BT-Drucksache 18/11419

Kreis der Anspruchsberechtigten und die Bezugsdauer in der Arbeitslosenversicherung erweitern

Vom 8. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11419
18. Wahlperiode 08.03.2017
Antrag
der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald,
Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Katja Kipping, Thomas
Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Petra Sitte, Azize Tank, Dr. Axel
Troost, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und
der Fraktion DIE LINKE.

Kreis der Anspruchsberechtigten und die Bezugsdauer in der
Arbeitslosenversicherung erweitern

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Kassen der Bundesagentur für Arbeit sind gut gefüllt. Nach Veröffentlichungen
der Bundesagentur für Arbeit wurde das Haushaltsjahr 2016 mit einem Überschuss
von 5,4 Milliarden Euro abgeschlossen. Die Rücklagen liegen mit Stand von Ende
2016 bei 9,8 Milliarden Euro und sollen zum Jahresende 2017 auf 11,4 Milliarden
Euro anwachsen. Dies liegt zum einen an einer vergleichsweise günstigen Entwicklung
des Arbeitsmarktes, die sich in erhöhten Beitragszahlungen an die Bundesagentur für
Arbeit niederschlägt. Zum anderen ist die positive Finanzentwicklung aber auch ein
Ausdruck der massiven Einschränkung der Schutzfunktion der Arbeitslosenversiche-
rung – insbesondere durch die Verkürzung der Rahmenfrist, innerhalb derer Ansprü-
che aufgebaut werden können, und durch die Verkürzung der Anspruchsdauer des Be-
zuges von Arbeitslosengeld.
Die Arbeitslosenversicherung ist durch diese Maßnahmen selektiver geworden und
versichert aktuell nur noch eine Minderheit der Erwerbslosen. Im Rechtskreis des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wurden 2016 lediglich ein Drittel oder in Zah-
len jahresdurchschnittlich 822.000 der 2.691.000 Erwerbslosen betreut. Davon erhiel-
ten insgesamt 788.000 Personen Arbeitslosengeld. 1,9 Millionen Erwerbslose sind auf
Hartz-IV-Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen.
Jede/jeder vierte Erwerbslose fällt nach einer Beschäftigung direkt ins Hartz-IV-Sys-
tem. In der Folge sind die Kosten der Erwerbslosigkeit strukturell von den Beitrags-
zahlerinnen und -zahlern auf die Steuerzahlenden und über geringere Ansprüche auf
die Betroffenen abgewälzt worden. Dieser Prozess muss umgekehrt, die Bezugsdauer
der Arbeitslosenversicherung deutlich über 48 Monate für besondere Personengruppen
ausgeweitet werden, indem sich Zeiten der Qualifizierung und Weiterbildung für die
Betroffenen nicht nachteilig auswirken.
Die finanzielle Lage der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht es, die Reichweite der
Arbeitslosenversicherung zu erweitern und kurzfristig dringende Maßnahmen umzu-
setzen. Das Ziel von Reformen muss sein, dass die Arbeitslosenversicherung wieder

