BT-Drucksache 18/12318

Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und Bruttostundenlohnschwelle nach Kreisen und kreisfreien Städten

Vom 10. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12318
18. Wahlperiode 10.05.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Sigrid Hupach,
Susanna Karawanskij, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Thomas Lutze,
Cornelia Möhring, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht,
Dr. Axel Troost, Harald Weinberg, Katrin Werner, Jörn Wunderlich und
der Fraktion DIE LINKE.

Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und Bruttostundenlohnschwelle nach
Kreisen und kreisfreien Städten

In einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten liegen laut der Antwort der Bundes-
regierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11466 die durch-
schnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung über den von der
Bundesregierung angegebenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die diese ma-
ximal betragen dürfen, damit „kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht.“ Unbeantwortet ließ die Bundesre-
gierung in ihrer Antwort zu den Fragen 3 und 7 der Kleinen Anfrage auf Bundes-
tagsdrucksache 18/11466 jedoch, wie hoch der rechnerische Bruttostundenlohn
jeweils sein müsste, um bei einer Vollzeitbeschäftigung (37,7 Stunden pro Wo-
che) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu haben (Bruttostundenlohn-
schwelle). Diese Kleine Anfrage versucht, diese Informationslücke zu schließen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch ist in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die tatsächlich

anerkannten durchschnittlichen Wohnkosten für eine 1-Personen-Haushalts-
gemeinschaft über 368 Euro monatlich liegen, jeweils die rechnerische
SGB II-Bruttostundenlohnschwelle, gemessen an einer Vollzeitbeschäfti-
gung (37,7 Stunden pro Woche) für eine alleinstehende Person (Steuer-
klasse I, kinderlos, keine Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert), um
aus dem SGB II-Leistungsbezug auszuscheiden (bitte für jeden Kreis die ent-
sprechende SGB II-Bruttostundenlohnschwelle einzeln ausweisen)?

Drucksache 18/12318 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Wie hoch ist in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die tatsächli-
chen anerkannten durchschnittlichen Wohnkosten von Bedarfsgemeinschaf-
ten Alleinerziehender mit einem Kind unter sechs Jahren über 339 Euro mo-
natlich liegen, jeweils die rechnerische Bruttostundenlohnschwelle, gemes-
sen an einer Vollzeitbeschäftigung (37,7 Stunden pro Woche) für eine allein-
erziehende Person mit einem Kind unter sechs Jahren (Steuerklasse II,
1 Kind, keine Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert), um aus dem
SGB II-Leistungsbezug auszuscheiden (bitte für jeden Kreis die entspre-
chende SGB II-Bruttostundenlohnschwelle einzeln ausweisen)?

Berlin, den 9. Mai 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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