BT-Drucksache 18/12546

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Vom 30. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12546

18. Wahlperiode 30.05.2017

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Volker Beck (Köln), Kerstin Andreae, Luise
Amtsberg, Beate Walter-Rosenheimer, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke,
Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Ekin Deligöz, Katja Dörner,
Dr. Thomas Gambke, Kai Gehring, Anja Hajduk, Sven-Christian Kindler,
Dr. Tobias Lindner, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Julia Verlinden und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

A. Problem

Die sogenannte „3+2-Regelung“ – also die Duldung für drei Jahre Ausbildung
und zwei Jahre anschließender Beschäftigung – wurde als Teil des Integrations-
gesetzes beschlossen, das im August 2016 in Kraft getreten ist. Die Duldung nach
§ 60a Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sollte mehr Rechtssi-
cherheit für gestattete und geduldete Auszubildende und Ausbildungsbetriebe
bringen. Anders als zuvor sollte eine Duldung für die gesamte Dauer der Ausbil-
dung erteilt und so verhindert werden, dass Geflüchtete weiterhin während ihrer
Ausbildung abgeschoben werden können und sowohl ihr persönliches Engage-
ment als auch das der Betriebe umsonst war. Doch die unklare Formulierung im
Gesetzestext eröffnet erhebliche Interpretationsspielräume, so dass Auszubil-
dende mit Fluchtgeschichte mancherorts trotz eines gültigen Ausbildungsvertrags
nach wie vor abgeschoben werden. Das hat die ausbildenden Betriebe stark ver-
unsichert und kann in der Folge dazu führen, dass Unternehmen künftig davor
zurückschrecken, Asylbewerber oder Geduldete auszubilden.

B. Lösung

Um sicherzustellen, dass die Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4
AufenthG im Sinne des Gesetzgebers bundesweit einheitlich angewandt wird,
wird ein Halbsatz aus dem Gesetzestext gestrichen, der in der Praxis eine zu rest-
riktive Auslegung der Regelung zulässt. Mit der Streichung wird Rechtssicherheit
für Auszubildende und ausbildende Betriebe geschaffen und sichergestellt, dass
Unternehmen auch künftig geflüchtete Auszubildende einstellen.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 18/12546 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Kosten

Die Kosten für die Durchführung dieser Gesetzesänderung können nicht beziffert
werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Klarstellung zu einer
Reduzierung der Bürokratiekosten führen wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12546

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Aufenthaltsgesetzes

In § 60a Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach den Wörtern „aufgenommen hat“ das
Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendi-
gung nicht bevorstehen“ gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 30. Mai 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/12546 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Integration der zu uns geflüchteten Menschen ist eine der wichtigsten Aufgaben vor der Staat und Gesellschaft
in den nächsten Jahren stehen. Mehr als die Hälfte der Flüchtlinge ist unter 25 Jahre alt. Wenn es gelingt, sie in
den Arbeitsmarkt zu integrieren, kann das dazu beitragen, den drohenden Mangel an Fachkräften – der bereits
jetzt in manchen Branchen und Regionen Realität ist - und die Folgen des demografischen Wandels abzumildern.
Der betrieblichen Berufsausbildung kommt dabei eine wichtige Aufgabe zu. Um diese Integrationsleistung erfül-
len zu können, brauchen Ausbildungsbetriebe die Sicherheit, dass geflüchtete Auszubildende einen abgeschlos-
senen Ausbildungsvertrag auch erfüllen und eine begonnene Ausbildung auch tatsächlich abschließen können.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Interpretationsspielräume bei der sogenannten Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 und damit beste-
hende Unsicherheiten für Auszubildende und Betriebe werden an dieser Stelle beseitigt.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Der im Gesetzgebungsverfahren auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD eingefügte Halbsatz (vgl.
BT-Drs. 18/9090, S. 10) hat erhebliche Interpretationsspielräume eröffnet. Dies hatte zur Folge, dass die Regelung
nicht überall angewendet wurde und in einigen Bundesländern ins Leere zu laufen drohte. So hat das Bayerische
Staatsministerium des Innern die dortigen Ausländerbehörden etwa angehalten, die Regelung zur Ausbildungs-
duldung so restriktiv anzuwenden, dass „nicht die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung als solche konkret bevor-
stehen muss, sondern dass es bereits genügt, wenn die im Einzelfall erforderlichen ausländerbehördlichen Maß-
nahmen zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung konkret bevorstehen.“ (vgl. Schreiben vom 1. September
2016 an die Ausländerbehörden, Az. IA2-2081-1-8-19, S. 24). Diese restriktive Auslegung war vom Gesetzgeber
nicht intendiert und wird mit der Streichung des entsprechenden Halbsatzes korrigiert. So wird Rechtssicherheit
für Auszubildende und Betriebe geschaffen.

Davon unberührt bleibt, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen weitere Änderungen des Aufenthaltsgesetzes
im Bereich der Beschäftigung von Geduldeten für erforderlich hält. Insbesondere hält sie an ihrer Forderung fest,
Asylsuchenden und Geduldeten, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, den Wechsel des aufenthalts-
rechtlichen Status zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 18/3915; 18/11854). Damit käme für Geduldete in der Ausbil-
dung unter Umständen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 17 Aufenthaltsgesetz in Betracht. Die
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hält die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Geduldete in der Ausbildung
gegenüber einer Duldungsregelung nach wie vor für vorzugswürdig. Insoweit wird auf den Änderungsantrag zu
der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung (BT-Drs. 18/5423) verwiesen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.