rechts zur Konversion und zum Austritt aus
einer Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft),

c) der Haltung zu Juden, Christen, Aleviten oder Bahá’i;
d) der Todesstrafe,
e) der Gleichberechtigung von Mann und Frau,
f) Gewalt in der Ehe,
g) den Menschenrechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transse-

xuellen,
h) dem Recht Israels auf Existenz, Selbstverteidigung und Sicherheit
(bitte Buchstabe für Buchstabe einzeln und nach Organisationen getrennt be-
antworten)?

Berlin, den 29. August 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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