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das Regelsystem zur finanziellen Absicherung und beruflichen Eingliederung der Er-
werbslosen wird. Das bedeutet, die Hürden zur Erlangung von Ansprüchen zu redu-
zieren und die Anspruchsdauer des Bezuges von Arbeitslosengeld (ALG I) zu verlän-
gern. Zudem müssen die Regeln der Arbeitslosenversicherung so gestaltet werden,
dass nur eine Vermittlung in gute Arbeit angestrebt wird.
Bereits im Oktober 2015 veröffentlichte das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsfor-
schung (IAB) einen Bericht, der sich mit den Auswirkungen einer veränderten Rah-
menfrist beschäftigt. Bis Januar 2006 betrug die Rahmenfrist innerhalb des SGB III
drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit musste man zwölf Monate sozialversicherungspflich-
tig beschäftigt gewesen sein, um Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu er-
werben. Eine Anhebung der Rahmenfrist auf drei Jahre und eine Absenkung der An-
wartschaftsdauer in § 142 SGB III auf vier Monate würde es nach Hochrechnungen
des IAB (Dezember 2015) 210.000 Personen zusätzlich ermöglichen, Unterstützungs-
leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Die Beschränkung der maximalen Anspruchsdauer von ALG I auf zwölf Monate für
unter 50-Jährige wird den tatsächlichen zeitlichen Anforderungen an die Suche nach
einer neuen Stelle nicht gerecht. Auch die bestehende Anspruchsdauer bei den über
50-Jährigen ist deutlich zu gering, da mit zunehmendem Alter die Vermittlungsschwie-
rigkeiten immer größer werden. Das Arbeitslosengeld und die den Erwerbslosen im
Rechtskreis des SGB III zustehenden Unterstützungsleistungen fungieren vorrangig
als Suchhilfe nach einem neuen Job. Unfreiwillige Beschäftigung unterhalb des Qua-
lifikationsniveaus dient weder den Arbeitsuchenden noch den Unternehmen. Deshalb
kommt Rechtsansprüchen auf Qualifizierung und Weiterbildung sowie der Vermitt-
lung unter Beachtung erzielter Abschlüsse gerade im Hinblick auf die Fachkräftesi-
cherung deutlich mehr Bedeutung zu.
In Kenntnis der mit zunehmendem Alter der Arbeitsuchenden größer werdenden Ver-
mittlungsschwierigkeiten ist der Zeitraum für die Suche nach einer Anschlussbeschäf-
tigung auszuweiten.
Zumutbarkeitskriterien legen fest, unter welchen Bedingungen von Erwerbslosen die
Annahme eines Stellenangebotes erwartet wird. Sie sind ein wichtiges Instrument, mit
dem die Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit auf die Qualität des An-
gebotes an ausgeschriebenen Arbeitsverhältnissen einwirken kann. Die derzeit beste-
henden Zumutbarkeitskriterien haben erheblich zur Ausbreitung schlechter und unge-
sicherter Arbeitsverhältnisse beigetragen. Sie leisten Lohndumping Vorschub. Nied-
riglöhne, Minijobs und Leiharbeit boomten in den vergangenen Jahren. Wer gute Ar-
beit will, darf nicht jede Arbeit für zumutbar erklären.
Die Arbeitslosenversicherung erfüllt neben dem Schutz vor den sozialen Risiken der
Arbeitslosigkeit auch die Funktion, den Erwerbstätigen die Angst vor dem sozialen
Aus nach einem Jobverlust zu nehmen und so ihre Verhandlungsposition im Kampf
um gute Arbeit zu stärken. Durch die Ausweitung und Stärkung ihrer Schutzfunktion
wird sie dieser Aufgabe wieder stärker gerecht, und jährlich können hunderttausende
Menschen vor dem Abrutschen ins Hartz-IV-System bewahrt werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung
vorzulegen, in dem die Zugangsvoraussetzungen für den Bezug des ALG I, dessen
Bezugsdauer und die Zumutbarkeit für die Annahme einer Beschäftigung wie folgt
neu geregelt werden:
1. Die Rahmenfrist in § 143 SGB III wird von zwei auf drei Jahre verlängert.
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 147 Absatz 2 SGB III ist

dahingehend zu erweitern, dass nach Versicherungspflichtverhältnissen ab einer

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Dauer von vier Monaten ein Anspruch auf ALG I für zwei Monate besteht. Jede
weitere Beschäftigungsdauer von zwei Monaten begründet einen weiteren An-
spruch von einem Monat, bis nach 24 Monaten eine Anspruchsdauer von zwölf
Monaten Arbeitslosengeld erreicht wird.
Darüber hinaus ist die Dauer des Bezuges des Arbeitslosengeldes wie folgt zu
erweitern und zu verlängern:
Zeiten der Qualifizierung und Weiterbildung bis zu einer Dauer von 24 Monaten
mindern nicht die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldbezuges. Die entspre-
chende Regelung in § 148 Absatz 1 Nummer 7 SGB III wird gestrichen. Für die
Dauer der Qualifizierung und Weiterbildung wird das Arbeitslosengeld weiterge-
zahlt.
Für jedes Beitragsjahr, welches über die Dauer der Versicherungspflicht von
24 Monaten hinausgeht, entsteht ein Anspruch auf einen zusätzlichen Monat Be-
zug des Arbeitslosengeldes.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb der Rahmenfrist min-
destens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, gel-
ten darüber hinaus folgende Mindestansprüche:
– 18 Monate für über 50-jährige Erwerbslose,
– 24 Monate für über 55-jährige Erwerbslose und erwerbslose Menschen mit

Behinderungen sowie
– 36 Monate für über 60-jährige Erwerbslose.
Die Bezugsdauer des Teilarbeitslosengeldes gem. § 162 Absatz 2 Nummer 3
SGB III wird der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes gemäß § 147 SGB III an-
gepasst.

3. Sanktionen im SGB II und die gegenwärtige Praxis der Sperrzeiten im SGB III
stehen einer Vermittlung auf Augenhöhe entgegen. Deshalb müssen die Sanktio-
nen und die gegenwärtige Praxis bei Sperrzeiten abgeschafft werden.

4. Die Zumutbarkeitskriterien im SGB III für Arbeitsangebote und Angebote der
Arbeitsförderung sind neu zu regeln, indem der Qualifikationsschutz gewahrt, die
Höhe des vorherigen Arbeitsentgeltes sowie der Verlauf des Berufslebens besser
berücksichtigt und Tariflöhne bzw. vergleichbare Entlohnungen nicht unter-
schritten, die Regelungen zu Flexibilität und Fahrzeiten verbessert werden und
die politische und religiöse Gewissensfreiheit berücksichtigt wird.

Berlin, den 7. März 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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